Stellungnahme aus der Schweiz zum Rescuetool

Mahlzeit

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Hallo,
es gibt ja unterschiedliche Stimmen, ob und wann man so etwas wie das Victorinox Rescuetool in die Schweiz einführen (und tragen/führen) darf. Ich habe deshalb beim Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement angefragt, wie die Rechtslage ist.
Hier meine Anfrage und die eindeutige Antwort:


Sehr geehrter Herr X

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das haben Sie genau richtig gehört.
Anbei sende ich Ihnen einen Auszug aus dem CH-Waffengesetz. Art. 4 Abs. 1 Bst. c im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Wenn Sie dieses Messer Mitführen möchten, würden Sie 1. eine Waffentragbewilligung, 2. eine Importbewilligung und weiter eine Ausfuhrbewilligung benötigen.

Über die Kosequenzen einer Einreise ohne Bewilligung muss ich Ihnen als Jurist wohl keine Angaben machen. Ein klarer Verstoss gegen das Waffengesetz.

Art. 4
Begriffe
1 Als Waffen gelten:
a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können,
oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Handund
Faustfeuerwaffen);
b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen
die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c. Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-,
Spring- oder anderen Auslösemechanismen;
d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe,
Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern;
e. Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen
oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können.
2 Als Waffenzubehör gelten:
a. Schalldämpfer;
b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als besonders
konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.7
4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung
in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

Art. 5
Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen
1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und
Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:
a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten
Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;
b. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
c. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e;
d. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen;
e. Waffenzubehör.
2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten.
3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen:
a. vom Verbot des Erwerbs, des Tragens und des Vermittelns an Empfänger
und Empfängerinnen im Inland;
b. vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen.
3bis Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen.11
4 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die nach Absatz 1 Buchstabe b verbotenen
Waffen. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-
Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
6 Waffen und Waffenzubehör nach Absatz 1 können durch Erbgang erworben werden.

Mit freundlichen Grüssen


XXXX
Zentralstelle Waffen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Dienst für Analyse und Prävention
Zentralstelle Waffen



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: xx
Gesendet: Dienstag, 13. Februar 2007 16:55
An: _FEDPOL-DAP ZSW
Betreff: Einfuhr/Tragen eines sog. Rescuetools/Messers in der Schweiz

Name: xx

Inhalt: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige demnächst die Schweiz zu bereisen. Nun habe ich gehört, dass das Führen/Tragen von einhändig bedienbaren Messern über 5cm Klingenlänge verboten sei.
Ich habe im Auto immer ein sogenanntes Rescuetool der (schweizer) Firma Victorinox griffbereit (anbei ein Link, um welches Messer es sich handelt: http://www.victorinox.ch/index.cfm?site=victorinox.ch&page=491&lang=D ).
Dieses Tool dient vorrangig der Eigen- und Fremdrettung nach Verkehrsunfällen (deshalb ist sinnvollerweise auch die - etwa 10 cm lange -Klinge einhändig bedienbar). Ich würde ungern auf dieses Stück Sicherheit verzichten. Daher meine Frage (bitte wundern Sie sich nicht, ich bin Jurist und recherchiere daher gerne vorher über die Konsequenzen meines Handelns):
Darf ich dieses Messer legal in der Schweiz einführen/im Auto griffbereit haben?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
mit freundlichen Grüßen
 
Das heisst das Rescue Tool ohne Einhandbedienung wäre Legal ?:confused:
Wie wäre das wenn nicht die Primärklinge, sondern die Gurtschneideklinge einhändig zu öffnen wäre ?
(Davon abgesehen das ich mich beim Rescue-Tool schon immer gefragt hab, warum nicht der Gurtschneider einhändig bedienbar, ist anstelle der Primärklinge...., gerade wegen dem eigentlichen Einsatzzweck und der Gesetzeslage in der Schweiz)
 
Zuletzt bearbeitet:
Wurfmesser sind dazu bestimmt, andere zu verletzen.... Zuviel Winnetou gesehen, oder was?

Wie ist zu verstehen, dass Dolche mit schwenkbaren Tralalamechanismen als Waffen gelten, feststehende aber nicht?

Ich finde die Idee der Nachfrage sehr gut, weil im Zusammenhang mit Rettungsmessern in D die längeren Klingen, ich meine es waren die des Eickhorn, weil ohne Spitze, als Springerversion erlaubt sind bzw. das BKA das so sehen würde. In einem Messermagazin war da eine Meldung.. In der Schweiz wiederum ist es völlig egal.
 
Um in der Schweiz wenigstens ein taugliches Kappmesser tragen zu können, empfiehlt sich z.B. unser Rescom. Trotz Einhandmechanismus aufgrund der Abmaße auch in der Schweiz legal. :steirer:
 
Ich habe hier http://www.messerforum.net/showthread.php?t=39929 schon geschriben, dass ihr Einhänder zu Hause lassen sollt.

ja, aber u.a. genau dieser Thread hat mich zumindest eher verwirrt, denn manche meinten es wäre unter gewissen Umständen erlaubt ein solches Teil mitsich zu führen.
Deshalb war auch meine konkrete Anfrage nach dem Einführen und dem Bereithalten im Auto. Und obwohl ich - denke ich zumindest - klar gemacht habe, was der Zweck eines Rescuetools ist, ist die Antwort ja eindeutig ausgefallen.
Na gut, ich muß ja nicht in die Schweiz fahren, aber ich wollte mal definitiv wissen, wie die Lage aussieht ;)
 
Hä??
wenn man das Rescuetool nicht in die Schweiz mitnehmen darf
was passiert, wenn man es dort kauft ? Ist zwei Wochen her, da habe ich
diese beim einkaufen in der Stadt (Skiurlaub) im Schaufenster eines Messergeschäftes gesehen und ein paar Meter weiter hatte ein "Waffenladen" ein Böker Speedlock (Springmesser) und einige Messer die, wenn man nicht zehn Daumen hat, leicht mit einer Hand geöffnet werden können in der Auslage. :glgl:

Wie passt das denn jetzt zusammen :confused:

Grützi miteinand

Jens

vieleicht werden ja bald die scharfen Kanten am Ski verboten :steirer:

Edit :
Bitte um Entschuldigung ! habe gerade http://www.messerforum.net/showthread.php?t=39929 gelesen
Hätte ich mal die Klappe gehalten und erst weiter gelesen
trotzdem Danke rcn
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn Sie dieses Messer Mitführen möchten, würden Sie 1. eine Waffentragbewilligung, 2. eine Importbewilligung und weiter eine Ausfuhrbewilligung benötigen.

/I]

Das ist doch mal wieder Mist. Jeder kann in der Schweiz ein Recue Tool mit Einhandklinge kaufen. Man muss dabei ein Waffenblatt ausfüllen. Das war´s. Tragen darf man es nicht. Besitzen aber schon. Ein-und Ausführen ist erlaubt, aber so, dass man keinen direkten Zugriff hat. (z.B.Kofferraum).
 
Die Messergesetze in der Schweiz sind eh alle Mist.

Wenn jemand eine Stichwaffe braucht kann er auch einen Schraubenzieher oder ein kleines Küchenmesser benutzen.

In einem anderen Teil in der Waffenverordnung steht auch, dass Messer mit " Haken oder Zacken " , wonach wahrscheinlich Messer mit Sägezahnung gemeint ist, verboten sind, solche ohne " Haken oder Zacken " ???!!! jedoch nicht, als ob das etwas mit der Gefährlichkeit eines Messers zu tun hätte. :irre:

Meine Sachen www.survivalknives.ch
 
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