Schnellziehholster

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Sommerkamp

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Wunderschönen guten Abend ,
kurze Frage : Sind Schnellziehholster für Taschenmesser/Zweihandmesser nun verboten oder nicht ???
Lg Andreas
 
Moin Sommerkamp,

warum sollten sie verboten sein?

Sie machen halt aus einem Zweihandmesser (sofern es einen Feststellmechanismus hat) ein "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge" das unter §42a fällt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hast Du dafür eine Quelle? :confused:
Ein Messer ist ein Messer. Ein Holster ist ein Holster. Im WaffG werden Eigenschaften von Messern beschrieben.
 
Naja, über die Frage einer Führungsbeschränkung durch 42a kann man streiten. Das Gesetz spricht nur von Messern, nicht von feststellbaren Messern, die sich mithilfe einer sonstigen Konstruktion einhändig öffnen lassen. Ein zweihändig zu öffnendes Messer selber wird ja durch das Holster nicht verändert. Man kann natürlich das strafrechtliche Analogieverbot dadurch zu umgehen versuchen, indem man argumentiert, daß der Gesetzgeber das Füheren von zweihändig zu öffnenden Messern in Holstern, die ein einhändiges Öffnen ermöglichen mit beschränken wollte. Zwingend ist das aber nicht, da das Gesetz dazu eben nicht aussagt.
Die Führungsbeschränkung für Einhänder wurde ja im Wesentlichen mit empirischen Erkenntnissen und Executiverfahrungswerten begründet. Hier könnte man argumentieren, daß dieses für Schnellziehholster nicht zutrifft, da diese eher teuer und schwierig erhältlich sind und Kriminelle üblicherweise billige und leicht beschaffbahre Einhandmesser bevorzugen.
Letztendlich landet man hier wieder bei der Frage, ob der Gesetzgeber das rumfuchteln durch sein Verbot erschweren wollte, wie im Fall des Paradox, da die Schnellzieholster ja kein Rumfuchteln i.S.v. Öffnen und Schließen ermöglichen. Hier landet man dann bei der Frage, ob für die Gesetzesauslegung die vom Gesetzgeber beschlossenen Begründungen zählen oder auch Einzelmeinungen relevant sind, die während der Beratungen von Mitgliedern der Gesetzgebungsorgane geäußert wurden.
 
@Haebbie: Danke, den Thread habe ich damals wohl verpasst.

Wenn man Messer und Holster rechtlich als funktionale Einheit betrachtet, werden ja durch geöffnetes Tragen in einer einfachen Steckscheide aus führungsbeschränkten Einhändern rechtlich problemlose feststehende Messer. :rolleyes:
Das eröffnet doch völlig neue Möglichkeiten ...
:irre:
 
Upps ,
eine Flut von Antworten.
Es wurde die Frage gestellt wie ich auf dieses Thema kommen würde (hab das jetzt mal so grob ausgedrückt) .
Antwort : Ein guter Bekannter (JVA-Beamter) hat mich auf dieses angebliche Verbot aufmerksam gemacht.
Dieses , so sagte er wäre in seiner letzten Schulung/Vortbildung gelehrt worden.
Ebenso wie das Verbot von Einhandmessern !?
Also , so langsam fehlen mir die Worte.
Anders gesagt , was kann man(n) nun glauben und was nicht ?
Oder wie schon hier in einem Beitrag erwähnt wurde : Alles Auslegungssache ???
Ich für meinen Teil hab absolut keine Lust drauf mich in irgend einer Art und Weise noch strafbar zu machen.
Lg Andreas
 
Hast Du dafür eine Quelle? :confused:
Ein Messer ist ein Messer. Ein Holster ist ein Holster. Im WaffG werden Eigenschaften von Messern beschrieben.

Da bin ich anderer Meinung, im WaffG wird nicht beschrieben WIE man das Messer öffnen darf, das LKA Bayern hat wohl anfangs die Stellung bezogen ein Einhandmesser müsse eine Öffnungshilfe aufweisen, das ist aber spätestens seit dem Gutachten des BKA zum Pohl Geschichte.

Es gibt keinerlei Definition darüber wie das Messer einhändig geöffnet wird. Ich übertreib jetzt mal (hoffentlich) und behaupte wenn du dein Buck110 ne halbe Stunde einhändig auf den Boden schmeißt und irgendwann bleibt es offen liegen hast du das einhändig geöffnet.

BTW: Es gibt im 42a auch keine Zeitbegrenzung fürs Öffnen :mad:
 
Zum Schnellziehholster:
Dass Du eine andere Meinung hast, glaube ich Dir gerne, aber wie Florian zum Abschluss des von Haebbie verlinkten Threads schrieb:
Die möglichen "Meinungen" sind vorgetragen, was Genaues kann eh niemand sagen und so können wir uns weitere Mutmaßungen auch einfach sparen.
Es bringt einfach nichts.

<OT>Zum Einhandmesser:
Der §42a sagt gar nichts über das Öffnen von Messern; er verbietet nur um das Führen von einhändig feststellbaren Messern ... </OT>
 
Sommerkamp schrieb:
Ich für meinen Teil hab absolut keine Lust drauf mich in irgend einer Art und Weise noch strafbar zu machen.
Du machst Dich mit einem Verstoß gegen 42a nicht strafbar. Das ist (noch) eine Ordnungswidrigkeit.


Bis denne!
Frank
 
Dieses , so sagte er wäre in seiner letzten Schulung/Vortbildung gelehrt worden.
Da es sich ja offenbar um eine "staatliche" Fortbildung handelte ist das gut möglich, wir hatten hier schon öfters Berichte von solchen Schulungen, bei denen die Fortbildenden offensichtlich keine Ahnung von dem hatten, was sie da erzählten sondern ihre jeweilige Halbwissensinterpretation oder frei Erfundenes verbreiteten. Da sie sich ja nicht im Wettbewerb um Kunden bemühen und Verwaltung andere Verwaltung im Falle von Amtshaftungen i.d.R. nicht in Regress nehmen können, können die sich solche Arbeit leisten und weiter so ohne Mühe arbeiten.

Anders gesagt , was kann man(n) nun glauben und was nicht ?
"Einfachen" Vollzugsbediensteten im Zweifel eher nicht, weil es sich bei WaffR um eine besonders komplizierte und oft nicht eindeutige Materie handelt.

Alles Auslegungssache ???
Ist bei Gesetzen letztendlich immer so und bei "detailarmen" Gesetzen wie Strafrecht besonders und bei Nebenstrafrecht, das verwaltungssrechtliche Zielsetzungen und Rechtssystematiken mit Strafrecht vermischt noch mehr und ganz besonders, wenn die betreffenden §§ von schweren handwerklichen Mängeln der Gesetzgebung geprägt sind.
 
Wow!

Was für ein beeindruckend cooles Schlußwort;)

Hätte man kaum schöner formulieren können.

Gruß
chamenos
 
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