Schneeball
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@ bern
dann hat der Betroffene keine Ahnung und sein ihn vertretener Rechtsbeistand noch nie etwas vom sog. "einstweiligen bzw. vorläufigem Rechtsschutz" (genau: Rechtsinstitut der Einstweiligen Anordnung) gehört.
Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen; es kann damit die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Änderung die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder erschwert wird.
Gruß
Jo
dann hat der Betroffene keine Ahnung und sein ihn vertretener Rechtsbeistand noch nie etwas vom sog. "einstweiligen bzw. vorläufigem Rechtsschutz" (genau: Rechtsinstitut der Einstweiligen Anordnung) gehört.
Im Verwaltungsgerichtsverfahren kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen; es kann damit die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass durch dessen Änderung die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder erschwert wird.
Gruß
Jo
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