Outdoormesser W1 von Wolfgangs (jetzt Odenwolf) §42a-konform?

spider50

Mitglied
Beiträge
4
Hallo,

das Outdoormesser W1 von Wolfgangs (jetzt Odenwolf) gibt es ja schon länger.
Der Hersteller bewirbt es auf seiner Webseite mit "Nach 42a WaffG legal in DE führbar".

Ich habe es mir unter anderem deswegen gekauft. Nun liegt es vor mir.

Zum Aufbau (Ansicht einfach mal hier das Bild klicken):
Der Griff ist unten etwas abgeschrägt, dadurch ist die Klinge oben und unten unterschiedlich lang bis zur Spitze der Klinge.
Wenn ich nach messe, komme ich auf folgende Daten: Die Klinge ist an der längsten Stelle (unter dem Zeigefinger, unten vom Griffende bis zur Spitze) genau 125 mm, oben genau 120 mm lang.
Wobei, wenn man die Schneidfläche der Klinge unten betrachtet, ist diese vom Griff bis zur Spitze 119 mm lang.

Im § 42a WaffG - Einzelnorm - steht ja nur sehr undefiniert "Klingenlänge über 12 cm".
Was bedeutet "Klingenlänge"?
a) Die Schneidflächen-Länge?
b) Die gesamte Länge von der Spitze bis zum längsten Teil der Klinge, der noch frei steht, also nicht vom Griff bedeckt ist und ggf. auch keine Schneidfunktion hat?

Wenn a) gilt, dann ist das Messer (aus meiner Sicht) § 42a-konform, wenn b) gilt, dann nicht.

Falls es nicht § 42a-konform ist, wie kann dann ein so großer Hersteller das einfach so auf seiner Webseite behaupten?

Gibt es hier im Forum evtl. Mitglieder, die mit einem W1-Messer von Wolfgangs / Odenwolf unterwegs waren und in eine Kontrolle mit diesem Messer gekommen sind?

Besten Dank für Euer Feedback.

Grüße

Steffen
 
Zuletzt bearbeitet:
Falls es nicht § 42a-konform ist, wie kann dann ein so großer Hersteller das einfach so auf seiner Webseite behaupten?

Indem er es einfach macht. *Ich* (tm) würd mit das nicht so einfach behaupten trauen. Vor allem weil neben der Klingenlänge ja auch noch das Thema "Waffeneigenschaft im Raum steht. Und damit hast schon zwei Variablen, die nicht genau definiert sind.

Zur Klingenlänge: Normalerweise (tm) meint man die Länge von Klingenspitze bis zum Beginn des Griffs. jetzt gibts Messer, da kann man das mangels Griff nicht messen, usw. Wenn Du das genauer wissen willst, wirds Du Dich durch Urteile/Rechtsprechung wühlen müssen. Und auch das ist im konkreten Fall nicht bindend.

Gibt es hier im Forum evtl. Mitglieder, die mit einem W2-Messer von Wolfgangs / Odenwolf unterwegs waren und in eine Kontrolle mit diesem Messer gekommen sind?

Und wenn? Egal was der Polizist meint, das hat keine Rechtskraft und gibt Dir genau null Rechtssicherheit.

Pitter

inb4 Jammerei wegen mangelnder Rechtssicherheit. StVO §1 als Beispiel. Funktioniert ;)
 
Die 12cm beziehen sich auf den aus dem Griff herausragenden Teil der Klinge. Was davon angeschliffen ist, ist irrelevant, gemessen wird also vom Griff bis zur Klingenspitze. Wenn nun eine schräge Parierstange etc vorhanden ist wie beim W1 Messer, wird es schwierig - hier wird letztendlich die zuständige Waffenbehörde bzw dann ein Gericht entscheiden müssen, ob die Unterseite oder die Oberseite gemessen wird (Unterschied wirksame Klingenlänge <-> maximale Klingenlänge). Mir selbst ist da keine verbindliche Norm bekannt.
Ganz einfach und makaber/bildlich dargestellt: Entscheidend ist die Länge vom Metallstück, dass du in ein Objekt/Subjekt stoßen kannst, bevor Griff oder Hand anstoßen und die Klinge nicht mehr weiter eindringt.
Hier Klingenlänge richtig messen (https://messerforum.net/threads/klingenlaenge-richtig-messen.89675/) gabs damals auch schon eine Diskussion mit guten Beiträgen.
In der Praxis heißt das: kommst du in eine Kontrolle mit dem W1 Messer, kann es sein, dass das Messer sichergestellt wird, weil die Beamten vielleicht unten oder mittig messen. Letztendlich wird aber dann das zuständige Landratsamt entscheiden müssen...
 
Laut Anfrage per Mail beim Hersteller ist diese Aussage (- Nach 42a WaffG legal in DE führbar) rechtssicher. Das Risiko trägt imho allerdings der Besitzer bzw. der TO.
 
Wenn nun eine schräge Parierstange etc vorhanden ist wie beim W1 Messer, wird es schwierig - hier wird letztendlich die zuständige Waffenbehörde bzw dann ein Gericht entscheiden müssen, ob die Unterseite oder die Oberseite gemessen wird (Unterschied wirksame Klingenlänge <-> maximale Klingenlänge).
Dann ist das Messer doch sehr unschlau vom Hersteller designt worden. Hätte er die Klingenlänge an der längsten Stelle der Klinge (abgeschrägte untere Seite) auf 119 mm gehalten (und nicht wie jetzt auf 125 mm) dann wäre es ganz sicher §42a-konform gewesen. Das hätte dem Design oder der Funktionalität auch keinen Abbruch getan.
Wie bescheuert., sich bei der Herstellung absichtlich und unnötig in eine Grauzone hineinzumanövrieren und solche Längen zu produzieren - und dabei noch rechtliche Behauptungen aufzustellen.
Ich werde dem Hersteller das mal schreiben...
 
Zuletzt bearbeitet:
Was genau die "Klingenlänge" ist, wurde bisher nur für Springmesser definiert, nämlich die Länge, die aus dem Griff herausragt (egal wie viel davon geschärft ist).
Bei feststehenden Messern ist es auf jeden Fall nicht die reine Schneide. Aber eigentlich auch nicht die Länge ab Griffschale, dann diese ist häufig nur ein kleines Overlay; was dann kein Maßstab ist. Länge ab Handschutz, soweit vorhanden, wäre die praktikabelste Annäherung. Ist aber eben nicht definiert.

Beim o.g. Messer dürfte das Design so laut "Waffe" signalisieren, dass die Klingenlänge nachrangig ist.
 
Dann ist das Messer doch sehr unschlau vom Hersteller designt worden. Hätte er die Klingenlänge an der längsten Stelle der Klinge (abgeschrägte untere Seite) auf 119 mm gehalten (und nicht wie jetzt auf 125 mm) dann wäre es ganz sicher §42a-konform gewesen. Das hätte dem Design oder der Funktionalität auch keinen Abbruch getan.
Ja, seh ich auch so. Wenn man sich bis auf ein paar Millimeter an die Grenze heranwagt, sind solche Feinheiten halt entscheidend (zumindest über den Umstand des legalen Führens. Beim Arbeiten damit wird man die paar mm nicht merken..).
 
Zurück