OTF Springer

Waffengesetz §2, Absatz 3 in Verbindung mit § 1, Absatz 2, Nummer 2, Buchstabe b sowie in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nummer 1.4.1 und Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nummer 2.1.1

:confused:

Oder anders gesagt: Springmesser sind erstmal verboten. Davon wieder AUSGENOMMEN sind dann solche Springmesser, bei denen DIE KLINGE SEITLICH aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge...usw.

mit weihnachtlichen Grüßen
WJ
 
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