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Es ist keine Einzelfallentscheidung eines Gerichtes notwendig, sondern ein Gutachten des BKA.
Wer meldet sich freiwillig zum BGH austesten?![]()
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LOL! Der ist gut!...Das BKA gibt mit seinem Feststellungsbescheid nur eine Richtung für ungebildete Richter vor.
Ne, oder?Hab grad nochmal nachgelesen.
Gemäß § 2 Abs. 5 WaffG kann im Zweifelsfall das BKA entscheiden ob ein Gegenstand unter das WaffG und seine Anlagen fällt oder nicht.
Selbstverständlich können sowohl Kläger als auch Beklagte die Gutachten gerichtlich anfechten, ein Gegengutachten einholen, usw. Selbst einen Richterspruch kann man anfechten, über mehrere Instanzen sogar.Schlussendlich entscheidet, sollte das BKA mal Mist gebaut haben, dann doch der oberste Gerichtshof, wenn man gegen die Entscheidung klagt.
Von wem ist denn das Plakat?...Auf einem Plakat das bei mir in der Arbeit hängt, ist bei den zum führen erlaubten Messern auch ein Rettungsmesser abgebildet. Müsste das hier sein. http://www.asmc.de/de/Messer-Werkzeuge/Taschenmesser/Messer-Gerber-Hinderer-Rescue-p.html
Es wird aber auch festgestellt, dass es sich nicht um ein Messer, sondern um ein Werkzeug handelt.Dieser Feststellungsbescheid hat mit dem Führen eines Messers nichts zu tun.
Es wird lediglich festgestellt, daß es sich nicht um verbotene Gegenstände i.S.d. WaffG handelt.