Öffnungshilfen verschliessen - aktuelle Infos

Schanz Juergen

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wenn die öffnungshilfe wie z.b. spyderhole verschlossen wird - ist es dann legal zu tragen/führen?

gibt es dazu Erfahrungswerte?

habe von einigen nun gehört, das Polizisten das sehr unterschiedlich beurteilen..
aber was "offizielles" habe ich leider nicht gefunden.
 
"Offiziell" schreibt das OLG Stuttgart im Urteil vom 14.06.11 dazu ( http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender...&pos=4&anz=114 ):

Nach der Definition in § 42 a Abs.1 Nr.3 WaffG handelt es sich dabei um ein Messer mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Dies sind - allgemeinem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung folgend - solche Messer, deren Klinge mit der das Messer führenden Hand aufgeklappt bzw. ausgefahren/ ausgeschwenkt und festgestellt werden kann; es müssen dabei konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben (Gade, Basiswissen Waffenrecht, 3. Aufl. 2011, S.48; Ullrich, Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 2008, S.45 unter Bezugnahme auf ein Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/ Waffenrecht vom 22.4.2008 im BKA (S.3)

Ob man sich als gesetzestreuer Bürger in einer Polizeikontrolle auf diese Feststellung berufen kann, weiß ich aber nicht.
 
Es ist im gesetz nirgendwo von "bauartbedingt" oder "im Werkszustand" oder sonstwas die Rede.

Also kann eigentlich nur der aktuelle Zustand maßgeblich sein. Und wenn das Loch zu ist, ist das Messer eben nicht mehr einhändig feststellbar.

Und da auch im Originalzustand (also einhändig feststellbar) kein Verbot des Messers vorliegen würde, kann auch eine Rück- oder Umrüstbarkeit nicht zu Deinem Nachteil ausgelegt werden.
 
Allerdings gibt es auch viele Zeitgenossen:teuflisch, die doch so geschickt sind, ein Buck 110 einhändig zu öffnen:irre: Da stellt man darauf ab, dass es "bauartbedingt" ein Zweihänder ist.

Bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass ich einen "bauartbedingten" Einhänder, durch die Entfernung des Pins oder verschließen des Loches nicht zum Zweihänder machen kann:culpability::confused:
 
Allerdings gibt es auch viele Zeitgenossen:teuflisch, die doch so geschickt sind, ein Buck 110 einhändig zu öffnen:irre: Da stellt man darauf ab, dass es "bauartbedingt" ein Zweihänder ist.

Bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass ich einen "bauartbedingten" Einhänder, durch die Entfernung des Pins oder verschließen des Loches nicht zum Zweihänder machen kann:culpability::confused:
Der Vergleich kommt in meinen Augen nicht hin.
Meine Frau braucht für Ihr Delica auch beide Hände-trotzdem bleibt's ein Einhänder.
Das Buck110 wird nicht zum Einhänder weil ich es mit einer Hand aufkriege.Es würde aber einer werden wenn ich einen Öffnungspin anbringe.
Grüße
 
aber was "offizielles" habe ich leider nicht gefunden.

Tja, bei dem Thema ist vorerst nur eines sicher, nämlich, dass nicht's sicher ist. :rolleyes:

Genauso wenig, wie wir uns hier einig werden, wann ein Messer ein Zweihänder oder Einhänder ist, wird auch irgendwer sonst (Polizei) das allgemeingültig, klar und deutlich formulieren können. Wenn ich zu unrecht wg. einem geführten Zweihandmesser gemaßregelt werde, kann ich mich vor Gericht oder wo auch immer dagegen wehren, aber das ganze Geschisse hab' ich dann trotzdem gehabt.
 
Der Vergleich kommt in meinen Augen nicht hin.
Meine Frau braucht für Ihr Delica auch beide Hände-trotzdem bleibt's ein Einhänder.
Das Buck110 wird nicht zum Einhänder weil ich es mit einer Hand aufkriege.Es würde aber einer werden wenn ich einen Öffnungspin anbringe.
Grüße

Ich würde sagen, dass deine Aussage mich nur bestätigt. Egal wie man es bedient, es kommt auf die "Bauart":super:
 
@Schickser
Ich habe das eben nicht zu Ende ausgeführt-sorry.
Ich hatte mich an Deinem Umkehrschluß aufgehalten-meiner ist:
Bringe ich an einem Zweihandmesser eine Öffnunghilfe an entsteht ein Einhandmesser-entferne ich an einem Einhandmesser die Öffnunghilfe entsteht ein Zweihandmesser,da das artgebende Merkmal eines Einhandmesser nicht mehr gegeben ist.
Mir ist klar das wir uns im Prinzip bei den meisten rechtlichen Diskussionen hier im Kreis drehen.
Ist lediglich eine “Meinung “.
 
Genauso wenig, wie wir uns hier einig werden, wann ein Messer ein Zweihänder oder Einhänder ist, wird auch irgendwer sonst (Polizei) das allgemeingültig, klar und deutlich formulieren können. Wenn ich zu unrecht wg. einem geführten Zweihandmesser gemaßregelt werde, kann ich mich vor Gericht oder wo auch immer dagegen wehren, aber das ganze Geschisse hab' ich dann trotzdem gehabt.

Ja, genau das ist der Punkt.
Da können wir noch so über Einhänder/Zweihänder diskutieren, wenn für das konkrete Modell kein Feststellungsbescheid des BKA vorliegt, hat man im Fall der Fälle doch den Ärger am Hals.

Zum ersten Post vom Jürgen:
"Legalisierte" Spydercos sehen m.E. nicht nur grausam aus, sondern lassen sich trotzdem mit ein wenig Übung immer noch problemlos einhändig öffnen.
Da der Abs. 1 des § 42a WaffG keine konstruktiven Merkmale anführt, kann es der kontrollierende Ordnungshüter durchaus als einhändig feststellbare Klinge ansehen.
Was immer auch konstruktive Merkmale bedeuten sollen; wenn ich einen als "Zweihänder" konzipierten Folder einhändig öffnen kann, kann das für mich ein konstruktives Merkmal für einen "Einhänder" sein, auch wenn keine weitere Öffnungshilfe vorliegt. Das mal als Gegenpunkt in Bezug auf restriktive Auslegung, ist aber nicht meine persönliche Meinung. :)

Mir persönlich hat sich noch nie erschlossen, warum öfter kolportiert wird, dass mit dem Abschrauben von Daumenpins ein Messer §42a-kompatibel wird und man dann auf der sicheren Seite ist.
Bei dem bewusst schwammig gehaltenen $42a hätte mich eine irgendwie geartete Rechtsicherheit auch gewundert. :rolleyes:

cheers,
Marcus
 
Zuletzt bearbeitet:
Mir persönlich hat sich noch nie erschlossen, warum öfter kolportiert wird, dass mit dem Abschrauben von Daumenpins ein Messer §42a-kompatibel wird und man dann auf der sicheren Seite ist.
Wieso sollte es anders sein? Wenn ich z. B. bei einem Einhandmesser die Klinge festschweiße, habe ich ja auch kein Einhandmesser mehr, sondern ein Fixed. Oder argumentierst du dann auch damit, dass es ja ursprünglich mal ein Klappmesser war und die 12cm-Grenze nicht einschlägig ist, nur weil es sich aber eigentlich immernoch um einen Folder handelt?

Statt nur die negativen Aussagen des ansonsten völlig schwachsinnigen Urteils zu lesen, sollten wir doch froh sein, dass ein OLG unter Verweis auf Waffenrechts-Kommentare und BKA festgestellt hat, dass ein Einhandmesser nur dann vorliegt, wenn konstruktive Merkmale vorhanden sind, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben - unabhängig davon, ob man es mit irgendwelchen Tricks vielleicht doch mit einer Hand aufbekommt.

Entfernt man den Daumenpin oder schließt das Loch, sind diese konstrukiven Merkmale definitiv nicht mehr vorhanden. Folge: Es liegt kein Einhandmesser mehr vor.

Natürlich kann es einem passieren, dass ein Polizist anderer Auffassung ist und das Messer erstmal beschlagnahmt. Aber unter Berufung auf das OLG-Urteil sollte man doch spätestens vor Gericht Recht bekommen.
 
Statt nur die negativen Aussagen des ansonsten völlig schwachsinnigen Urteils zu lesen, sollten wir doch froh sein, dass ein OLG unter Verweis auf Waffenrechts-Kommentare und BKA festgestellt hat, dass ein Einhandmesser nur dann vorliegt, wenn konstruktive Merkmale vorhanden sind, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben - unabhängig davon, ob man es mit irgendwelchen Tricks vielleicht doch mit einer Hand aufbekommt.

Entfernt man den Daumenpin oder schließt das Loch, sind diese konstrukiven Merkmale definitiv nicht mehr vorhanden. Folge: Es liegt kein Einhandmesser mehr vor.

Also ich spiele hier mal interessehalber den Advocatus Diaboli:
Ist der letzte Punkt deine persönliche Meinung oder gibt es tatsächliche rechtsverbindliche Aussagen dazu? Wenn letzteres, bitte mit Quellangabe...

Zu den vermeintlichen Tricks:
Ich weiss nun nicht, wieviele Spydercos du besitzt, aber zumindest unter den Exemplaren, die ich mal hatte/habe, war beim Grossteil auch beim FFG-Schliff die Klinge nicht komplett plan, sondern hatte eine kleine Stufe am Beginn des Ricassos. Diese bietet genügend Angriffsfläche für den Daumen; selbst meine damals siebenjährige Tochter hatte kein Problem ein derart "legalisiertes" Tenacious einhändig zu öffnen...

Und zum schwachsinnigen Urteil:
Schau dir doch mal die Hintergrundgeschichte an. Da wird einer nachts um drei kontrolliert, hat zwei Einhandmesser in der Ablage der Fahrertür und versucht allen Ernstens den Ordnungshütern zu erzählen, diese beiden Exemplare wären als Gurttrenner für den Notfall gedacht. Mit ein wenig Phantasie kann ich mir dann noch ausmalen, wie der Delinquent sich gegenüber den Ordnungshütern verhalten hat und dass die Messer nicht gerade zu den sozialverträglichsten Vertretern ihrer Zunft gehören. Ok, letzteres ist pure Spekulation, aber der Fall spricht m.E. für sich und ist nicht repräsentativ für den Großteil an verantwortungsbewussten Messerfreunden.

Wieso sollte es anders sein? Wenn ich z. B. bei einem Einhandmesser die Klinge festschweiße, habe ich ja auch kein Einhandmesser mehr, sondern ein Fixed. Oder argumentierst du dann auch damit, dass es ja ursprünglich mal ein Klappmesser war und die 12cm-Grenze nicht einschlägig ist, nur weil es sich aber eigentlich immernoch um einen Folder handelt?

Das ist doch auch gerade der Punkt.
Entscheidend ist doch der aktuelle Zustand und ob das Messer sich einhändig öffnen und feststellen lässt.
Was vorher mal war und was und wie der Hersteller ursprünglich beabsichtigt hatte, ist doch für die rechtliche Betrachtung völlig uninteressant.
BTW: geh doch mal in dich und überlege mal, wieviele Messer du ohne Öffnungshilfe immer noch problemlos einhändig feststellen kannst.
Aus meiner Erfahrung ist es doch der Großteil der Exemplare.

cheers,
Marcus
 
Zuletzt bearbeitet:
Mir persönlich hat sich noch nie erschlossen, warum öfter kolportiert wird, dass mit dem Abschrauben von Daumenpins ein Messer §42a-kompatibel wird und man dann auf der sicheren Seite ist.


Entscheidend ist doch der aktuelle Zustand und ob das Messer sich einhändig öffnen und feststellen lässt.
Was vorher mal war und was und wie der Hersteller ursprünglich beabsichtigt hatte, ist doch für die rechtliche Betrachtung völlig uninteressant.


Irgendwie solltest Du Dich mal für einen Standpunkt entscheiden, denn hier widersprichst Du Dir selbst doch ziemlich, oder? ;)


Was das Abschrauben des Daumenpins angeht: ich rate meinen Kunden bei dieser Maßnahme ja auch noch dazu, den Klingengang etwas strammer einzustellen, vor allem bei Linerlocks, um ein zu leichtes (also einhändiges) Öffnen auch nach der Umrüstung zu verhindern.
 
Irgendwie solltest Du Dich mal für einen Standpunkt entscheiden, denn hier widersprichst Du Dir selbst doch ziemlich, oder? ;)

Mag sein, aber in meinem zweiten Post habe ich mal bewusst versucht, den Standpunkt zu vertreten, dass einhändig feststellbar unabahängig von vorhandener/entfernter oder nicht vorhandener Öffnungshilfe ist.
Ich finde es ab und zu mal ganz hilfreich, auch extreme Argumentationen mal durchzuspielen, auch wenn sie nicht unbedingt der eigenen Meinung entsprechen... :)
Aber es hilft ja alles nix, solange es noch keine rechtsverbindliche Aussage gibt, dass eine entfernte Öffnungshilfe ein Messer automatisch §42a-konform macht.
Persönliches Empfinden oder gesunder Menschenverstand mal beiseite gelassen.

cheers,
Marcus
 
Ist der letzte Punkt deine persönliche Meinung oder gibt es tatsächliche rechtsverbindliche Aussagen dazu? Wenn letzteres, bitte mit Quellangabe...

Das ist genau das, was das OLG (also nicht einer von vielen Polizisten oder einer von vielen Messerträgern oder einer von vielen BKA-Mitarbeitern) festgestellt hat und was offensichtlich auch der Auffassung in den Waffenrechtskommentaren und der Arbeitsgruppe Waffentechnik/ Waffenrecht vom 22.4.2008 im BKA entspricht (Quelle siehe oben):

Damit ein Einhandmesser vorliegt, müssen konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben.

Wenn kein Pin / kein Öffnungsloch mehr da ist, wieso sollte es sich dann deiner Ansicht nach trotzdem um ein Einhandmesser handeln?


Wenn es nur darum gehen soll, ob man ein Messer (also auch einen ursprünglichen Zweinandfolder und nicht ein böses Einhandmesser, bei dem der Besitzer den Daumenpin entfernt hat) irgendwie mit einer Hand aufbekommt: Nach welchem Maßstab willst du das beurteilen? Angenommen, der Besitzer bekommt das Messer nicht einhändig auf, der kontrollierende Polizist aber schon. OWI oder nicht?
 
Wenn kein Pin / kein Öffnungsloch mehr da ist, wieso sollte es sich dann deiner Ansicht nach trotzdem um ein Einhandmesser handeln?

Ah ganz einfach, wenn ich ein Messer einhändig öffnen kann, ist es ein Einhandmesser, auch wenn keine Öffnungshilfe mehr vorhanden ist oder modifiziert wurde.
Man kann vom dem § 42a ja halten was man will, aber dies wäre ja doch wohl im Sinne der Regulierung.

Damit ein Einhandmesser vorliegt, müssen konstruktive Merkmale vorhanden sein, die das Bedienen der Messer mit einer Hand erlauben.

Als konstruktives Merkmal betrachte ich auch das grundsätzliche Design des Messers, z.B. lassen sich die weitaus meisten Spydercos auch mit verschlossenem Spydiehole problemlos einhändig verriegeln.
Das OLG hat ja nicht näher definiert, was ein konstruktives Merkmal ist, und nur das Vorhandensein eines Solchen zwecks Möglichkeit der Einhandbedienung vorausgesetzt.
Oder anderes Beispiel, ein Benchmade mit Axislock wird durch das Entfernen der Daumenpins immer noch ein Einhandmesser bleiben. Das konstruktive Merkmal ist hierbei der Verschluss, der das einhändige Öffnen ja sehr einfach gestaltet und von vielen auch dafür genutzt wird. Analoges gilt dann auch für den Ball-Bearing-Lock oder den Arc-Lock.

Ich finde es aber interessant, dass du aus dem Urteil des OLG Stuttgarts herausliest, dass das Entfernen der Öffnungshilfe ein Messer automatisch §42a-konform macht, auch wenn weiterhin das einhändige Öffnen möglich ist.
Das ist wohl nicht das, was der Gesetzgeber beabsichtigt hatte, und was wohl auch geändert würde, wenn jemand das mal vor Gericht durchsetzen wollte.
Wir sollten das alles wohl besser in der Grauzone belassen, sonst geht es uns noch so wie den Dänen oder Engländern.

cheers,
Marcus
 
Zuletzt bearbeitet:
Ah ganz einfach, wenn ich ein Messer einhändig öffnen kann, ist es ein Einhandmesser, auch wenn keine Öffnungshilfe mehr vorhanden ist oder modifiziert wurde.
Man kann vom dem § 42a ja halten was man will, aber dies wäre ja doch wohl im Sinne der Regulierung.

Sagt wer wo? Was im Sinne der Regulierung ist steht in der Begründung zum Gesetzes. Wo Du da das oben geannnte herausliest ist mir schleierhaft, also bitte Quelle.

Logisch ist Deine Auffassung ebenfalls nicht, ihr folgend ist für mich JEDES Klappmesser ein Einhandmesser.

Als konstruktives Merkmal betrachte ich auch das grundsätzliche Design des Messers, z.B. lassen sich die weitaus meisten Spydercos auch mit verschlossenem Spydiehole problemlos einhändig verriegeln.
Das OLG hat ja nicht näher definiert, was ein konstruktives Merkmal ist, und nur das Vorhandensein eines Solchen zwecks Möglichkeit der Einhandbedienung vorausgesetzt.
Oder anderes Beispiel, ein Benchmade mit Axislock wird durch das Entfernen der Daumenpins immer noch ein Einhandmesser bleiben. Das konstruktive Merkmal ist hierbei der Verschluss, der das einhändige Öffnen ja sehr einfach gestaltet und von vielen auch dafür genutzt wird. Analoges gilt dann auch für den Ball-Bearing-Lock oder den Arc-Lock.

Deiner Betrachtung muss aber zum Glück niemand folgen. Der Gesetzgeber hat einen Typus von Messern spezifiziert. Analog zur ständigen Rechtssprechung zur Zweckbestimmung kann in Zweifelsfällen über einen Typus gestritten werden, sicherlich aber nicht im von Dir aufgespannten Rahmen, eine Entriegelung bleibt eine Entriegelung, sie ist kein konstruktives Merkmal zum einhändigen Öffnen.

Das ist wohl nicht das, was der Gesetzgeber beabsichtigt hatte, und was wohl auch geändert würde, wenn jemand das mal vor Gericht durchsetzen wollte.
Wir sollten das alles wohl besser in der Grauzone belassen, sonst geht es uns noch so wie den Dänen oder Engländern.

Auch hier wieder nichts als starke Behauptungen, Quelle zietieren aus der hervorgeht das der Gesetzgeber es nicht ausdrücklich begrüßt das gesetzestreue Bürger ihre Einhandmesser sozialverträglich kastrieren.
Das Gegenteil ist der Fall, es gibt verschiedene Quellen in denen im Rahmen der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen wird, das die Regelung der Polizei zur Durchsetzung von Rechtsmitteln bei provozierendem Umgang mit bestimmten Messertypen an die Hand gegeben werden soll.
Daher hat jemand der a nicht provoziert und b auch noch Anstrengungen unternommen hat um sein legales Eigentum gesetzeskonform führen zu dürfen kaum die Härte des Gesetzes in Form übelst überzogener scharfer Auslegung treffen.

Gruß
El
 
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Ah ganz einfach, wenn ich ein Messer einhändig öffnen kann, ist es ein Einhandmesser, auch wenn keine Öffnungshilfe mehr vorhanden ist oder modifiziert wurde.
Man kann vom dem § 42a ja halten was man will, aber dies wäre ja doch wohl im Sinne der Regulierung.
Das Pohl Force Bravo One Outdoor kann ich trotz fehlender Öffnungshilfe auch problemlos mit einer Hand öffnen. Wie passt denn die Tatsache, dass dieses Messer vom BKA nicht als Einhandmesser eingestuft wurde, zu deiner Theorie?


Als konstruktives Merkmal betrachte ich auch das grundsätzliche Design des Messers, z.B. lassen sich die weitaus meisten Spydercos auch mit verschlossenem Spydiehole problemlos einhändig verriegeln.
Das OLG hat ja nicht näher definiert, was ein konstruktives Merkmal ist, und nur das Vorhandensein eines Solchen zwecks Möglichkeit der Einhandbedienung vorausgesetzt.
Oder anderes Beispiel, ein Benchmade mit Axislock wird durch das Entfernen der Daumenpins immer noch ein Einhandmesser bleiben. Das konstruktive Merkmal ist hierbei der Verschluss, der das einhändige Öffnen ja sehr einfach gestaltet und von vielen auch dafür genutzt wird. Analoges gilt dann auch für den Ball-Bearing-Lock oder den Arc-Lock.
Ist dann auch das Gewicht der Klinge ein konstruktives Merkmal? Oder die Frage, wie fest jeder einzelne Benutzer seine Achschraube einstellt? Sorry, aber wenn man alle Messer-Eigenschaften als konstruktive Merkmale für das Bedienen der Messer mit einer Hand betrachtet, wäre die einschränkende Feststellung des OLG doch ziemlich überflüssig, oder?


Darüber hinaus ist "deine" Auslegung, nach der es nicht auf das Vorhandensein einer Öffnungshilfe, sondern nur auf die tatsächliche Möglichkeit der einhändigen Öffnung ankommt, doch ziemlich schwer in der Praxis umzusetzten, da die Einstufung dann nicht von den objektiven Merkmalen des Messers, sondern von der Geschicklichkeit des Nutzers / Polizisten abhängig wäre und auch originäre Zweihand-Folder unter den § 42a WaffG fallen würden. Oder kannst du meine Frage

Nach welchem Maßstab willst du das beurteilen? Angenommen, der Besitzer bekommt das Messer nicht einhändig auf, der kontrollierende Polizist aber schon. OWI oder nicht?
noch beantworten?
 
Oder anderes Beispiel, ein Benchmade mit Axislock wird durch das Entfernen der Daumenpins immer noch ein Einhandmesser bleiben. Das konstruktive Merkmal ist hierbei der Verschluss, der das einhändige Öffnen ja sehr einfach gestaltet und von vielen auch dafür genutzt wird. Analoges gilt dann auch für den Ball-Bearing-Lock oder den Arc-Lock.
Auch da landen wir dann letztlich beim Thema Achsschraube. Nach meinem Verständnis kann der Festziehungsgrad einer Schraube aber an sich kein konstruktives Merkmal sein, da die Konstruktion diesen ja grade offenläßt. Andererseits kann man daraus natürlich auch grundsätzlich argumentieren, daß viele Einhänder als konstruktive Eigenschaft über den Festziehungsgrad die Möglichkeit implizieren, die Einhändigkeit (zumindest während der Dauer eines Führens) wegzujustieren. Könnte zumindest bei Konstruktionen, bei denen das nicht zu einem erhöhten Verschleiß führt, den ein oder anderen Überzeugen.
 
Ah ganz einfach, wenn ich ein Messer einhändig öffnen kann, ist es ein Einhandmesser, auch wenn keine Öffnungshilfe mehr vorhanden ist oder modifiziert wurde.
Man kann vom dem § 42a ja halten was man will, aber dies wäre ja doch wohl im Sinne der Regulierung.

Also ich habe hier zwei Messer, deren Klingen mit Nagelhau versehen sind. Beide kann ich mit einer Hand, etwas Übung und Fingerverrenkungen vorausgesetzt, öffnen. Es sind trotzdem keine Einhandmesser.
Oder anderes Beispiel, ein Benchmade mit Axislock wird durch das Entfernen der Daumenpins immer noch ein Einhandmesser bleiben. Das konstruktive Merkmal ist hierbei der Verschluss, der das einhändige Öffnen ja sehr einfach gestaltet und von vielen auch dafür genutzt wird. Analoges gilt dann auch für den Ball-Bearing-Lock oder den Arc-Lock.
Nach dem §42a, zumindest interpretiere ich es so, ist ein Einhandmesser mit einer Öffnungshilfe versehen und mit einem Verriegelungsmechanismus für die offene Klinge versehen. Der Begriff Einhandmesser ist ja auch nur als Beispiel genannt. Genauer steht da ja <mit einhändig verriegelnder Klinge>.

Gruß Gerhard
 
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