PeterMPunkt
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Habe mir ein gebrauchtes large Sebenza mit Cocobolo-Einlagen gegönnt. Messer kam aus den USA von einem privaten Anbieter. Da aussen am Päckchen keine Rechnung war, ist es beim Zoll gelandet und ich wurde gebeten mit Kaufnachweis und Bezahlnachweis dort vorzusprechen.
Bin also brav mit den geforderten Dokumenten, UND einer Messertasche mit kleinem Vorhängeschloss, dort aufgeschlagen. Nach Abwicklung der zollrechtlichen Geschichte, das Messer war mittlerweile raus aus dem Paket, sagte der junge Zöllner, dass ich das verschlossenen Behältnis für dieses Messer nicht benötigte.
Meinen Hinweis auf §42a versuchte es damit zu entkräften, dass er bis vor kurzem noch am Flughafen Dienst geschoben hätte und dort würde der entsprechende Paragraph so interpretiert (und den jungen Zöllnern so gelehrt), dass
("Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm")
sich der Zusatz "über 12 cm" nicht nur auf die feststehenden Messer, sondern auf beide also Fest- und Einhandmesser beziehe.
Als ich ihn bat mir dies doch schriftlich zu bestätigen, sagte er , dass die Zollbehörde keine rechtsverbindlichen schriftlichen Aussagen zu diesem Thema machen könnte. Er sagte, ich sollte mich doch vertrauensvoll an die nächste Polizeidienststelle wenden. Die dûrften solch schriftliche Aussagen tätigen.
Also, ich glaube da stelle ich mich demnächst mal, frei nach der Feuerzangenbowle, ganz dumm, und frag mal den freundlichen Beamten von neben an nach seiner Meinung.
Habe ehrlich gesagt, wenig Hoffnung, dass mir irgendein Flic da was schriftliches an die Hand gibt, geschweige die Meinung des jungen Zöllners teilt, aber wer weiss, soll ja auch kotzende Pferde vor Apotheken geben.
Bin also brav mit den geforderten Dokumenten, UND einer Messertasche mit kleinem Vorhängeschloss, dort aufgeschlagen. Nach Abwicklung der zollrechtlichen Geschichte, das Messer war mittlerweile raus aus dem Paket, sagte der junge Zöllner, dass ich das verschlossenen Behältnis für dieses Messer nicht benötigte.
Meinen Hinweis auf §42a versuchte es damit zu entkräften, dass er bis vor kurzem noch am Flughafen Dienst geschoben hätte und dort würde der entsprechende Paragraph so interpretiert (und den jungen Zöllnern so gelehrt), dass
("Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm")
sich der Zusatz "über 12 cm" nicht nur auf die feststehenden Messer, sondern auf beide also Fest- und Einhandmesser beziehe.
Als ich ihn bat mir dies doch schriftlich zu bestätigen, sagte er , dass die Zollbehörde keine rechtsverbindlichen schriftlichen Aussagen zu diesem Thema machen könnte. Er sagte, ich sollte mich doch vertrauensvoll an die nächste Polizeidienststelle wenden. Die dûrften solch schriftliche Aussagen tätigen.
Also, ich glaube da stelle ich mich demnächst mal, frei nach der Feuerzangenbowle, ganz dumm, und frag mal den freundlichen Beamten von neben an nach seiner Meinung.
Habe ehrlich gesagt, wenig Hoffnung, dass mir irgendein Flic da was schriftliches an die Hand gibt, geschweige die Meinung des jungen Zöllners teilt, aber wer weiss, soll ja auch kotzende Pferde vor Apotheken geben.