Verbotenes Fallmesser?

erniebert

Mitglied
Beiträge
94
Hallo,
ich hätte um ein Haar ein Civivi Elementum Button Lock gekauft, bin aber dann über das Herstellervideo gestolpert und frage mich: zählt das in Deutschland als verbotenes Fallmesser?
Verwirrt bin ich vor allem, weil es hier in Deutschland in mehreren Internetshops ohne irgendwelche Warnung käuflich angeboten wird.

Gruss erniebert
 
ich hätte um ein Haar ein Civivi Elementum Button Lock gekauft, bin aber dann über das Herstellervideo gestolpert und frage mich: zählt das in Deutschland als verbotenes Fallmesser?

Soweit ich das anhand der Konstruktion in dem Video sehe, wird die Klinge über den Button Lock im Griff und geöffnet verriegelt. Die Feder in der Platine hält die Klinge zwar soweit, dass sie nicht durch Schwerkraft aus dem Griff fällt. Man kann die Klinge aber aufschleudern und wird im Anschlag verriegelt.

Falls das so ist, wäre das ein verbotenes Fallmesser.

Pitter

edit, gerade noch ein paar Videos auf YT gesucht. Meine Fresse, gibts da nur noch Schwätzer? Verriegelt der Button Lock auch im geschlossenen Zustand? Falls nicht, wärs kein Fallmesser ;)
 
Wenn man das hier eng auslegt:
Anlage 1 WaffG - Einzelnorm (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html)
...
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
...
Dann fallen da jede Menge Messer darunter, die Seit vielen Jahren in großen Stückzahlen in Deutschland verkauft werden.
Quasi jedes Messer was sich aufschleudern lässt und im offenen Zustand verriegelt.
 
Nicht jedes... Der Knackpunkt da ist, dass eine Sperrvorrichtung entriegelt werden muss.
Sprich die Klinge ist im geschlossenem Zustand fest und nicht ausklappbar. Erst durch den Button wird diese freigegeben.
 
Stimmt schon, wenn ein Detent keine Sperrvorrichtung ist.
Das Lösen des Detents könnte auch durch die Schleuderbewegung selbst erfolgen.

Es gibt aber jede Menge Messer eines bestimmten Hersteller aus USA mit einer Vorrichtungen zum verriegeln im geschlossenen und offenen Zustand.
Wenn man die Verriegelung öffnet, kann man die super aufschleudern kann und die verriegeln dann wieder im offenen Zustand.
Das Patent auf diese Klingenverriegelung ist vor einiger Zeit ausgelaufen

Die Gesetze in Bezug auf Messer die in Deutschland verboten sind, sind jedenfalls ganz großer Quatsch.
Was macht es für einen Unterschied wie bei einem Klappmesser die Klinge geöffnet wird.
Der Gesetzgegeber betreibt da reine Augenwischerei.
Leider wird es nicht besser werden ...
 
Diese Messer mit Detent sind aber nicht gesperrt, da sie sich auch ohne lösen der Sperre öffnen lassen. Genauso wie sich Messer mit Axis Lock (zum Glück) öffnen lassen, ohne eine Sperrvorrichtung zu betätigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Auslegung contra legem, nach der entgegen des Wortlautes auch eine nicht sperrende Vorrichtung eine Sperrvorrichtung i.S.d. Gesetztes sei, ist AFAIK noch von keinem Hoheitsträger in D bis dato vertreten worden. Von daher sehe ich da ein vergleichsweise geringes Problem.
 
Zurück