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(von 'cut' ergänzt: Da der Bescheid) ... von 2003 datiert, hat er nach der §42a Novelle von 2008 leider so keine Gültigkeit mehr für das legale Tragen.
ist deshalb ebenfalls FALSCH.... Heute dürfte man dieses Messer auch nur im zusammenhang mit der Berufsausübung mitführen, z.B. als Rettungssanitäter.
Wären demnach auch Butterfly-"Messer" (bzw. Butterfly-Werkzeuge) mit so einer Klinge nicht verboten?
Dann könnte man ja endlich wieder ein bißchen rumspielen und hätte - im Gegensatz zu einem reinen Balisong-Trainer - auch noch ein nützliches Werkzeug dabei.
Der Feststellungsbescheid ist ein "Rechtskonkretisierungsakt", der sich auf das betitelte Messer bezieht.
Und kein Butterfly was ähnlich ist...keine Auswirkung und keine Rechtssicherheit. Dafür muss ein
neuer Bescheid her; lediglich dem Hubertus artverwandte Messer in Klingenform, Bauweise, Verwendungszweck etc.
wären hier denkbar (ein Butterfly hat damit herzlich wenig zu tun).
Das Fallmesser mit entsprechender Klingenform war das rote Eickhorn LL80 Rescue.Zudem ist unter dem Punkt b.) auch von Fallmessern die Rede.
Das Fallmesser mit entsprechender Klingenform war das rote Eickhorn LL80 Rescue.
Das Vic Rescue-Tool fällt deshalb nicht unter den Feststellungsbescheid, weil die Klingengeometrie des Tools vom Feststellungsbescheid abweicht und deshalb weiterhin als Einhandmesser und nicht als Werkzeug eingestuft ist. Daher ist das Führen nur während des Feuerwehreinsatzes oder während der Sportausübung erlaubt. Andernfalls transport in einem verschlossenen Behältnis.
Gruß
Sorry, da muß ich widersprechen. Hätte der Gesetzgeber "während" gemeint, dann hätte er auch "während" geschrieben.
Hat er aber nicht.
Die verwendete Formulierung "...in Zusammenhang mit..." läßt m.E. einen deutlich weiteren Ermessenspielraum zu. Weshalb sonst hätte man das so formulieren sollen, wenn ausschließlich "während" gemeint gewesen wäre?
Sorry, ich werde immer kleinlich, wenn ich Interpretationen des §42a lese, die strenger klingen als der Gesetzestext selbst.
…Hätte der Gesetzgeber "während" gemeint, dann hätte er auch "während" geschrieben.
Hat er aber nicht. …
ist mehr als angebracht.Sorry, ich werde immer kleinlich, wenn ich Interpretationen des §42a lese, die strenger klingen als der Gesetzestext selbst.