Stockdegen oder nicht ?! (unvollständiger Stockdegen)

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dirtyharry089

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dieses thema gab es wohl nirgends...................

lt. auktionshäuser für versteigerungen von waffen, experten für alte waffen ect.:

ein degen mit holzgriff oder ähnliches ist frei zu kaufen, wenn es keinen stock dazu gibt bzw. nicht zu beschaffen sei ( z.b. weil dieser schon Jahrzehnte lang verschollen ist ) um somit eine versteckte waffe in form z.b. eines spazierstockes vorzutäuschen.

der letzte besitzer war ein antikhändler der verstarb und diese teil nicht zurücklies

lt. waffengesetz ist über das eine teil nichts beschrieben, ohne den stock ist nichts bekannt, daß dies verboten sei

ein urteil darüber gibt es auch noch nicht

NUR NEBENBEI: interessant wäre zu wissen, ob ein stock mit der möglichkeit des einführens einer klinge mit griff auch verboten ist, obwohl das letztere nicht beschaffbar ist.

mittlerweile sind dutzende auktionshäuser und waffensammler, experten daran interessiert, wie diese geschichte ausgeht

wer weiß etwas genaueres

Danke
 
Schwer zu sagen, bei den Schusswaffen wird ja u.A. sehr darauf geachtet das sich halbautomatische Waffen nicht einfach durch Teileaustausch in Vollautomaten umbauen lassen.
IMHO wird das genau deshalb gefordert um die Problematik der Zerlegung bzw. der fehlenden aber halt beschaffbaren Teile so gehandhabt.

Inwieweit man argumentieren kann das ein Stockdegen ohne passende tarnende Scheide eben keiner mehr sei wird IMHO solange unklar bleiben bis es halt mal vor Gericht landet und durchexerziert wird.

Bis dahin kann man nur sagen, dass schon einiges dafür spricht das so ein Degen die Eigenschaft der Vortäuschung eines Altagsgegenstandes verloren hat.

Gruß
El
 
Hallo

dieses thema gab es wohl nirgends...................

Häää? :confused:

der letzte besitzer war ein antikhändler der verstarb und diese teil nicht zurücklies

Häääh? Was bitte?:confused:

lt. waffengesetz ist über das eine teil nichts beschrieben, ohne den stock ist nichts bekannt, daß dies verboten sei

ein urteil darüber gibt es auch noch nicht

Bitte wer ist ohne den Stock nicht bekannt?

NUR NEBENBEI: interessant wäre zu wissen, ob ein stock mit der möglichkeit des einführens einer klinge mit griff auch verboten ist

Da kann ich Dich beruhigen. Hohle Stöcke sind nicht verboten.
Wäre ja auch hohl:D

Oder einfacher ausgedrückt: Ein Spazierstock ist ein Spazierstock.
Ob nun hohl oder nicht.
Und ein Degen ist ein Degen. Wie der Griff aussieht ist egal.

Erst wenn ich einen Degen und einen Spazierstock miteinander so kombiniere, dass das Ergebnis wie ein Spazierstock aussieht, aber es eigentlich doch ein als Spazierstock getarnter Degen ist, ---- dann ist es ein Stockdegen und somit dann auch ein verbotener Gegenstand.
 
Wenn du Rechtssicherheit willst und der Wert des Degens es rechtfertigt,
kommt man da glaube ich nicht um einen Feststellungsbescheid vom BKA herum.
Immerhin ist der Degen dafür gemacht, in einem hohlen Spazierstock herumgetragen zu werden (stichwort: "Zweckbestimmung").

IMHO entspricht der Degen einer Waffe laut WaffG und ist seiner Zweckbestimmung nach ein Stockdegen --> Böses Hundepfui :eek:
Die Scheide dagegen ist nur ein hohler Stock und fällt nicht unters WaffG.

OT:

@El Dirko:

Schwer zu sagen, bei den Schusswaffen wird ja u.A. sehr darauf geachtet das sich halbautomatische Waffen nicht einfach durch Teileaustausch in Vollautomaten umbauen lassen.

Auch da gibt's die eine oder andere Ausnahme.
Paradebeispiel: Glock 17 und full-auto - Umschalter:
Darf beides erworben / besessen werden und nebeneinander liegen, aber zusammenbauen ist ganz böses Hundepfui :confused: .
Der Schalter fällt für sich alleine nämlich garnicht unter's WaffG.
(vgl: WaffG Anlage 1 1.2 u. 1.3)
Eigentlich müsste aber die Glock 17 unter WaffG Anlage 1 2.2 fallen,
da sie leicht zum Vollautomaten umgebaut werden kann.
Warum sie trotzdem erlaubt ist??? - Das weiß nur das BKA.

OT ende.

Der Gruß
 
lt. der kripo ist es ein stockdegen welcher einen anderen gegenstand vortäuscht und wurde eingezogen.

eine degenklinge mit griff ist einwandfrei erkennbar, wer geht denn so auf die strasse

eine verdeckte waffe ist es auch nicht

freundlichst sagte ich danach, daß man die spitze nach unten trägt, besonders wenn eine person hinter einem geht...........

was glaubt ihr, was er dann erwidert hat ?

er hat jeden tag damit zu tun, ist ausgebildet und weiß selbst, wie man es trägt. ja hurra

wenn also ein richter sagt mein kugelschreiber ist eine banane,- dann ist es eine BANANE

sorry, aber in unserer branche wird viel verurteilt und revisionen kosten vieeeeeeeeeel geld, auch wenn man am ende recht bekommt

dein geld ist bis dahin verblasen

danke für eure hilfe !!!!!!!!!!!!!
 
Tja, zum Thema Stockdegen ist alles gesagt, aber zum Thema "Ahnung, weil ausgebildet" etc. hätte ich da noch einen Nachtrag:

Laut Bielefelder Polizei ist dein Stockdegen nämlich ein Einhandmesser und du darfst es GAR NICHT in der Öffentlichkeit führen!

"3. Messer

Schwieriger wird es bei den Messern. Weiterhin erlaubt sind die typischen Schweizer Taschenmesser oder vergleichbare Klappmesser, wenn man beide Hände braucht, um sie zu öffnen! Verboten ist das Führen von sogenannten „Einhandmessern“. Also Stilett, Fallmesser, Springmesser, Butterfly-Messer, Stockdegen oder feststehende Messer mit über 12 cm Klingenlänge. Zu Hause im stillen Kämmerlein darf man sie besitzen und damit hantieren; würde man das in der Öffentlichkeit tun, verstößt das gegen § 53 WaffGes und wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße und Sicherstellung des Messer geahndet.


Nachfragen, Details? Die Waffenrechtsstelle der Polizei Bielefeld, Herr Richard Szepanski, Tel. 0521 5453126

Ruf doch mal an und hake nach, der ist dafür zuständig!
 
... wobei man gegen § 53 des Waffengesetzes eigentlich nicht verstossen kann, weil dieser die Bußgeldvorschriften enthält.

Dass Butterfly- und Fallmesser sowie Stockdegen zu den verbotenen Waffen zählen, ist dem guten Mann, der das verzapft hat, anscheinend auch völlig entgangen.
 
...

"3. Messer

Schwieriger wird es bei den Messern. Weiterhin erlaubt sind die typischen Schweizer Taschenmesser oder vergleichbare Klappmesser, wenn man beide Hände braucht, um sie zu öffnen! Verboten ist das Führen von sogenannten „Einhandmessern“. Also Stilett, Fallmesser, Springmesser, Butterfly-Messer, Stockdegen oder feststehende Messer mit über 12 cm Klingenlänge. Zu Hause im stillen Kämmerlein darf man sie besitzen und damit hantieren; würde man das in der Öffentlichkeit tun, verstößt das gegen § 53 WaffGes und wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße und Sicherstellung des Messer geahndet.


...!

Hättest du da bitte einen link dazu, oder wo steht das, danke.
 
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