Der Brumml
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Hallo zusammen
heute würde mich mal eure Meinung zu einem aktuellen Fall interessieren.
Ich habe vor einigen Tagen in der Rubrik Kaufen/Verkaufen ein Messer bei einem Forums Fördermittglied gekauft bzw. versucht zu kaufen.
Anfangs ging alles seinen "normalen" Weg.
Anzeige gelesen, Messer war noch zu haben, mit dem Verkäufer auf einen Preis incl. Versand geeinigt, Geld überwiesen und ungeduldig auf das Messerchen gewartet.
Nach ca einer Woche hatte ich dann aber anstelle des Messers einen normalen weißen Briefumschlag, DIN A 6, mit 1,45 Euro frankiert ( also unversichert ), bis zur Hälfte eingerissen und entsprechend ohne Inhalt aber dafür in einer durchsichtigen Kunststoffhülle mit dem Aufdruck " Die Sendung wurde leider beschädigt und deshalb in Kunststoff eingeschweißt, ihre Post" im Briefkasten liegen.
Nachdem ich den Verkäufer schriftlich über diesen Umstand informiert hatte bot er mir an, mir kostenlos und diesmal, Zitat
" natürlich besser verpackt und versichert " ein anderes Messer zu schicken welches ich bis zum wiederauftauchen des Eigentlichen Messers benutzen bzw Ersatzweise haben könne.
Ein persönliches Gespräch am Telefon, in dem ich um Rückerstattung des Kaufpreises bat, da der Versand eines Messers mit einem NP von etwas über 100,- Euro in einem normalen DIN A 6 Umschlag meiner Meinung nach nicht Sachgerecht war, endete mit der Aussage " ich solle froh sein das er mir ein anderes Messer als Ersatz anbiete, was er ja nicht tun müssen " und einem aufgelegten Hörer.
Hierfür nochmal recht vielen Dank Herr S
Das Zeugt von einer gewissen Respektlosigkeit seinem Gesprächspartner gegenüber.
Bevor ich in diesem Fall einen Schritt weiter gehe dachte ich mir frage ich euch mal was ihr dazu meint bzw wer schon ähnliche Erfahrungen gemacht hat.
Irgendwas in Richtung...
" Bei einem Verkauf mit Versand gehört die ausreichende Verpackung des Kaufgegenstandes vor Versand zu den vertraglichen Nebenpflichten des Verkäufers (vgl. BGHZ 87, 91). Bei Pflichtverletzung (also unzureichender Verpackung) steht Ihnen nach § 280 I BGB (Rechtsgedanke der pFV) gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch zu. "
...hab ich noch von einem ähnlichen Erlebniss dieser Art im Hinterkopf
Danke und Gruß
Brumml
heute würde mich mal eure Meinung zu einem aktuellen Fall interessieren.
Ich habe vor einigen Tagen in der Rubrik Kaufen/Verkaufen ein Messer bei einem Forums Fördermittglied gekauft bzw. versucht zu kaufen.
Anfangs ging alles seinen "normalen" Weg.
Anzeige gelesen, Messer war noch zu haben, mit dem Verkäufer auf einen Preis incl. Versand geeinigt, Geld überwiesen und ungeduldig auf das Messerchen gewartet.
Nach ca einer Woche hatte ich dann aber anstelle des Messers einen normalen weißen Briefumschlag, DIN A 6, mit 1,45 Euro frankiert ( also unversichert ), bis zur Hälfte eingerissen und entsprechend ohne Inhalt aber dafür in einer durchsichtigen Kunststoffhülle mit dem Aufdruck " Die Sendung wurde leider beschädigt und deshalb in Kunststoff eingeschweißt, ihre Post" im Briefkasten liegen.
Nachdem ich den Verkäufer schriftlich über diesen Umstand informiert hatte bot er mir an, mir kostenlos und diesmal, Zitat
" natürlich besser verpackt und versichert " ein anderes Messer zu schicken welches ich bis zum wiederauftauchen des Eigentlichen Messers benutzen bzw Ersatzweise haben könne.
Ein persönliches Gespräch am Telefon, in dem ich um Rückerstattung des Kaufpreises bat, da der Versand eines Messers mit einem NP von etwas über 100,- Euro in einem normalen DIN A 6 Umschlag meiner Meinung nach nicht Sachgerecht war, endete mit der Aussage " ich solle froh sein das er mir ein anderes Messer als Ersatz anbiete, was er ja nicht tun müssen " und einem aufgelegten Hörer.

Hierfür nochmal recht vielen Dank Herr S

Bevor ich in diesem Fall einen Schritt weiter gehe dachte ich mir frage ich euch mal was ihr dazu meint bzw wer schon ähnliche Erfahrungen gemacht hat.
Irgendwas in Richtung...
" Bei einem Verkauf mit Versand gehört die ausreichende Verpackung des Kaufgegenstandes vor Versand zu den vertraglichen Nebenpflichten des Verkäufers (vgl. BGHZ 87, 91). Bei Pflichtverletzung (also unzureichender Verpackung) steht Ihnen nach § 280 I BGB (Rechtsgedanke der pFV) gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch zu. "
...hab ich noch von einem ähnlichen Erlebniss dieser Art im Hinterkopf
Danke und Gruß
Brumml