Nachdem ich an der Swiss Knife Show mit Thomas Künzi über das Schweizer Waffenrecht und dessen Neuerungen (insbesondere auf den Kershaw Seep Safe-Mechanismus bezogen) diskutiert hatte, wollte ich es doch noch ganz genau wissen. Ich habe den Text aus dem Mailverkehr nur in die richtige Reihenfolge gebracht und meinen Namen anonymisiert.
Nun lest selbst!
Gruss
Usagi Y.
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: usagi(;-)hispeed.ch
Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2007 09:57
An: _GS-EJPD-Infodienst
Betreff: Waffenrechtliche Beurteilung (ab 01.01.2008)
Von: usagi(;-)hispeed.ch
Betreff: Waffenrechtliche Beurteilung (ab 01.01.2008)
Inhalt: Sehr geehrte Damen und Herren
Auf der letzten Schweizer Messerbörse "Swiss Knife Show 2007" diskutierte ich mit einem Schweizer Messermacher und -händler über das neue ab dem 01.01.2008 gültige Waffengesetz, in dem einhändig bedienbare Sackmesser (oder auch Klappmesser) nicht mehr unter das Waffengesetz fallen. Unter den Ausnahmen sind im neuen Waffengesetz automatisch öffnende Klappmesser aufgeführt und somit weiterhin verboten.
Nun gibt es aber auch federunterstützte Öffnungssysteme, die erst dann wirken, wenn die Klinge bereits einige Zentimeter Manuell geöffnet wurde.
Gemäss der Einstufung des deutschen Bundeskriminalamtes gilt dies (in Deutschland) nicht als automatische Öffnung!
Die Begründung lautet: "... weil kein Knopf oder Hebel zum Lösen einer Sperrvorrichtung vorhanden ist. Die Klinge wird mit Daumen oder einem Finger der Hand, die das Messer hält, aus dem Griff (wie bei einem üblichen
Einhandmesser) ausgeklappt. Der Daumen oder Finger setzt an einem Teil der Klinge (z. B. angenieteter Knopf) an und drückt die Klinge aus dem Griff heraus. Nachdem die Klinge ca. 3 cm ausgeklappt ist, wird sie von einer vorgespannten Feder ganz ausgeklappt. Die ausgeklappte Klinge wird selbstständig arretiert."
Bevor ich mir evtl. ein solches Messer zulege, möchte ich eine verbindliche Antwort, ob dieses System nach dem ab 01.01.2008 gültigem Waffenrecht erlaubt oder verboten ist.
Zur Beurteilung notwendige Informationen habe ich Ihnen als Link angefügt.
Funktionsbeschreibung des federunterstützten Klappmechanismus (leider nur auf Englisch)
http://www.kershawknives.com/knifetech.php?feature_id=1
Feststellungsbescheide des deutschen Bundeskriminalamtes
http://www.bka.de/profil/faq/waffenrecht/feststellungsbescheide/feststellungsbescheide.html
Einstufung des deutschen Bundeskriminalamtes für ein Taschenmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus (09.07.2004)
http://www.bka.de/profil/faq/waffen...de/pdf/fb-federunterstuetztes-klappmesser.pdf
Freundliche Grüsse
xxxxxxxxxxxx yyyyyyyyyyyyyyyyy
Initiative Messer sind Werkzeuge
http://www.messerforum.net/initiative/
Dieses Mail wurde von der Seite 'http://www.ejpd.admin.ch' gesendet.
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Simone.Rusterholz(;-)fedpol.admin.ch
Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2007 15:30
An: usagi(;-)hispeed.ch
Cc: Bruno.Stocco(;-)fedpol.admin.ch; Rene.Buehler(;-)fedpol.admin.ch
Betreff: Waffenrechtliche Beurteilung (ab 01.01.2008)
Ihre Anfrage betreffend waffenrechtliche Beurteilung eines Messers
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxxxxxx yyyyyyyyyyyyyyyyy
Einleitend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das revidierte Waffengesetz nicht am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, sondern erst am 1. November 2008 (NEU: 12.12.2008). Der Grund liegt darin, dass zu diesem Zeitpunkt die Assoziierungsabkommen von Schengen-Dublin, die ganz verschiedene Rechtbereiche betreffen, gemeinsam in Kraft gesetzt werden. In deren Rahmen wurde auch das Waffengesetz an die EU-Waffenrichtlinie angepasst.
Da die später erfolgte "nationale" Revision des Gesetzes nicht vorher in Kraft treten kann, werden beide Anpassungen gemeinsam auf den 1. November 2008 (NEU: 12.12.2008) in Kraft gesetzt.
Was Ihre Frage betrifft:
Nachfolgend sehen Sie den angepassten Artikel 4, den Sie offensichtlich bereits kennen.
Art. 4 Begriffe
1 Als Waffen gelten:
...
c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
Dazu steht in der Botschaft folgendes:
Neu erfasst Buchstabe c neben den Schmetterlings- und Wurfmessern nur noch diejenigen Messer als Waffen, die einen einhändig bedienbaren, automatischen Auslösemechanismus haben. Messer, deren Klinge manuell einsatzbereit gemacht wird, fallen nicht mehr unter die waffenrechtliche Definition "Messer".
Daraus ist klar ersichtlich, dass das Messer, das im vorliegenden Falle zu beurteilen ist, nicht unter das Waffengesetz fällt.
Beifügen möchte ich zudem noch, dass das schweizerische Recht keine Rückwirkung kennt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die neuen Regelungen nicht auf bestehende Rechtsverhältnisse Anwendung finden. Da keine Übergangsbestimmung dies anders vorsieht, muss selbst für Messer, die einen automatischen Auslösemechanismus besitzen, nicht nachträglich eine Ausnahmebewilligung (die ausnahmsweise für den Erwerb von verbotenen Waffen nach WG Art. 5 erteilt werden kann) beantragt werden.
Mit freundlichen Grüssen
Simone Rusterholz
lic. iur.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Stab Rechtsdienst/Datenschutz
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
Tel. +41 (0)31 325 13 12
Fax +41 (0)31 322 53 04
simone.rusterholz(;-)fedpol.admin.ch
www.fedpol.ch
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: usagi(;-)hispeed.ch
Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2007 15:51
An: Rusterholz Simone FEDPOL
Cc: Stocco Bruno FEDPOL; Bühler René (bap-Bhr)
Betreff: AW: Waffenrechtliche Beurteilung (ab 01.01.2008)
Sehr geehrter Frau Rusterholz
Vielen Dank für diese rasche Antwort.
Wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, ist die von mir angefragte Öffnungshilfe (Namentlich "Speed Safe" der Firma Kershaw) nach dem ERST AB 1. November 2008 in Kraft tretenden neuen Waffengesetz ab diesem Datum auch erlaubt und gilt NICHT als "automatischer Auslösemechanismus". Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich dies falsch verstanden habe.
Etwas verwirrend sind für mich die Erläuterungen im letzten Absatz. Diese habe ich leider nicht ganz verstanden. Könnten Sie das evtl. noch einmal etwas weniger "juristisch" ausdrücken.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
xxxxxxxxx yyyyyyyyyyyyyyy
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-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Simone.Rusterholz(;-)fedpol.admin.ch
Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2007 16:33
An: usagi(;-)hispeed.ch
Betreff: AW: Waffenrechtliche Beurteilung (ab 01.01.2008)
Sehr geehrter Herr xxxxxxx yyyyyyyyyyyy
Ja, es handelt sich dabei nicht um einen "automatischen Auslösemechanismus" wie ihn der schweizerische Gesetzgeber versteht.
Einfacher ausgedrückt bedeutet der letzte Absatz: Auch bei Messern, die einen automatischen Auslösemechanismus besitzen sich aber am 1. November 2008 bereits im Besitz einer Person befinden muss diese nichts unternehmen (also im vorliegenden Fall keine Ausnahmebewilligung beantragen, da es sich ab dem 1. November 2008 um eine verbotene Waffe nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b handeln wird) um den Besitz nachträglich rechtmässig zu gestalten.
Freundliche Grüsse
S. Rusterholz