Razzia auf berliner Flohmärkten

Ich habe gerade mal nachgefragt, was genau den Besitzern vorgeworfen wird.
Ich befürchte ja das schlimmste ;)

Pitter
 
Tja, die Jungs meinens offensichtlich ernst - auch wenn sie nicht wissen, was sie tun. :glgl:

Wieviele Katanaopfer gibt es in Deutschland bisher ?

Angesichts der Unfalltoten, wäre es wohl für das Leben anderer effektiver Automärkte zu verbieten.
Mit dem Auto unterm Hintern rasten bedeutend mehr Menschen aus, als mit dem Katana in der Hand.

R.
 
Wieviele Katanaopfer gibt es in Deutschland bisher ?

Angesichts der Unfalltoten, wäre es wohl für das Leben anderer effektiver Automärkte zu verbieten.
Mit dem Auto unterm Hintern rasten bedeutend mehr Menschen aus, als mit dem Katana in der Hand.

Bitte - das Grundsätzliche müssen wir nicht in jedem thread neu diskutieren ;) Wart halt mal ab, was aus Berlin für Infos kommen. Die erste habe ich schon.

Pitter
 
@Michael 60
Ich hab mir gestern beim Zwiebelschälen in den Daumen gepiekt, wo kann ich das melden ;-)

Was ist an den Schwertern so besonders?
Ist mir nicht bekannt, daß man die nicht mehr verkaufen dürfte.
Andereseits werden es, da Flohmarkt, wohl die üblichen China-Stanzbleche gewesen sein. Wer sowas anbietet stellt tatsächlich eine Gefahr für seine Umgebung dar :glgl:

Ich hoffe, die Antwort auf pitters Anfrage bringt Erleuchtung, vielleicht hat ja tatsächlich einer ein Balisong verkaufen wollen.
 
Das Ganze ist doch kaum die Bits und Bytes wert, in denen es geschrieben wurde. 4 Flohmärkte, 4 Stunden und ganze 27 Stände kontrolliert und 17 Personen überprüft? Bei insgesamt drei Verfahren kann man ja von einem erdrutschartigen Sieg für die Polizei sprechen. Aber warum war von den dreien keiner ein Jugendlicher? ;)

Gruß,
Carsten
 
Waffen darf man meines Wissens nach nicht auf Flohmärkten verkaufen, also werden neben den Katana wohl auch Dolche/Bajonette/oä eingezogen worden sein.

Hatten wir aber schon einmal in einem Anderen Thread.

Ookami

PS: Kann auch sein, dass es Stockdegen/Stoßdolche/Balisongs oä verbotene Waffen waren.
 
"Waffen darf man meines Wissens nach nicht auf Flohmärkten verkaufen, also werden neben den Katana wohl auch Dolche/Bajonette/oä eingezogen worden sein."

@ookami,
jo, genau so sehe ich das auch und dann braucht man sich nicht wundern wenn konfisziert wird. das war auch schon vor dem neuen wfg so...
 
Der Verkauf solcher Sachen ist Gewerbetreibenden die nur eine Reisegewerbekarte haben untersagt. Dieses Gesetz gibt es seit den Mitte 30er Jahren.
Das einzig traurige daran ist, daß es jahrelang niemanden interessiert hat was auf derartigen Märkten so über die Tische geht. Hauptsache die Stadgebühr wurde bezahlt.

Gruß
Billy
 
Der Verkauf solcher Sachen ist Gewerbetreibenden die nur eine Reisegewerbekarte haben untersagt. Dieses Gesetz gibt es seit den Mitte 30er Jahren.
Das einzig traurige daran ist, daß es jahrelang niemanden interessiert hat was auf derartigen Märkten so über die Tische geht. Hauptsache die Stadgebühr wurde bezahlt.

Gruß
Billy

Um auf einem Flohmarkt zu verkaufen braucht man doch kein Gewerbe, oder? Da stehen doch, je nach Markt, oft großteils Privatleute.
Ich kann mir nur vorstellen, dass es um das Verbot des Führens geht. Aber es ist wohl besser, wir warten auf Antwort von Pitter, als zu spekulieren.

stay rude
braces
 
Also zur Info. Die Messer/Schwerter wurden nicht getragen, sondern sollten verkauft werden. Ich muss zugeben, ich dachte auch erst an einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung oder die jeweilige Marktordnung. Nun, der Blick ins Gesetz....

WaffG §35:

(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.


Das kann übrigens dumm ausgehen:

WaffG §52:​

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer...

3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt
...
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.



Und zur Vollständigkeit, aus der Gewerbeordnung:


§ 55 Reisegewerbekarte

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben

1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.


§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;


Pitter
 
WaffG §35:

(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
....
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, ......

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

.....

Pitter

Na dann hoffen wir mal, dass die Veranstalter der Messen in Solingen, Sindelfingen, Reiskirchen, Satzvey oder wo auch immer, schön die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen, sonst kann das mal irgendwann böse in's Auge gehen. Ich glaube nicht, dass das unbedingt allen Veranstaltern klar ist. Das sollte man den Leuten vielleicht mal sagen?!?

Ich seh' schon, wie die Grünen den Peter Johnsson in Ketten geschlagen aus dem Museum zerren.... :D
 
Zuletzt bearbeitet:
WaffG §35:

(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:

1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,

Darfst halt nix verkaufen sondern nur Bestellungen entgegennehmen. Wenn du dann 5 Minuten später vor der Tür oder auf dem Parkplatz persönlich auslieferst, was ist dann?
 
Irgendwie ein Deja Vu: Passau

Messen, Ausstellungen, Märkte

Märkte, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen,

Wem da nicht die Alarmglocken schrillen?

Dass da noch nicht hineingestochen wurde, liegt meines Erachtens nur daran, dass die Ordnungsbehörden das ganze nicht besonders interessiert. Sprich (bisher) das Thema Messer Hieb und Stich nur sehr am Rande beschäftigte. Flohmärkte dagagen wurden schon immer kontrolliert.
Kann aber natürlich noch kommen, je lauter das Geschrei ums Thema Messer im Waffengesetz wird.

Als wir in Rosenheim öffentlich schmiedeten bekamen wir durchaus Besuch vom Ordnungsamt und zwar SAMSTAGS !!!!! Ja da gings um den Verkauf.

Eine kleine Hntertür gibts da noch. Das reine Ausstellen ist nicht verboten. Nur der Verkauf.

Gruß MIchael
 
Zuletzt bearbeitet:
Pitter, weisst Du genau, welche Art von Messer verkauft werden sollten?
Schwerter ist klar, aber waren es

- Messer, die weder Waffen waren, noch dem Führungsverbot unterlagen
- Messer, die keine Waffen waren, aber dem Führungsverbot unterlagen
- oder waren es alles Waffen im Sinne des WaffG
 
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