toby_pra
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Wenn ich aus Versehen ein Messer führe, schützt dann Unwissenheit vor Strafe?
Pit
Keller abseits der Zivilisation gelebt hast und somit dem Tatbestandsirrtum
unterliegen könntest.

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Wenn ich aus Versehen ein Messer führe, schützt dann Unwissenheit vor Strafe?
Pit
Also: Wir werden ("wir", weil ich es schreiben werde, sonst bleibt der gelbe Brief liegen) Widerspruch einlegen.Yes!!!
Das Ergebnis werde ich Euch berichten.
Heisst das, dass wenn ein Polizist ein Messer fuer ein Einhandmesser haelt und es einzieht, man das automatisch nie wieder sieht?Bei einer OWi kann der Tatgegenstand eingezogen werden, ...
In dem Moment geht das Eigentum an der Sache auf den Staat über und dies bleibt auch so.
(Eigentum an der Sache geht in dem Moment au den Staat
über).
Wenn etwas nicht sichergestellt oder beschlagnahmt wird, wie und warum sollte dann der "Nicht"-Vorgang dokumentiert werden ?Allerdings frag ich mich immer noch, ob irgendein Polizist ein Einhandmesser dem Besitzer nicht abnehmen wuerde - braucht er das nicht auch fuer die Nachweisbarkeit des Bussgeldbescheids?
Das steht da nicht als quasi "praktisch", das ist so./- praktisch steht drin, dass ein Polizist doch nicht "einzieht" sondern nur sicherstellen oder beschlagnahmen kann.
Juristisch ist das ein Schmarrn. Ohne Einbeziehung eines Richters findet in dieser Situation sicher kein Eigentumsübergang statt. Praktizierende Juristen, bitte stellt richtig!
Falls Du den §94StPo meinst, da lag ich wohl doch näher dran, als Du...
Eine Sicherstellung des Beamten, meint sowohl die Beschalgnahme
als auch dir freiwillige Herausgabe und ist als Oberbegriff nach § 94 zu stehen...
Hervorhebung von mir - nicht anders habe ich es im früheren BGSG gelernt, nur eben BGSG-kompatibel.§94 StPo schrieb:StPO § 94: Beweismittel, Sicherstellung und Beschlagnahme
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
Es wird also sehr wohl zwischen Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung differenziert, nur was am Ende dabei herauskommt, kann niemand vorhersagen. Und die *Maßnahme*, die nun letztlich zum Verlust des Messers führt, ist als *Maßnahme* wegen einer OWi und noch nicht wegen einer Straftat durchfeührt worden !!OWiG schrieb:§ 22 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1.
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2.
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
§ 26 Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
Der Richter entscheidet
in letzter Instanz über die formelle Richtigkeit der Einziehung.
Mit der Sicherstellung, egal ob förmlich oder formlos, geht ein Gegenstand - hier das Messer - lediglich in das Gewahrsam des Staates über, nicht in seinen Besitz.
Ein kleiner aber feiner Unterschied, unter anderem der Gewaltenteilung geschuldet.