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Thread hier, in den allg. Foren wird das sonst wieder ein Larifari.
Gerade kam eine Anfrage über die IMSW Seite, wies denn mit dem Tragen von Schwertern bei Mittelalterveranstaltungen aussieht. Hatten wir schon mehrfach, aber richtig sicher bin ich mir da auch nicht.
1. Mittelalterveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen
2. Das Schwert sei eine Waffe (Problematik mit Schaukampfschwertern lassen wir mal raus) im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a (siehe Anlage 1 WaffG, Unterabschnitt 2, 1.1).
§42a WaffG sieht eine Ausnahmeregelung vom Verbot des Führens auch für Hieb. und Stoßwaffen vor, explizit genannt ist die Brauchtumspflege.
§42 verbietet das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG
Was heisst das jetzt.
1. Einschlägig ist WaffG §42 - das Führen von Schwertern auf Mittelalterveranstaltungen verboten
2. Das Führen eines Schwertes (einer Waffe) wäre nach §42a generell erlaubt, wenn es zur Brauchtumspflege gehört, allerdings dann nicht auf öffentlichen Veranstaltungen.
Wie soll ich mir das vorstellen, gibts da ein praktisches Beispiel? Was ist Brauchtumspflege, die öffentliche Veranstaltungen ausschließt? Das hiesse ja, ich kann das Schwert auf dem Weg zur Mittelalterveranstaltung führen (Brauchtumspflege), muss es dann vor Ort aber wegstecken (da öffentliche Veranstaltung).
Irgendwo hab ich da nen Wurm.
Schaut mal auf http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php Punt 5.8
Der hat mich und den Fragesteller verwirrt. Denn "Wer also zum Beispiel einen Dolch oder ein Schwert (mit berechtigtem Interesse wie z.B. auf Brauchtumsveranstaltungen) führt," ist doch falsch, oder. Da Brauchtumsveranstaltung eine öffentliche Veranstaltung ist, greift da §42, nicht der Ausnahmetatbestand von §42a.
Mannmann
Pitter
Gerade kam eine Anfrage über die IMSW Seite, wies denn mit dem Tragen von Schwertern bei Mittelalterveranstaltungen aussieht. Hatten wir schon mehrfach, aber richtig sicher bin ich mir da auch nicht.
1. Mittelalterveranstaltungen sind öffentliche Veranstaltungen
2. Das Schwert sei eine Waffe (Problematik mit Schaukampfschwertern lassen wir mal raus) im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a (siehe Anlage 1 WaffG, Unterabschnitt 2, 1.1).
§42a WaffG sieht eine Ausnahmeregelung vom Verbot des Führens auch für Hieb. und Stoßwaffen vor, explizit genannt ist die Brauchtumspflege.
§42 verbietet das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG
Was heisst das jetzt.
1. Einschlägig ist WaffG §42 - das Führen von Schwertern auf Mittelalterveranstaltungen verboten
2. Das Führen eines Schwertes (einer Waffe) wäre nach §42a generell erlaubt, wenn es zur Brauchtumspflege gehört, allerdings dann nicht auf öffentlichen Veranstaltungen.
Wie soll ich mir das vorstellen, gibts da ein praktisches Beispiel? Was ist Brauchtumspflege, die öffentliche Veranstaltungen ausschließt? Das hiesse ja, ich kann das Schwert auf dem Weg zur Mittelalterveranstaltung führen (Brauchtumspflege), muss es dann vor Ort aber wegstecken (da öffentliche Veranstaltung).
Irgendwo hab ich da nen Wurm.
Schaut mal auf http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php Punt 5.8
Der hat mich und den Fragesteller verwirrt. Denn "Wer also zum Beispiel einen Dolch oder ein Schwert (mit berechtigtem Interesse wie z.B. auf Brauchtumsveranstaltungen) führt," ist doch falsch, oder. Da Brauchtumsveranstaltung eine öffentliche Veranstaltung ist, greift da §42, nicht der Ausnahmetatbestand von §42a.
Mannmann
Pitter

