Der Beitrag von „Feuerwehrmann“ zeigt unterschiedliche Fragestellungen auf.
1. Tragen von „MESSERN“ bei ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUNGEN.
Das Waffengesetz benennt den zugriffsbereiten Umgang mit Gegenständen „Führen“ und schränkt diesen Umgang ein, nicht jedoch zum Beispiel das Transportieren in einem Behältnis (zum Beispiel kann ein Messer auch in einem Rucksack „getragen“ werden!).
Als „öffentliche Veranstaltungen“ benennt das Gesetz: öffentlichen Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnliche Veranstaltungen.
Grundsätzlich dürfen Messer auf solchen Veranstaltungen geführt werden,
einzig und alleine SPRINGMESSER sowie HIEB-& STOSSWAFFEN dürfen dort NICHT geführt werden.
2. „REINE SÄGEKLINGE“
Das Waffengesetz benennt nirgends „Sägeklingen“.
Die aufgeführten RESCUE / Rettungsmesser wie auch das Hubertus Rescue Tool Springmesser oder Eickhorn RM1 Fallmesser weisen aber nach meiner Kenntnis keine Sägeklinge auf sondern vielmehr eine Messerklinge mit Wellenschliff.
3. Leatherman Tool und Waffengesetz
Nur die Messer, die von ihrer Zweckbestimmung her als Waffe konzipiert sind (das Gesetz definiert dies als „ihrem Wesen nach für den Einsatz gegen Menschen bestimmt sind“) oder die das Gesetz ausdrücklich benennt, werden vom Waffengesetz reglementiert.
Die Zweckbestimmung eines „Werkzeugmessers“ (Tool) ist ohne Zweifel die Bearbeitung von Gegenständen, die Funktion als Werkzeug und nicht als Waffe.
„Werkzeugmesser“ (Tools) werden auch nicht vom Gesetz als Waffe benannt, also sind sie (genau wie andere Taschenmesser) „normale, nicht reglementierte Gegenstände“.
4. Rettungsmesser als Werkzeug
Grundsätzlich ist ein RettungsMESSER wie der Name schon sagt ein Messer, kein Werkzeug.
Allerdings hat das BKA die Rettungsmesser Eickhorn Fallmesser RM1 und HUBERTUS Springmesser Rescue Tool als WERKZEUG eingestuft, die dadurch NICHT mehr dem Waffengesetz unterliegen. Mit dieser Entscheidung wurde berücksichtigt, dass diese Rescue Tools auf Grund der abgerundeten Klingen“spitze“ nicht zum Stoß oder Stich geeignet sind und der Einsatz als Hiebwaffe wegen der geringen Größe und des geringen Gewichts nicht möglich ist.