Waffenrechtliche Einordnung von Fallmessern; hier am Beispiel SOG Access Card 2.0

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Riza

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Hallo,
der Hype um das Alternativmesser ist zwar schon längst vorbei, da ich das Forum erst jetzt "entdeckt" habe, hier nun mein Beitrag zum Thema.

Das Messer wird im Beitrag:
http://www.messerforum.net/showthread.php?78116-Access-Card-2-0&p=642552&viewfull=1#post642552
bebildert und
hier etwas näher beschrieben:
http://www.messerforum.net/showthre...ccess-Card-2-0&p=656052&viewfull=1#post656052

Die Beschaffung des Messers würde ich mir aus folgenden Gründen überlegen:
Beim Zurückziehen des Sicherungshebels kann man die Klinge aufgrund ihrer Leichtgängigkeit und des Gewichtes herauswerfen. Damit erfüllt das Messer die im Gesetz beschriebene Eigenschaft als Fallmesser:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 WaffG-
"deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser)"

Als solche sind diese nicht mehr dem § 42a Abs. 1 Nr.3 WaffG zuzuordnen. Der Umgang mit ihnen ist nach § 2 Abs. 3 WaffG verboten, weil sie in der Anlage 2 Nr. 1.4.1 aufgeführt sind:
"Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: ....Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2." Damit finden wir das oben definierte Fallmesser wieder. Ok, das war bisher alles nichts Neues. Interessant ist der Umstand, dass einseitig geschliffene, zur Seite herausspringende Springmesser, die eine Länge von 8,5 cm nicht überschreiten, vom Verbot ausgenommen sind, die Fallmesser hingegen nicht.
Und nun kommt das SOG Access Card 2.0 ins Spiel: Trotz seiner geringen Klingenlänge von ca. 7cm bleibt es als Fallmesser aus Sicht des Gesetzgebers gefährlicher, als das zuvor beschriebene Springmesser und muss nach meiner Kenntnis zu den verbotenen Waffen gezählt werden.

Ob das BKA für dieses Messer eine Zuordnung zu den verbotenen Waffen verneinen würde, würde ich nicht unbedingt mit Sicherheit annehmen. Daher hielte ich es für angebrachter, Empfehlungen hierfür nur mit Vorsicht auszusprechen.
Gruss
 
Daher hielte ich es für angebrachter, Empfehlungen hierfür nur mit Vorsicht auszusprechen.
Gruss

Das Messer hat ja niemand empfohlen - der Besitzer kommt aus Österreich,
und den juckt das deutsche Waffengesetz nur peripher........

Gruß
 
Moin

.....Ob das BKA für dieses Messer eine Zuordnung zu den verbotenen Waffen verneinen würde, würde ich nicht unbedingt mit Sicherheit annehmen. Daher hielte ich es für angebrachter, Empfehlungen hierfür nur mit Vorsicht auszusprechen.

Doch... es würde verneint werden.

Denn wie du richtig zitiert hast:

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 WaffG-
"deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung

......braucht es für ein Fallmesser eine Sperrvorrichting.

Hat das SOG aber nicht. Da wird nichts gesperrt.

Die Diskussion hatte wir übrigens gefühlt schon etwa 100 Mal.

Daher hier dann auch zu.


Gruß
chamenos
 
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