Hallo,
es gibt ja unterschiedliche Stimmen, ob und wann man so etwas wie das Victorinox Rescuetool in die Schweiz einführen (und tragen/führen) darf. Ich habe deshalb beim Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement angefragt, wie die Rechtslage ist.
Hier meine Anfrage und die eindeutige Antwort:
Sehr geehrter Herr X
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das haben Sie genau richtig gehört.
Anbei sende ich Ihnen einen Auszug aus dem CH-Waffengesetz. Art. 4 Abs. 1 Bst. c im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Bst. b
Wenn Sie dieses Messer Mitführen möchten, würden Sie 1. eine Waffentragbewilligung, 2. eine Importbewilligung und weiter eine Ausfuhrbewilligung benötigen.
Über die Kosequenzen einer Einreise ohne Bewilligung muss ich Ihnen als Jurist wohl keine Angaben machen. Ein klarer Verstoss gegen das Waffengesetz.
Art. 4
Begriffe
1 Als Waffen gelten:
a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können,
oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Handund
Faustfeuerwaffen);
b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen
die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c. Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-,
Spring- oder anderen Auslösemechanismen;
d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe,
Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern;
e. Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen
oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können.
2 Als Waffenzubehör gelten:
a. Schalldämpfer;
b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als besonders
konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.7
4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung
in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
Art. 5
Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen
1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und
Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:
a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten
Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;
b. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
c. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e;
d. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen;
e. Waffenzubehör.
2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten.
3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen:
a. vom Verbot des Erwerbs, des Tragens und des Vermittelns an Empfänger
und Empfängerinnen im Inland;
b. vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen.
3bis Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen.11
4 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die nach Absatz 1 Buchstabe b verbotenen
Waffen. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-
Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
6 Waffen und Waffenzubehör nach Absatz 1 können durch Erbgang erworben werden.
Mit freundlichen Grüssen
XXXX
Zentralstelle Waffen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Dienst für Analyse und Prävention
Zentralstelle Waffen
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: xx
Gesendet: Dienstag, 13. Februar 2007 16:55
An: _FEDPOL-DAP ZSW
Betreff: Einfuhr/Tragen eines sog. Rescuetools/Messers in der Schweiz
Name: xx
Inhalt: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige demnächst die Schweiz zu bereisen. Nun habe ich gehört, dass das Führen/Tragen von einhändig bedienbaren Messern über 5cm Klingenlänge verboten sei.
Ich habe im Auto immer ein sogenanntes Rescuetool der (schweizer) Firma Victorinox griffbereit (anbei ein Link, um welches Messer es sich handelt: http://www.victorinox.ch/index.cfm?site=victorinox.ch&page=491&lang=D ).
Dieses Tool dient vorrangig der Eigen- und Fremdrettung nach Verkehrsunfällen (deshalb ist sinnvollerweise auch die - etwa 10 cm lange -Klinge einhändig bedienbar). Ich würde ungern auf dieses Stück Sicherheit verzichten. Daher meine Frage (bitte wundern Sie sich nicht, ich bin Jurist und recherchiere daher gerne vorher über die Konsequenzen meines Handelns):
Darf ich dieses Messer legal in der Schweiz einführen/im Auto griffbereit haben?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
mit freundlichen Grüßen
es gibt ja unterschiedliche Stimmen, ob und wann man so etwas wie das Victorinox Rescuetool in die Schweiz einführen (und tragen/führen) darf. Ich habe deshalb beim Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement angefragt, wie die Rechtslage ist.
Hier meine Anfrage und die eindeutige Antwort:
Sehr geehrter Herr X
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das haben Sie genau richtig gehört.
Anbei sende ich Ihnen einen Auszug aus dem CH-Waffengesetz. Art. 4 Abs. 1 Bst. c im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Bst. b
Wenn Sie dieses Messer Mitführen möchten, würden Sie 1. eine Waffentragbewilligung, 2. eine Importbewilligung und weiter eine Ausfuhrbewilligung benötigen.
Über die Kosequenzen einer Einreise ohne Bewilligung muss ich Ihnen als Jurist wohl keine Angaben machen. Ein klarer Verstoss gegen das Waffengesetz.
Art. 4
Begriffe
1 Als Waffen gelten:
a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können,
oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Handund
Faustfeuerwaffen);
b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen
die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c. Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-,
Spring- oder anderen Auslösemechanismen;
d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe,
Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne, Wurfmesser und Hochleistungsschleudern;
e. Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen
oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können.
2 Als Waffenzubehör gelten:
a. Schalldämpfer;
b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche und welche als besonders
konstruierte Waffenbestandteile zu betrachten sind.7
4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung
in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
Art. 5
Verbotene Handlungen im Zusammenhang mit Waffen
1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und
Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:
a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Hand- oder Faustfeuerwaffen umgebauten
Seriefeuerwaffen sowie ihren besonders konstruierten Bestandteilen;
b. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
c. Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e;
d. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen;
e. Waffenzubehör.
2 Das Schiessen mit Seriefeuerwaffen ist verboten.
3 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen:
a. vom Verbot des Erwerbs, des Tragens und des Vermittelns an Empfänger
und Empfängerinnen im Inland;
b. vom Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen.
3bis Die Zentralstelle kann Ausnahmen vom Einfuhrverbot bewilligen.11
4 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die nach Absatz 1 Buchstabe b verbotenen
Waffen. Er kann Ausnahmen vorsehen.
5 Zu halbautomatischen Handfeuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-
Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
6 Waffen und Waffenzubehör nach Absatz 1 können durch Erbgang erworben werden.
Mit freundlichen Grüssen
XXXX
Zentralstelle Waffen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol
Dienst für Analyse und Prävention
Zentralstelle Waffen
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: xx
Gesendet: Dienstag, 13. Februar 2007 16:55
An: _FEDPOL-DAP ZSW
Betreff: Einfuhr/Tragen eines sog. Rescuetools/Messers in der Schweiz
Name: xx
Inhalt: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige demnächst die Schweiz zu bereisen. Nun habe ich gehört, dass das Führen/Tragen von einhändig bedienbaren Messern über 5cm Klingenlänge verboten sei.
Ich habe im Auto immer ein sogenanntes Rescuetool der (schweizer) Firma Victorinox griffbereit (anbei ein Link, um welches Messer es sich handelt: http://www.victorinox.ch/index.cfm?site=victorinox.ch&page=491&lang=D ).
Dieses Tool dient vorrangig der Eigen- und Fremdrettung nach Verkehrsunfällen (deshalb ist sinnvollerweise auch die - etwa 10 cm lange -Klinge einhändig bedienbar). Ich würde ungern auf dieses Stück Sicherheit verzichten. Daher meine Frage (bitte wundern Sie sich nicht, ich bin Jurist und recherchiere daher gerne vorher über die Konsequenzen meines Handelns):
Darf ich dieses Messer legal in der Schweiz einführen/im Auto griffbereit haben?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
mit freundlichen Grüßen