Neulich im Märchenland...

Ich meinte ja auch nicht die Durchführungsbestimmungen, ist mir bekannt, dass die nicht existieren.
Nur die Frage ist halt, ob es nicht von Vorteil wäre, dass hier ein Info stattfindet und eine grundsätzliche Art und Weise der Umsetzung empfohlen werden sollte. Also im Prinzip so eine Aussage wie in Bayern getroffen wurde, dass man sehr liberal vorgehen will.

Überhaupt würde es mir sinnvoll erscheinen, eine Grundsätzliche Information an die Beamten herauszugeben, gerade dass dann solche Missverständnisse aus (wie man sieht) unzulänglichen Kenntnissen aus der Presse oder vom Hörensagen gar nicht erst aufkommen. Der Fall mit dem beschlagnahmten Messer von ZaphodBee im Zug könnte ja theoretisch schon daran scheitern, dass die Beamten im Protokoll "Besitz eines Einhandmessers" feststellten, und nicht das Führen. http://www.messerforum.net/showthread.php?t=61700
Eine gewisse Rechtssicherheit sollte man doch erwarten können, sowohl für den Bürger, als auch natürlich für die Beamten.
 
@Hocker

So, ich hab mir den Schrieb jetzt nochmals rausgesucht, um hier konkret antworten zu können.
Also das betreffende Messer ist ein Einhandmesser (Knopf an der Klinge), im Stil der klassischen italienischen Springer, also schlank und lange, mit Verriegelung (Backlock). Die Frage war also, ob es mit den sog. sozialadäquaten Gründen geführt werden darf.

Die Begründung sagt: " ...vorliegende Messer verkörpert in der Summe seiner Merkmale, insbesondere aufgrund der dolchartigen Klingenform, die Schärfe der Klingenspitze sowie der angedeuteten Parierstange eine Hieb- und Stosswaffe i.S. des WaffG. (§1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschnitt 2 Nr 1.1)"

Also kein Erwerb unter 18 Jahren und Führen in der Öffentlichkeit gestattet, sowie die Einschränkungen bei Vertrieb und Überlassen.

IMHO treffen dies Eigenschaften eventuell auch auf typische Laguiole zu, könnte also grenzwertig werden.
 
Eine gewisse Rechtssicherheit sollte man doch erwarten können, sowohl für den Bürger, als auch natürlich für die Beamten.

Eine solche Rechtsicherheit zu verhindern, war ja aber laut den Beratungen des Bundestages grade eine Intention der Gesetzesnovelle, um den Vollzugsbehörden Möglichkeiten zu willkürlichem Vollzug nach Lage des Einzelfalles anhandzugeben. Das hat natürlich für die Legislative des Vorteil, daß ihre Abgeordneten schwerlich für die zu erwartende mangelnde Wirksamkeit der Novelle bei der Kriminalitätsbekämpfung verantwortlich gemacht werden können, da die Vollzugsbehörden aufgrund des Gesetzes ja hätten handeln können, bevor was passiert.
Die Executivorgan können darauf sinnvollerweise nur mit einer möglichst organisierten Unverantwortlichkeit reagieren, da ja deren Leute auch einen gewissen Selbserhaltungstrieb haben. Wenn es keine validen Vorschriften gibt, kann man dem konkret Handelnden Hoheitsträger nichts ans Zeug flicken, da er ja gegen nichts verstoßen hat. Seinen Vorgesetzten auf ministerialer Ebenen aber auch nicht, da sie ja keine Fehlerhafte Vorschrift erlassen haben, die man auf sie persönlich zurückführen kann.
Wenn also wieder spektakuläere Straftaten bestehn, ist also niemand schuld, und wenn ein nicht gewaltkrimineller Bürger zu unrecht belastet wird, auch nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Hocker

So, ich hab mir den Schrieb jetzt nochmals rausgesucht, um hier konkret antworten zu können.
Also das betreffende Messer ist ein Einhandmesser (Knopf an der Klinge), im Stil der klassischen italienischen Springer, also schlank und lange, mit Verriegelung (Backlock). Die Frage war also, ob es mit den sog. sozialadäquaten Gründen geführt werden darf.

Die Begründung sagt: " ...vorliegende Messer verkörpert in der Summe seiner Merkmale, insbesondere aufgrund der dolchartigen Klingenform, die Schärfe der Klingenspitze sowie der angedeuteten Parierstange eine Hieb- und Stosswaffe i.S. des WaffG. (§1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschnitt 2 Nr 1.1)"

Also kein Erwerb unter 18 Jahren und Führen in der Öffentlichkeit gestattet, sowie die Einschränkungen bei Vertrieb und Überlassen.

IMHO treffen dies Eigenschaften eventuell auch auf typische Laguiole zu, könnte also grenzwertig werden.

Ich hätte gerne den Link, in dem das BKA den Messertyp so einstuft.

Keno
 
Zuletzt bearbeitet:
@Ray:

Also ein Puma Medici quasi....

Tja, an anderer Stelle hatten wir mal darüber diskutiert ob ein ER Shrapnel noch geführt werden darf. Der Tenor war: "Einschneidig, Klinge kürzer 12 cm, i.O".
Ich hatte da so meine Bedenken ob man das beim BKA auch so sieht..., und siehe da....:rolleyes:
Wir werden noch jede Menge Spass mit den "neuen Ermessensspielräumen" haben, vor allem bei solchen Gutachten....:hmpf:
 
Somit schliesst sich der Kreis...

Prinzipiell war ja mit dem Paragraphen zur Gefahrenabwehr solch eine Beschlagnahmung schon jederzeit möglich, also war die Novelle im Bezug auf das Führverbot eine reine politische Meinungsmache, ist ja bereits hinreichend Diskutiert.

Jetzt mal BTT, hatte sich eigentlich noch jemand an den Herrn Griffel gewendet? Und ne Reaktion erhalten? Ich leider noch nicht.
 
Also das betreffende Messer ist ein Einhandmesser (Knopf an der Klinge), im Stil der klassischen italienischen Springer, also schlank und lange, mit Verriegelung (Backlock). Die Frage war also, ob es mit den sog. sozialadäquaten Gründen geführt werden darf.

Die Begründung sagt: " ...vorliegende Messer verkörpert in der Summe seiner Merkmale, insbesondere aufgrund der dolchartigen Klingenform, die Schärfe der Klingenspitze sowie der angedeuteten Parierstange eine Hieb- und Stosswaffe i.S. des WaffG. (§1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschnitt 2 Nr 1.1)"

Also kein Erwerb unter 18 Jahren und Führen in der Öffentlichkeit gestattet, sowie die Einschränkungen bei Vertrieb und Überlassen.
Wenn es als Waffe eingestuft wurde, war die "Einhändigkeit" völlig irrelevant. Nach der bisherigen, eher restriktiven Linie des BKA bei Feststellungsbescheiden zur Waffeneigenschaft von Hieb/und Stoßwaffen scheint mir die zitierte Begründung ziemlich daneben zu liegen.
Unabhängig davon dürfte eine Waffe laut Gesetz auch dann geführt werden, wenn es einem berechtigen Interesse dient, also u.a. dem allegemein anerkannten Zweck. Für mich stellt sich schon von Anfang an die Frage, ob die Warnahme des Rechtes auf Selbstverteidigung, die in den Grundrechten des Verfassung wie expressis verbis im Strafgesetzbuch enthalten ist, ein "unberechtigtes Interesse" bzw. "nicht annerkannter Zweck" sein kann.
 
Somit schliesst sich der Kreis...

Prinzipiell war ja mit dem Paragraphen zur Gefahrenabwehr solch eine Beschlagnahmung schon jederzeit möglich, also war die Novelle im Bezug auf das Führverbot eine reine politische Meinungsmache, ist ja bereits hinreichend Diskutiert.

Jetzt mal BTT, hatte sich eigentlich noch jemand an den Herrn Griffel gewendet? Und ne Reaktion erhalten? Ich leider noch nicht.


Jepp, gleich nach dem Anfangspost....:haemisch:
Bis jetzt noch kein zucken.....:mad:
 
@cheez

You have mail!
Beurteilung der KTU Freiburg

Joa. Soweit ich weiß, ist hat das BKA bei Waffenrechtlichen Einstufungen das letzte Wort, man möge mich gerne korrigieren.

Mit anderen Worten, ich glaube nicht, dass die KTU Freiburg da besonders viel zu vermelden hat.

Keno
 
Yup, das ist auch mein Kenntnisstand.
Der Fall is ja noch am laufen, eine endgültige Entscheidung hats da noch nicht gegeben. Evtl. macht das BKA ja auch noch eine eigene Einstufung.
 
Update zur Beurteilung der KTU Freiburg:
Im Gerichtsverfahren ist der Richter der Beurteilung der KTU Freiburg nicht gefolgt, hat also dieses Messer nicht als Hieb- und Stosswaffe angesehen. :super:
 
Mal zurück zum eigentlichen Thema und dem Artikel.

Ich habe mit dem Herrn Griffel ein wenig Emailverkehr gehabt. Macht einen netten Eindruck. Anscheinend sind schon über 50 Emails bei ihm eingeflogen, wegen dieses Artikels.

Kann mich mal einer aufklären, ob ich die Emails hier posten kann?
 
Mal zurück zum eigentlichen Thema und dem Artikel.

Ich habe mit dem Herrn Griffel ein wenig Emailverkehr gehabt. Macht einen netten Eindruck. Anscheinend sind schon über 50 Emails bei ihm eingeflogen, wegen dieses Artikels.

Kann mich mal einer aufklären, ob ich die Emails hier posten kann?

Habe deswegen auch schon beim Cheffe angeklopft.....;)
 
Kann mich mal einer aufklären, ob ich die Emails hier posten kann?

Die rechtliche Lage aussen vor - nein !. Ist schlechter Stil. Frag nach, eventuell schreibt er für eine Veröffentlichung was zusammen.

Sitze gerade nicht an meiner email Kiste. Wenn ich helfen kann, bitte mich per mail kontaktieren, ich kümmere mich morgen darum.

Pitter
 
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