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...ich seh die Fragen von Neumitgliedern ja schon kommen.
Im aktuellen Visier, Ausgabe April 2012, berichtet Matthias Recktenwald über fünf aktuelle Spyderco Messer.
Zum Squeak Slipit - einem kleinen Slipjoint mit 49mm langer Klinge schreibt der Autor:
"Rechtlich ist man mit dem Teil weithin sicher: Es hat eine extrem kurze modifizierte Drop-Point-Klinge - damit fällt es unter die als "Drei-Finger-Regel" bekannten gesetzlichen Vorschriften. Diese in vielen Ländern gängige Regel besagt, dass man ein Messer mitführen darf, wenn seine Klinge kürzer ist als drei Finger nebeneinander." (Visier April 2012, Seite 53)
Nun ist man in D mit dem Ding tatsächlich rechtlich einigermassen auf der sicheren Seite, weil es zwar mit einer Hand zu öffnen ist. Aber die Klinge nicht verriegelt werden kann. Damit fällt das Squeak nicht unter das Verbot des Führens im deutschen Waffengesetz.
Aber: Eine irgendwie geartete "Drei-Finger-Regel" als gesetzliche Vorschrift (!) gibt es weder in Deutschland, noch kenne ich eine derartige waffenrechtliche Vorschrift aus anderen Ländern.
Gut, ich kenne viel Märchen und Mythen, bei denen angeblich die Handbreite oder die Breite mehrerer Finger angeblich dafür eine Rolle spielen, ob ich ein Messer tragen darf, oder nicht. Den Mythos mit der Hand oder drei Fingern - mal so mal so - erzählt mir meine halbe Verwandtschaft inklusive einiger Polizisten (Italien). Ist aber trotzdem falsch. Es gibt keine derartige gesetzliche Vorschrift. Zumindest in keinem mir bekannten Regelwerk zum Waffengesetz.
Konkrete Gegenbeispiele mit Quellenangabe werden gerne gesehen
Pitter
Im aktuellen Visier, Ausgabe April 2012, berichtet Matthias Recktenwald über fünf aktuelle Spyderco Messer.
Zum Squeak Slipit - einem kleinen Slipjoint mit 49mm langer Klinge schreibt der Autor:
"Rechtlich ist man mit dem Teil weithin sicher: Es hat eine extrem kurze modifizierte Drop-Point-Klinge - damit fällt es unter die als "Drei-Finger-Regel" bekannten gesetzlichen Vorschriften. Diese in vielen Ländern gängige Regel besagt, dass man ein Messer mitführen darf, wenn seine Klinge kürzer ist als drei Finger nebeneinander." (Visier April 2012, Seite 53)
Nun ist man in D mit dem Ding tatsächlich rechtlich einigermassen auf der sicheren Seite, weil es zwar mit einer Hand zu öffnen ist. Aber die Klinge nicht verriegelt werden kann. Damit fällt das Squeak nicht unter das Verbot des Führens im deutschen Waffengesetz.
Aber: Eine irgendwie geartete "Drei-Finger-Regel" als gesetzliche Vorschrift (!) gibt es weder in Deutschland, noch kenne ich eine derartige waffenrechtliche Vorschrift aus anderen Ländern.
Gut, ich kenne viel Märchen und Mythen, bei denen angeblich die Handbreite oder die Breite mehrerer Finger angeblich dafür eine Rolle spielen, ob ich ein Messer tragen darf, oder nicht. Den Mythos mit der Hand oder drei Fingern - mal so mal so - erzählt mir meine halbe Verwandtschaft inklusive einiger Polizisten (Italien). Ist aber trotzdem falsch. Es gibt keine derartige gesetzliche Vorschrift. Zumindest in keinem mir bekannten Regelwerk zum Waffengesetz.
Konkrete Gegenbeispiele mit Quellenangabe werden gerne gesehen
Pitter