OTF Teppichmesser legal?

Als Automatik und OTF ist es ein verbotener Gegenstand. (meine Einschätzung ohne rechtliche Verbindlichkeit).
Ich schieb das ins Rechts-Unterforum.
 
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Als Automatik und OTF ist es ein verbotener Gegenstand. (meine Einschätzung ohne rechtliche Verbindlichkeit).

Da gibts wenig Spielraum.

Automatikmesser sind grundsätzlich verboten.
Die Ausnahmen vom Verbot stehen in Anlage 2 Waffg.
Ein Merkmal ist eine Klinge die seitlich aus dem Griff springt -> Keine Ausnahme für OTFs

Die Art der Klinge (Schärfe, Form, usw. - hatten wir erst gerade) wird im Waffg nicht weiter definiert.

Sprich das ist ein verbotener Gegenstand, Besitz strafbar.

In D. Jaja, ich seh euch schon grinsen, da unten im Süden ;)

Pitter
 
Habe gerade noch was dazu gefunden.
In einem Feststellungsbescheid vom 19.12.2006 zur Einstufung von mini-butterfly- und Springmesser
"Es handelt sich bei den Butterflymessern und Springmessern mit einer Klingenlänge bis zu 41mm und einer Klingenbreite bis 10 mm nicht um Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Num mer 2 b. Ein Verbot nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Nummern 1.4.1 und 1.4.3 der Anlage 2 WaffG besteht nicht."
 
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Sorry hab mich verschrieben (habs korrigiert)
Bei dem Messer ist die Klinge auch noch durch die Haltevorichtung beschränkt.
Effektiv ist es eine Klinge von circa 2-3cm Länge x 1,5cm Breite
 
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Effektiv ist es eine Klinge von circa 2-3cm Länge x 1,5cm Breite
Inwieweit da die effektive Länge zählt ist unklar, das mit den 1,5 cm Breite erschient mir eindeutig. Was natürlich nicht heißt, daß ein FB zu dem verlinkten Teil nicht ähnlich ausfallen könnte mit gleicher Argumentation, aber irgendwie sicher erscheint mir das nicht!
Bei einem FB zu u.a. einem 32mm Mini-Faustmesser war dem BKA die Klinge lang genug für eine Verbotsbejahung, leider ohne jedwede Erläuterung dazu.
 
Willst du verhandeln? Mit wem?
Offensichtlich habe ich nur eine Frage zu einem Messer gestellt zu dem ich mir die Meinung des Forums einholen wollte. Also wenn du nichts zum Thema beitragen willst zwingt dich doch niemand mit zu diskutieren. 🤡
 
Inwieweit da die effektive Länge zählt ist unklar, das mit den 1,5 cm Breite erschient mir eindeutig. Was natürlich nicht heißt, daß ein FB zu dem verlinkten Teil nicht ähnlich ausfallen könnte mit gleicher Argumentation, aber irgendwie sicher erscheint mir das nicht!
Bei einem FB zu u.a. einem 32mm Mini-Faustmesser war dem BKA die Klinge lang genug für eine Verbotsbejahung, leider ohne jedwede Erläuterung dazu.
Das ist ja leider das Problem mit den deutschen Gesetzen.
Habe ja drauf gehofft, dass jemand allgemeine Infos zu den Klingentyp (Trapezklingen) hat dazu konnte ich nämlich noch nichts finden.
 
Habe ja drauf gehofft, dass jemand allgemeine Infos zu den Klingentyp (Trapezklingen) hat dazu konnte ich nämlich noch nichts finden.
Da müßtest Du mit hohem persönlichen Risiko für einen Präzedenzfall sorgen. Daß es zu vielen unklaren Detailfragen dieser gesetzlichen Regelungen keine validen Klärungen gibt ist leider die Regel, nicht die Ausnahme.
 
Ist ja eigentlich durch die Art der Klinge mehr ein Werkzeug (Teppichmesser/Cuttermesser) als eine Waffe.

Nein, es ist durch die Definition im WaffG eine Waffe. (Springmesser = Waffe)

Effektiv ist es eine Klinge von circa 2-3cm Länge x 1,5cm Breite

Und somit bei der Breite 50% über dem was der FB hergibt. Bleibt dir also nur ein neuer FB. Bis dahin: Verboten.
 
Offensichtlich habe ich nur eine Frage zu einem Messer gestellt zu dem ich mir die Meinung des Forums einholen wollte.
Nur sind halt Meinungen in Rechtsfragen so vielfältig wie wenig hilfreich.

Grundsätzlich ist das Dingens verboten.

Man kann der Ansicht sein, dass dieses konkrete Teil nicht unter das WaffG fällt.
Wenn man wissen will, ob man damit richtig liegt, hat man zwei Optionen:

1. Man kauft und trägt so ein Ding und lässt sich erwischen.
2. Man beantragt einen Feststellungbescheid beim BKA

BTW, der Feststellungsbescheid ist von 2006, also von vor der Novelle des WaffG im Jahr 2008.
Ich würd mich heute auch nicht drauf verlassen, dass das noch genau so gesehen wird.

Pitter
 
1. Man kauft und trägt so ein Ding und lässt sich erwischen.
Das kann aber bis zum Erfolg ewig dauern, zumal selbst in dem Fall immer noch kein Verfolgungszwang besteht, weil nur Ordungswidrigkeit.
2. Man beantragt einen Feststellungbescheid beim BKA
Bis man den dann beschieden hat, könnte es aber heutzutage sein, daß das Teil dann gar nicht mehr in Produktion und ggf. nicht mehr lieferbar ist.
 
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