Osthessen-News Messer sichergestellt

Ich habe den Eindruck, dass die Polizei ihr Ermessen meist zu Ungunsten des Messerbesitzers ausübt.
Das Problem ist, das es nicht in der Zeitung steht, wenn das zu Gunsten des Besitzers läuft.
Ein anderer Eindruck kann also nur entstehen, wenn die Betroffenen das Öffentlich machen ...

Grüße,
Steffen
 
Lustig, ich stell mir grad vor, wie Polizisten mir klarmachen wollen, das mein Einhandfolder, der in ner Foldertasche in meinem Auto liegt und nen Glasbrecher hat, unters Trageverbot fallen soll...noch besser verschlossen als im Auto ist ein Messer auch in meiner Wohnung nicht...

Strange World...:irre:

Greetz,

Moonknight
 
ist ein einhandmesser, das im auto liegt verboten?

und warum anzeige? ich denke es wäre eine ordnungswidrigkeit?
 
Ich würde wetten, daß der kontrollierte in den Augen der Herrn Beamten patzig wurde und sie nach irgendetwas gesucht haben um ihm etwas daraus zu drehen.
 
ist ein einhandmesser, das im auto liegt verboten?

Wenns unverschlossen herumliegt -> Führen -> Verbot des Führens mit bekannten Ausnahmetatbeständen. Ob das dann für den konkreten Fall zutrifft, kannst Du würfeln.

Und warum anzeige? ich denke es wäre eine Ordnungswidrigkeit?

Auch eine OWI kann man anzeigen. Man zeigt der zuständigen Behörde an, dass eine OWI vorliegt, oder vorliegen könnte.
Mit einer Strafanzeige zeigt man Straftaten oder vermeintliche Straftaten an. Und dann gibts da noch den Strafantrag ;)

Nebenbei: Pressedienst oder Schreiberling Schlamperei. Einhandmesser sind nicht verboten, wenn dann nur das Führen.

Pitter
 
Zuletzt bearbeitet:
Lustig, ich stell mir grad vor, wie Polizisten mir klarmachen wollen, das mein Einhandfolder, der in ner Foldertasche in meinem Auto liegt und nen Glasbrecher hat, unters Trageverbot fallen soll

Das ist ganz einfach. Sie ziehen es ein. Erklärt wird Dir das dann im OWI Verfahren.

noch besser verschlossen als im Auto ist ein Messer auch in meiner Wohnung nicht...
Strange World..

Man darf davon ausgehen, dass der Begriff des Führens analog zum Führen von Waffen zu verstehen ist. Dann gilt "führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt" Anlage 1 WaffG

Was soll da seltsam sein?

Pitter
 
@pitter
Trageverbot gilt doch nur doch nur, wenn ichs dabei hab-->ergo am Mann, oder???

Wenns jetzt aber in nen geschlossenen Fach (verschlosen geht net, mein Auto hat kein abschließbares fach) in meinem Auto liegt, isses kein Führen oder etwa doch???

Und ein Messer ist ja keine Waffe...

Greetz,

Moonknight
 
@Moonknight: So genau wird dir das keiner sagen können (geschlossen / verschlossen), ohne Gerichtsurteil. Wenn du mit wenigen Handgriffen das Messer "in Anschlag bringen" kannst, dann KANN das wohl auch als Führen qualifiziert werden.
Wenn du nicht im Auto sitzt und das Auto abgesperrt ist, sollte das als "verschlossenes Behältnis" ausreichen ;)
Aber: Ohne besonderen Grund geht dein Handschuhfach auch niemanden etwas an.

Grüße
Rainer
 
Manchmal sind die Polizisten auch nett...
In meiner Stadt passierte unlängst folgendes: Polizei erwischt Jugendlichen in Innenstadt mit Einhandmesser. Begleitet ihn ins Kaufhaus. Dort darf er sich eine Geldkassette erstehen. In der verschlossenen Geldkassette darf er sein Messer weiter spazierentragen.
Immerhin haben sie es nicht sichergestellt:staun:
 
Ein Auto dürfte wohl als verschlossenes Behältniss gelten - solange man eben nicht drin sitzt ;)

Gruss, Keno
 
@Moonknight
Das Wichtigste, diese Diskussion betreffend, aus dem oft genannten WaffG: (Ersetze Waffe oder Schußwaffe durch Messer, dann ist eigentlich alles gesagt, wenn es um die im WaffG genannten Messer geht.) Ein "Trageverbot" gibt es nicht.

(Zitat)"§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird." (Zitatende)

Rein vom Gesetzestext ziemlich eindeutig, oder?

Was man davon hält, ist eine ganz andere Frage ....
 
Wenns jetzt aber in nen geschlossenen Fach (verschlosen geht net, mein Auto hat kein abschließbares fach) in meinem Auto liegt, isses kein Führen oder etwa doch???

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - doch. Ab verschlossen ist es kein Führen mehr.
Das sage nicht ich, sondern ein ausgewiesener Waffenrechtskenner, der sich seit Jahren als Jurist mit dem WaffG, vor allem aber der zugehörigen Rechtsprechung beschäftigt.

Und ein Messer ist ja keine Waffe...

Es gibt solche und solche. Das ist aber egal. Der Begriff des "Führens" taucht auch bei denen auf, die explizit nicht als Waffen eingestuft sind. Und da "Führen"im WaffG für Messer nicht etrxa definiert ist, wird man davon ausgehen, es ist das gleiche gemeint, wie bei Waffen.

Pitter
 
Mein Victorinox Rescue liegt in einem unverschlossenen Fach der Mittelkonsole, zum Zweck der Eigenrettung. Schau mer mal....;)
 
"Ein Auto dürfte wohl als verschlossenes Behältniss gelten - solange man eben nicht drin sitzt."

Eine verschließbare Geldkassette gilt als angemessenes Behältnis für eine Einhandmesserbeförderung. Bei einem verschließbaren Schrankkoffer kann es nicht anders sein. Also, wenn man ein Messer in ein abschließbares Behältnis legt und dieses ist groß genug, daß man sich dazu setzen kann, z.B. Auto, muß dies doch als gesetzlich erlaubtes Beförderungsmittel gelten.

Außerdem sollte es als berechtigtes Führen anerkannt sein, wenn man mitteilt, das Messer zum Öffnen von Verpackungen, zur Nahrungsvorbereitung, zum "Camping" zu gebrauchen.
 
Also, wenn man ein Messer in ein abschließbares Behältnis legt und dieses ist groß genug, daß man sich dazu setzen kann, z.B. Auto, muß dies doch als gesetzlich erlaubtes Beförderungsmittel gelten.

Nö. Das "Behältnis" soll ja nicht den Zugriff Dritter auf das Messer verhindern, sondern DEINEN. Und du übst die tatsächliche Gewalt über das Messer aus, wenn du daneben in deinem Auto sitzt.
Es sei denn du bist Handlungsreisender und befindest dich in deinen fahrenden Geschäftsräumen :irre: (Bitte diesen Satz nicht ernst nehmen, k.A. ob ein Fahrzeug juristisch ein Geschäftsraum sein kann)
Um Logik gehts hier eh nicht, denn wie man im einem geschlossenen Fahrzeug sitzend jemanden außerhalb des Fahrzeugs mit einem Messer gefährden könnte, ist mir schleierhaft.

Grüße
Rainer
 
Außerdem sollte es als berechtigtes Führen anerkannt sein, wenn man mitteilt, das Messer zum Öffnen von Verpackungen, zur Nahrungsvorbereitung, zum "Camping" zu gebrauchen.

Auf Deine erste Frage hat ja Erka schon geantwortet, So sehe ich es auch.

Was das berechtigte Führen angeht: Gerade allgemein gefasste Gründe sollen ja nicht als Ausnahmetatbestand gelten. Sonst wäre das Gesetz sinnlos - "ich hab mei Messer immer zum Apfelschälen dabei" soll eben keine Ausnahmeregelung begründen.

Wenn Du mit "Camping" als Erklärung kommst, wirst Du glaubhaft darlegen müssen, dass Du tatsächlich auf dem Weg zum Camping warst. Und selbst dann ist strittig, ob auch der Transport bis zu dem Ort, an dem Du dann das Messer zu einem allgemeim anerkannte Zweck benutzt, als Ausnahmetatbestand gilt.

Wenn Du meinst, das ist Pipi, stimmt das.

Pitter
 
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