Naja, über die Frage einer Führungsbeschränkung durch 42a kann man streiten. Das Gesetz spricht nur von Messern, nicht von feststellbaren Messern, die sich mithilfe einer sonstigen Konstruktion einhändig öffnen lassen. Ein zweihändig zu öffnendes Messer selber wird ja durch das Holster nicht verändert. Man kann natürlich das strafrechtliche Analogieverbot dadurch zu umgehen versuchen, indem man argumentiert, daß der Gesetzgeber das Füheren von zweihändig zu öffnenden Messern in Holstern, die ein einhändiges Öffnen ermöglichen mit beschränken wollte. Zwingend ist das aber nicht, da das Gesetz dazu eben nicht aussagt.
Die Führungsbeschränkung für Einhänder wurde ja im Wesentlichen mit empirischen Erkenntnissen und Executiverfahrungswerten begründet. Hier könnte man argumentieren, daß dieses für Schnellziehholster nicht zutrifft, da diese eher teuer und schwierig erhältlich sind und Kriminelle üblicherweise billige und leicht beschaffbahre Einhandmesser bevorzugen.
Letztendlich landet man hier wieder bei der Frage, ob der Gesetzgeber das rumfuchteln durch sein Verbot erschweren wollte, wie im Fall des Paradox, da die Schnellzieholster ja kein Rumfuchteln i.S.v. Öffnen und Schließen ermöglichen. Hier landet man dann bei der Frage, ob für die Gesetzesauslegung die vom Gesetzgeber beschlossenen Begründungen zählen oder auch Einzelmeinungen relevant sind, die während der Beratungen von Mitgliedern der Gesetzgebungsorgane geäußert wurden.