Hallo,
ich weiß das Gesetze ein leidiges Thema sind und viele Fragen öfters gestellt werden,
allerdings gibt es einen Sachverhalt den ich durch die Suche nicht eindeutig klären konnte (sofern das möglich ist):
Es gibt ja das Speedlock Curting, ein Springer ohne Arretierung. In einem anderen Thread wurde von beagleboy bestätigt
dass die Klingenlänge unter 8,5 cm liegt. Da auch die anderen Eigenschaften (nicht 2-seitig geschliffen etc.) erfüllt sind ist es ja so
und so legal, ob es jetzt arretiert oder nicht. So weit ich weiß sind Springmesser im Gesetz ja folgender Maßen definiert:
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser)
Der zweite Teil ist beim Curting ja nicht der Fall, und da beide Teile durch ein "und" verbunden sind, gehe ich davon aus das beide Merkmale zutreffen müssen damit es sich um ein Springmesser im Sinne des Gesetzes handelt. Dies ist hier meiner Ansicht nach nicht der Fall.
Müsste es demnach nicht auch legal sein wenn bspw. das Curting eine 9 cm Klinge hätte und beidseitig geschliffen wäre, da es sich ja nicht
mehr um ein Springmesser im Sinne des Gesetzes handelt, und so auch die Einschränkungen nicht mehr gelten?
Ob es so ein Messer überhaupt gibt ist eine andere Frage, das ist jetzt eher ein theoretischer Gedankengang, ob ein solches beispielhaftes Messer,
sprich:
-knopf drücken>>> Klinge schnellt hervor
- 9cm Klinge
-beidseitig geschliffen
- keine arretierung im offenen Zustand
theroretisch legal wäre.
Sollte genau dieses Thema schonmal behandelt worden sein, bitte ich um einen Link, ansonsten wäre es schön wenn ihr eure Einschätzung mal hier rein schreibt.
Cracky
ich weiß das Gesetze ein leidiges Thema sind und viele Fragen öfters gestellt werden,
allerdings gibt es einen Sachverhalt den ich durch die Suche nicht eindeutig klären konnte (sofern das möglich ist):
Es gibt ja das Speedlock Curting, ein Springer ohne Arretierung. In einem anderen Thread wurde von beagleboy bestätigt
dass die Klingenlänge unter 8,5 cm liegt. Da auch die anderen Eigenschaften (nicht 2-seitig geschliffen etc.) erfüllt sind ist es ja so
und so legal, ob es jetzt arretiert oder nicht. So weit ich weiß sind Springmesser im Gesetz ja folgender Maßen definiert:
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser)
Der zweite Teil ist beim Curting ja nicht der Fall, und da beide Teile durch ein "und" verbunden sind, gehe ich davon aus das beide Merkmale zutreffen müssen damit es sich um ein Springmesser im Sinne des Gesetzes handelt. Dies ist hier meiner Ansicht nach nicht der Fall.
Müsste es demnach nicht auch legal sein wenn bspw. das Curting eine 9 cm Klinge hätte und beidseitig geschliffen wäre, da es sich ja nicht
mehr um ein Springmesser im Sinne des Gesetzes handelt, und so auch die Einschränkungen nicht mehr gelten?
Ob es so ein Messer überhaupt gibt ist eine andere Frage, das ist jetzt eher ein theoretischer Gedankengang, ob ein solches beispielhaftes Messer,
sprich:
-knopf drücken>>> Klinge schnellt hervor
- 9cm Klinge
-beidseitig geschliffen
- keine arretierung im offenen Zustand
theroretisch legal wäre.
Sollte genau dieses Thema schonmal behandelt worden sein, bitte ich um einen Link, ansonsten wäre es schön wenn ihr eure Einschätzung mal hier rein schreibt.
Cracky
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