Rechtslage Mittelalter Veranstaltungen

pitter

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Thread hier, in den allg. Foren wird das sonst wieder ein Larifari.

Gerade kam eine Anfrage über die IMSW Seite, wies denn mit dem Tragen von Schwertern bei Mittelalterveranstaltungen aussieht. Hatten wir schon mehrfach, aber richtig sicher bin ich mir da auch nicht.

1. Mittelalterveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen
2. Das Schwert sei eine Waffe (Problematik mit Schaukampfschwertern lassen wir mal raus) im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a (siehe Anlage 1 WaffG, Unterabschnitt 2, 1.1).

§42a WaffG sieht eine Ausnahmeregelung vom Verbot des Führens auch für Hieb. und Stoßwaffen vor, explizit genannt ist die Brauchtumspflege.

§42 verbietet das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG

Was heisst das jetzt.

1. Einschlägig ist WaffG §42 - das Führen von Schwertern auf Mittelalterveranstaltungen verboten
2. Das Führen eines Schwertes (einer Waffe) wäre nach §42a generell erlaubt, wenn es zur Brauchtumspflege gehört, allerdings dann nicht auf öffentlichen Veranstaltungen.

Wie soll ich mir das vorstellen, gibts da ein praktisches Beispiel? Was ist Brauchtumspflege, die öffentliche Veranstaltungen ausschließt? Das hiesse ja, ich kann das Schwert auf dem Weg zur Mittelalterveranstaltung führen (Brauchtumspflege), muss es dann vor Ort aber wegstecken (da öffentliche Veranstaltung).

Irgendwo hab ich da nen Wurm.

Schaut mal auf http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php Punt 5.8

Der hat mich und den Fragesteller verwirrt. Denn "Wer also zum Beispiel einen Dolch oder ein Schwert (mit berechtigtem Interesse wie z.B. auf Brauchtumsveranstaltungen) führt," ist doch falsch, oder. Da Brauchtumsveranstaltung eine öffentliche Veranstaltung ist, greift da §42, nicht der Ausnahmetatbestand von §42a.

Mannmann

Pitter
 
Moin.

Wo ist denn da das Brauchtum?

Die Jungs (und Mädels) die da in Gewandung und "bewaffnet" rumlaufen haben den Status "Statist".
Da greift also eher die Ausnahme "Theateraufführung und gleich zu achtender Vorführungen"
WaffG §42 (4) 1.

Das Problem ist dann aber immer noch der Transport hin und wieder zurück. Einen abschließbaren Koffer für eine Hellebarde ist nicht mal eben zu finden.
Ich weiß von mehreren Schaukampftruppen die aus diesem Grund die langen Waffen zuhause lassen.

Gruß
chamenos
 
Wie soll ich mir das vorstellen, gibts da ein praktisches Beispiel? Was ist Brauchtumspflege, die öffentliche Veranstaltungen ausschließt?

Pitter

Ein Beispiel das mir einfällt sind Veranstaltungen schlagender Studentenverbindungen. - Brauchtum das nicht öffentlich ausgelebt wird.

Die können sich wohl recht sicher führen, obwohl da tatsächlich auch mal Blut fliesst.

:argw:
 
Ich glaube auch nicht dass bei Umzügen schlagender Verbindungen oder des örtlichen Schützenvereins jeder einzelne bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung unter Nachweis der "erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5) und persönlichen Eignung (§6)" beantragt ;)
Aber bitte meine Herren, das sind doch hochanständige Bürger!

Richtig scheint mir jedenfalls dass der Satz auf der IMSW-Seite falsch ist, zumindest verwirrend.
Vorschlag: "Auch wer also berechtigterweise (wie zur Verwendung bei einer Theateraufführung) zum Beispiel einen Dolch oder ein Schwert führt, ..."
Oder das Beispiel in Klammer ganz weglassen.

Ja, dann haben wir halt künftig Mittelalter light.

Grüße
Rainer
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Jungs (und Mädels) die da in Gewandung und "bewaffnet" rumlaufen haben den Status "Statist".
Da greift also eher die Ausnahme "Theateraufführung und gleich zu achtender Vorführungen"
WaffG §42 (4) 1.

Das Problem ist dann aber immer noch der Transport hin und wieder zurück.

Warum? Warum sollte die Ausnahme "Theateraufführung und gleich zu achtender Vorführungen" greifen, wenn das eine öffentliche Veranstaltung ist, und das Tragen von Waffen nunmal nach §42 (nicht §42a!) Waffg verboten ist?

Pitter
 
na weil das exakt so im §42 steht.

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,


§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(2) Waffen sind
2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
 
So. Ich habe jetzt mal die Punkte 3.3 und 5.8 entsprechend ergänzt.
Wer ne bessere Formulierung hat, immer her. Aber rein muss das.

Pitter
 
IMSW Die Rechtslage ....

... Punkte 3.3 und 5.8 entsprechend ergänzt.
Wer ne bessere Formulierung hat, immer her. Aber rein muss das.

Pitter

"Hieb und Stosswaffen sowie Springmesser dürfen nach § 42 WaffG nicht bei öffentlichen Vergnügungen, ... geführt werden."

Ergänzung "sowie Springmesser" ergibt sich m.E. aus § 42, der den allgemeinen Begriff "keine Waffen i.S. des §1" benutzt.


Bei 5.8 halte ich wegen der allgemeinen Überschrift "Messer" eine Änderung des Satzbeginns für sinnvoll:
Nicht: "Wer eine Waffe führt ..."
sondern
"Wer eine Hieb- oder Stoßwaffe oder ein Springmesser führt, ..."

cut
 
@Cut

Ist der Ausdruck Springmesser, ohne weitere Erläuterung, nicht
etwas zu ungenau?
 
@Cut

Ist der Ausdruck Springmesser, ohne weitere Erläuterung, nicht
etwas zu ungenau?

Nach meiner Auffassung ist er auch ohne weitere Erläuterung NICHT ungenau.
Welche Springmesser lt. WaffG legal sind ist bereits im Detail erläutert.
Ggf. könnte man selbstverständlich den Begriff "legales Springmesser" verwenden.

Der Begriff Hieb- oder Stoßwaffe wird jedoch auch nicht erneut definiert, und es versteht sich von selbst, dass z.B. ein verbotener Stoßdolch weiterhin KEINE legale Stoßwaffe ist und deshalb selbstverständlich auch NICHT auf einer mittelalterlichen (Brauchtums-)Veranstaltung geführt werden darf.

cut
 
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