@Moonknight
Das Wichtigste, diese Diskussion betreffend, aus dem oft genannten WaffG: (Ersetze Waffe oder Schußwaffe durch Messer, dann ist eigentlich alles gesagt, wenn es um die im WaffG genannten Messer geht.) Ein "Trageverbot" gibt es nicht.
(Zitat)"§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe
4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird." (Zitatende)
Rein vom Gesetzestext ziemlich eindeutig, oder?
Was man davon hält, ist eine ganz andere Frage ....