verbotene Messer in Schaufensterauslagen [AT]

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Vsetko

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Mich würde es einmal interessieren, wie das zusammenpasst:

Soweit ich weiss, zumindest in Österreich, aber vermutlich auch in Deutschland, gibt es verbotene Messer, wie z. B. Fallmesser, Butterfly-Messer und Faustmesser.

Und verboten heißt in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die Anwendung oder das Führen, sondern auch der Besitz an sich verboten ist. Wenn so ein Ding irgendwo am Dachboden verstaubt, mache ich mich strafbar.

Nun ist es aber gleichzeitig so, dass es in Wien in diversen Auslagen von seriösen Messergeschäften oder Waffengeschäften (die sollten sich ja besonders mit dem Waffengesetz auskennen) alle diese Dinger zu sehen gibt. Machen die sich nicht strafbar?

Soweit ich weiss, gibt es bei verbotenen Waffen, und dazu zählen natürlich oben genannte, keine Ausnahmen. verboten heißt verboten.
Warum haben die dann welche und verkaufen sie sogar? Ich trau mich nicht reingehen und fragen, wahrscheinlich gibt es ja eine einfache Erklärung, laßt sie mir bitte zukommen.
 
AW: verbotene Messer in Schaufensterauslagen

Soweit ich weiss, zumindest in Österreich, aber vermutlich auch in Deutschland, gibt es verbotene Messer, wie z. B. Fallmesser, Butterfly-Messer und Faustmesser.

Die sind in Deutschland verboten, nicht aber in Österreich...., soweit ich zu wissen glaube...;)

Nun ist es aber gleichzeitig so, dass es in Wien in diversen Auslagen von seriösen Messergeschäften oder Waffengeschäften (die sollten sich ja besonders mit dem Waffengesetz auskennen) alle diese Dinger zu sehen gibt.

Wien ----> Österreich ;):D
 
AW: verbotene Messer in Schaufensterauslagen

Es gibt eine ganz einfache Antwort: Die sind alle LEGAL in Österreich.

lg Woz
 
die sind, neben Schlagringen, Totschlägern, Pumpguns und Messern, die einen Gebrauchsgegenstand "vortäuschen", wie z. B. Lippenstift, Gehstock,...

VERBOTEN!!! auch in Österreich!!! Waffengesetz 1996!!!

und warum sind da Sricherln bei "Antworten, letzter Beitrag, usw."?
Ist das irgendwie ein Dummes Thema?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
AW: verbotene Messer in Schaufensterauslagen

die sind, neben Schlagringen, Totschlägern, Pumpguns und Messern, die einen Gebrauchsgegenstand "vortäuschen", wie z. B. Lippenstift, Gehstock,...

VERBOTEN!!! auch in Österreich!!! Waffengesetz 1996!!!
Dann gib uns doch bitte mal einen Link auf die Quelle. Bin gespannt, ob du einen findest.

Ich beziehe mich da auf das österreichische Waffengesetz, da steht nämlich nichts entsprechendes drin: http://www.sbg.ac.at/ssk/docs/stgb/bgbl/1997_i_012.pdf
Aber vielleicht hast du ja bessere Quellen... :rolleyes:

Wäre schon interessant für uns. Das würde (geschätzt) die Hälfte unserer österreichen Mitglieder - auch Polizisten - zu Straftätern machen... :rolleyes:

-Walter

PS:Achso, ja: Deine '!' Taste prellt!
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: verbotene Messer in Schaufensterauslagen

...und Messern, die einen Gebrauchsgegenstand "vortäuschen", wie z. B. Lippenstift, Gehstock,...

VERBOTEN!!! auch in Österreich!!! Waffengesetz 1996!!!

"Multiple exclamation marks," he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Terry Pratchett)

Denn zumindest in D sind diese Gegenstände nicht generell verboten. Und wer jetzt meint *doch* schreien zu müssen, dem empfehle ich eine sinnentnehmende Lektüre des WaffG und der Bestimmungen dazu. Alternativ hilft auch die Suchfunktion.

Nein, das ist im Übrigen kein dummes Thema. Wenn ich verbotene Gegenstände in Schaufenstern sehen würde, würde ich reagieren, je nach Umständen und Tageslaune entsprechend.

Pitter
 
AW: verbotene Messer in Schaufensterauslagen

Ok, dann eben formeller:

Rechtsinfo des BKA:
RIS

und da dann, WaffG. 1996 §17

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und
das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche
Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder
schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger
als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem
(,,Pumpguns'');
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des
Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das
Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen
allein;
6. der unter der Bezeichnung ,,Schlagringe'', ,,Totschläger'' und
,,Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen.


Und, wo sind da die Messer?
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

Woz
 
AW: verbotene Messer in Schaufensterauslagen

...und da dann, WaffG. 1996 §17...

...Und, wo sind da die Messer?
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

Woz
Ich denke, damit ist eigentlich alles gesagt. :super:

Nur zum drüberstreuen:
Ich habe selber schon Faustdolche legal in seriösen Geschäften (Messerkönig, Seidler) gekauft. Und die würden ihre Konzession reskieren wenn sie eine verbotene Waffe verkaufen würden.

Tom
 
Asche auf mein Haupt!!!! (oh, sie prellt schon wieder)

Ich habe mich geirrt! peinlich, peinlich!
Offenlichtlich sind sie in Österreich nicht verboten.

sorry für die unnötigen troubles.
 
AW: verbotene Messer in Schaufensterauslagen

Denn zumindest in D sind diese Gegenstände nicht generell verboten.
Pitter

:confused::confused::confused:
Deutsches WaffG:

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

Nicht dass nun jemand auf die Idee kommt sich hier (BRD) einen Stockdegen zuzulegen.

Gruß Michael
 
AW: verbotene Messer in Schaufensterauslagen

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

Ich habe das wesentliche hervorgehoben.

Pitter
 
Gut

Dann sind wir uns ja einig. Mir ist klar, dass Du begrifflich korrekt differenziert hast. Nur dem von Dir zitierten Vorschreiber unterstelle ich das Gegenteil. Und damit kann das Thema für den Leser missverständlich werden.

Mir ist die Differenzierung hier aber wichtig. Zumal die Schnittmenge Messer/Hieb und Stoßwaffe durchaus existiert und die Unterscheidung zwischen Werkzeug und Waffe nicht immer einfach ist.

Schön bunt hervorgehoben jetzt das Thema.

Gruß Michael
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann solltet ihr mal hier auf den Dithmarscher Flohmärkten gucken kommen, da würdet ihr mit den Ohren schlackern, über Schlagruten (wie Teleskopschlagstog nur mit Federn), Hakenkreuz Orden u co Springer Über 8,5cm Klingen länge...

Aber ich lasse wie immer schön die Finger davon:super: weil ich bammel habe das wenn mich mal jemand an Schwärzen sollte und die Polizei vor der Tür steht mit alles nimmt...

So denn MfG

Kay
 
Zuletzt bearbeitet:
Für Flohmarktsortimente sind in der Regel die Gebwerbeordnungsämter oder sonstigen Ordnungsdienste/ämter zuständig, und die wissen meist wenig bis nichts vom Waffenrecht oder interessieren sich zumindest nicht dafür
 
Hi!

@Polaris 1977

Für Flohmarktsortimente sind in der Regel die Gebwerbeordnungsämter oder sonstigen Ordnungsdienste/ämter zuständig, und die wissen meist wenig bis nichts vom Waffenrecht oder interessieren sich zumindest nicht dafür

Es mag zwar sein, dass die Gewerbeämter/Ordnungsämter für Flohmärkte zuständig sind und meinetwegen auch für die Kontrolle der Inhalte. Sobald es sich jedoch um einen, wie zuvor genannten verbotenen Gegenstand handelt, ist der Tatbestand des unerlaubten Waffenbesitzes erfüllt, somit ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip die Zustädnigekeit der Polizei/Staatsanwaltschaft.

Ordnungsämter sind im allgemeinen zuständige Vertfolgungsbehörde für Ordnungswiedrigkeiten (vergl. auch § 35 f OWiG).

MfG
 
Stimmt, hat praktisch aber keine Auswirkungen, da die Kenntnis erlangen Ordnungsdienstler die waffenrechtliche Verbotenheit von Gegenständen nicht erkennen (können?) und die für den Fall eines Verstoßes zuständigen Strafverfolgungsbehörden von dem Verstoß überhaupt keine Kenntnis erlangen, da sie mangels zugewiesener Aufgabe keine Schaufenster Flohmärkte u.ä. observieren (bzw. mangels Kapazitäten gar nicht könnten).
 
Hi Polaris!

Du sprichst das Problem genau an...:mad:

Mangelnde Kapazitäten aufgrund von Perosnalengstellen, bzw.
fehlendes Geld für neue Beamte. Ich find das ganz schön schade,
aber das würde jetzt wohl zu weit führen und nicht mehr zum Thema passen...
 
Ähm, ja und da es ja auch um Schaufensterauslagen in Österreich und nicht um Märkte in Deutschland geht, mache ich hier mal zu.
 
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