Waffenschutzgesetz - siehe WaffG Abschnitt 1
Versuch einer Erklärungsannäherungsmethodeneinführung.
...ob die gegen das Gesetz verstoßen oder nicht.
Wäre cool, wenn jemand ist, der mir das ganz gut erklären kann
Es ist einfacher, mit klaren Begrifflichkeiten in das Lesen des Gesetzestextes heranzugehen, im Sinne von Begrifflichkeiten als Kopfscheren. Ohne nun mit juristischen Definitionen zu kommen.
Aus Sicht des Messerkäufers mit Blick auf den Messermarkt kann man bpsw. eingrenzen:
- Ist das Messer verboten, betreff Kauf und Besitz, beides getrennt zu betrachten.
- Ist das Messer führbar = offen mitzunehmen, tragbar. Immer, in bestimmten Situationen bis zu bestimmten Führungsgründen.
- Hat es besondere Eigenschaften wie Automatik Funktionen, der klassische Springer bis zum Fallmesser.
- Ist die Legalität des Besitzes und des Führens auf andere Länder übertragbar. Weil man z.B. damit Grenzen überschreitet.
- Gibt es spezielle Ausschluß- wie Ausnahmeregelungen im Land, wie in Deutschland durch das BKA und deren Feststellungsbescheide.
- Gesetz kennen und Recht bekommen: zwei paar Stiefel, welche will ich mir anziehen, Cowboystiefel versus Sicherheitsschuh.
"Das Gesetz" ist immer ein konkretes, das wirksam werden kann. Für den Laien vermutlich undurchschaubar. Gesetzestexte sind jedoch nur Bezugsquellen für Ausführungsbestimmungen durch Kontrollinstanzen, ob nun staatlich oder privat, wie bei einer Hausordnung, ob nun Ämter, die man betritt, Vergnüngungsorte (Kneipe, Disco etc.), wo es Personen mit Hausrecht gibt bis hin zu quasi öffentlichen Plätzen von Vereinen, bei denen man zu Gast ist.
Beispiel Bogensportverein. Ist eine Sportart, für die man ein Messer benutzen darf, zum Aushebeln von Pfeilen aus Zielscheiben (aller Art), dort sind ggf. Messer führbar, die auf öffentlichen Plätzen
nicht führbar sind. Trotzdem sind dort auch solche Messer verboten, die allgemein verboten sind. Woraus noch kein Rechtsanspruch folgt. Und es kann trotz allem passieren, dass mir dort eine Person mit "Vereinshausrecht" ein Opinel No.2 verbietet, ein Opinel No.13 jedoch erlaubt. Weil er meint, der kleine Pieckser sei gefährlich beim Verlieren und Reintreten durch andere Bogensportübende, das No.13 aufgrund der Größe leichter zu erkennen bzw. unverlierbar. Ohne Logik, aber u.U. mit Sachverstand.
Ich hatte bereits eine Diskussion mit einem Shopanbieter, der m.M. sicherzustellen hatte, das Outdoor Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm und "ersichtlichem" Design als stosstauglicher Waffe nur von Personen über 18 Jahren zu erwerben sein müssten. Weil der Umgang (das betrifft m.M.
auch den Erwerb) damit nach WaffG §2 Abs. 1 grundsätzlich verboten ist, jedoch nach WaffG §3 Abs. 1 unter besonderen Rahmenbedingungen erlaubt werden kann. Nach meiner persönlichen Gesetzesauslegung dürften solche Messer mit Waffencharakter nicht von Jugendlichen zu erwerben sein. Natürlich verlief der Meinungsaustausch in dieser Sache im Sande. Nach wie vor kann man dort diese Messer kaufen, eine Altersbeschränkung ist ohne besonderen Aufwand auszuhebeln.
Reizstoffsprühgeräte werden ebenfalls vom WaffG genannt und Jugendlichen explizit zugestanden, WaffG §3 Abs. 2. Demnach müssten sie sogar frei, d.h. ohne Altersbeschränkung im Laden und im Shop ... off topic Thema.
Die Initiative Messer sind Werkzeuge hat ja den Fokus, den Waffencharakter mancher Messererzeugnisse ich sage mal ... auf einen anderen Charakter zu lenken. Auf dem Markt, offline wie online, erhältlich bleiben i.d.R. solche fragwürdigen Messererzeugnisse, fragwürdig für mich weil die Jugendlichen alleine gelassen werden mit ihrer Wunschwahl. Eines meist martialisch aussehenden "Werkzeuges", das hinsichtlich Praxisnähe so fern ist wie ein Rennpferd von der Tiefgarage.
Es gibt so unfassbar viele, taugliche Messerwerkzeuge, die auch von 99% aller Messerwerkausübenden einwandfrei erkannt werden, auf dem Markt. Doch irgendwie hapert es dem 1% an der Abgrenzung. Weil juristische Texte für die allermeisten von uns Bahnhof sind. Wo einsteigen, wo aussteigen, doch warum hoft die Bahn das will uns nicht in die Köppe, auch die Sicherheitslinie am Bahnsteig motiviert drum Drauflatschen, Durchsagen sind nutzlos, erst wenn der Zug kommt, brummt es den Schädel frei und die DNA gegebenen Instinkte greifen (endlich).
Mein Anraten daher, sich etwas beschäftigen mit der Materie, sich einlesen, mitlesen in den zigfaltigen Diskussionen über Gesetzesauslegung und Behördenpraxis, sich Einfinden in gesellschaftliche, gemeint soziale Akzeptanz, sich umhören über Werkzeugpraxis und den Ratschlägen der Älteren, Erfahreneren und vielleicht auch den Betroffenen in Konfliktfällen.
Draussen führen ist die eine Sache. Drinnen sich an den schönen Schneidwerkzeugen erfreuen eine andere. Deswegen: kaufen kann man alles was erlaubt ist, das ist noch die geringste praxisbezogene Einschränkung, führen und benutzen darf man ebenfalls was erlaubt ist, dann will der Gesetzgeber einen adäquaten Grund, ein "berechtigtes Interesse", da ist letzten Endes Verhandlungssache. Da kann man sich geschickt anstellen und sehr, sehr ungeschickt. Ergänzend zur Liste oben:
- bin ich verhandlungssicher im Falle des Falles? Anders formuliert: bin ich authentisch oder durchschaubar (nur auf Kampf- bzw. verbotene Messer aus).