Waffenschutzgesetzt zu einem Klappmesser

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Frede

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Waffengesetz zu einem Klappmesser

Heyho Leute,
bevor ihr hier direkt abgeht, dass das schon tausendmal besprochen wurde oder so, schreibt einfahc den Link des anderen Forums rein, denn ich hab nichts gefunden.

Ich wollte mir mal ein vernünftiges Klappmesser zu legen und in dem Bereich grenz das Waffenschutztgesetzt einen sehr ein.
Ich habe erst überlegt mir das SOG Trident (http://www.sogknives.com/trident-elite-satin.html) holen, aber das hat eine Klingenlänge von 3,7", also über 8,5 Zentimeter, also bei Klappmessern nicht gestattet. Oder?
Dann habe ich mir noch das SOG Flash II (http://www.sogknives.com/flash-ii-straight-edge.html) zu holen, das hat eine Klingenlänge von 3,5". Ich bin da mir jetzt unsicher, ob die gegen das Gesetz verstoßen oder nicht.
Wäre cool, wenn jemand ist, der mir das ganz gut erklären kann :)

Liebe Grüße
Frede
 
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Nur ganz kurz die Klärung, warum die Klinge bei einem Klappmessers auf 8,5 cm Länge begrenzt ist?
Laut §42a Waffg sind das 12 cm, oder habe ich was nicht mitgekriegt???

Des weiteren sind die beiden von Dir aufgelisteten Modelle Einhand-Messer mit Klingen-Arretierung, stimmts?
Dann unterliegen nach o.g. Paragraphen beide dem Führungsverbot.
Ob man durch Entfernen der Daumenpins dieses Verbot umgehen kann, wag ich nicht zu beurteilen.

Es gibt Behörden, die selbst in solchen Fällen ein Messer als Einhandmesser einstufen, wenn es weiterhin problemlos mit einer Hand zu öffnen ist...
 
Nur ganz kurz die Klärung, warum die Klinge bei einem Klappmessers auf 8,5 cm Länge begrenzt ist?
Laut §42a Waffg sind das 12 cm, oder habe ich was nicht mitgekriegt???

Soweit ich weiss gelten 12 cm für Fixed und 8,5 cm für Springmesser. Für normale Klappmesser ist mir keine Begrenzung der Klingenlänge bekannt.

Siehe hierzu den Link auf die Seite der IMSW und dort den Punkt 2 und 2.4.2.
 
Ist das denn noch nen Klappmesser, weil die Klinge spring ja seitlich herraus, wenn man die Klinge wenige Zentimeter wegschiebt und sich dann selber feststellt.
Oder ist es halt schon ein Springmesser?
Aus dem Waffg: "deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der
Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser)," ( Link ).
 
Ich wünschte, wir hätten ein Waffenschutzgesetz. Diese allseits gegängelten, zu unrecht von der Politik geächteten, unterschätzten liebenswerten Geräte gehörten dringend unter Schutz gestellt! Jeder Bürger sollte mindestens einer Hand voll Waffen ein Zuhause geben und sie so oft wie möglich ausführen! Sie sind ein Quell steter Freude und Erbauung (oder so, frei nach Sledge Hammer).



achso, ja, zum Thema:
http://messer-werkzeuge.de/initiative/
 
Ich hab das ins Politik/Rechtsforum verschoben und empfehle, sich hier erst mal in Ruhe einzulesen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Frede, es gibt kein Waffenschutzgesetz, schau zu, dass du diese Begrifflichkeit schnell aus dem Gedächtnis kriegst.

Dein Wunsch ist mir Befehl... ^^ Nur brauche ich dann einen neuen Namen für dieses Gewisse etwas ;)
Aber trotzdem werden Regeln gesetzt was man für Messer besitzen/mit sich führen darf.
Und da habe ich dann doch noch Probleme was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist.

Frede
 
Also so wie ich das verstanden habe:

Da ich beide Messer mit einer Hand öffnen kann und beide feststellbar sind, gilt für diese ein Führungsverbot. (Richtig/falsch?)
Oder gehören diese Art von Messer zur Art Sprungmesser?
Weil da das SOG Trident eine Klingenlänge von 9.39 cm besitzt gehört das ja zu den verbotenen Messern.
Das SOG Flash II besitzt eine Klingenlänge von 3,5", also 8,89 cm... Das wäre dann ja auch verboten

Frede
 
Sogenannte assisted opener (mit federunterstütztem Mechanismus) sind keine Springmesser.
Sie fallen aber unter §42a.
 
Sogenannte assisted opener (mit federunterstütztem Mechanismus) sind keine Springmesser.
Sie fallen aber unter §42a.

Alsooooo:

Ich dürfte mir beide Messer kaufen, da sie unter Klappmesser fallen, aber mit mir führen dürfte ich nicht?
Hab ich das so richtig verstanden?

Danke dir schonmal dafür :) :super:

Frede
 
Waffenschutzgesetz - siehe WaffG Abschnitt 1

Versuch einer Erklärungsannäherungsmethodeneinführung.

...ob die gegen das Gesetz verstoßen oder nicht.
Wäre cool, wenn jemand ist, der mir das ganz gut erklären kann :)

Es ist einfacher, mit klaren Begrifflichkeiten in das Lesen des Gesetzestextes heranzugehen, im Sinne von Begrifflichkeiten als Kopfscheren. Ohne nun mit juristischen Definitionen zu kommen.

Aus Sicht des Messerkäufers mit Blick auf den Messermarkt kann man bpsw. eingrenzen:

  • Ist das Messer verboten, betreff Kauf und Besitz, beides getrennt zu betrachten.
  • Ist das Messer führbar = offen mitzunehmen, tragbar. Immer, in bestimmten Situationen bis zu bestimmten Führungsgründen.
  • Hat es besondere Eigenschaften wie Automatik Funktionen, der klassische Springer bis zum Fallmesser.
  • Ist die Legalität des Besitzes und des Führens auf andere Länder übertragbar. Weil man z.B. damit Grenzen überschreitet.
  • Gibt es spezielle Ausschluß- wie Ausnahmeregelungen im Land, wie in Deutschland durch das BKA und deren Feststellungsbescheide.
  • Gesetz kennen und Recht bekommen: zwei paar Stiefel, welche will ich mir anziehen, Cowboystiefel versus Sicherheitsschuh.
"Das Gesetz" ist immer ein konkretes, das wirksam werden kann. Für den Laien vermutlich undurchschaubar. Gesetzestexte sind jedoch nur Bezugsquellen für Ausführungsbestimmungen durch Kontrollinstanzen, ob nun staatlich oder privat, wie bei einer Hausordnung, ob nun Ämter, die man betritt, Vergnüngungsorte (Kneipe, Disco etc.), wo es Personen mit Hausrecht gibt bis hin zu quasi öffentlichen Plätzen von Vereinen, bei denen man zu Gast ist.

Beispiel Bogensportverein. Ist eine Sportart, für die man ein Messer benutzen darf, zum Aushebeln von Pfeilen aus Zielscheiben (aller Art), dort sind ggf. Messer führbar, die auf öffentlichen Plätzen nicht führbar sind. Trotzdem sind dort auch solche Messer verboten, die allgemein verboten sind. Woraus noch kein Rechtsanspruch folgt. Und es kann trotz allem passieren, dass mir dort eine Person mit "Vereinshausrecht" ein Opinel No.2 verbietet, ein Opinel No.13 jedoch erlaubt. Weil er meint, der kleine Pieckser sei gefährlich beim Verlieren und Reintreten durch andere Bogensportübende, das No.13 aufgrund der Größe leichter zu erkennen bzw. unverlierbar. Ohne Logik, aber u.U. mit Sachverstand.

Ich hatte bereits eine Diskussion mit einem Shopanbieter, der m.M. sicherzustellen hatte, das Outdoor Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm und "ersichtlichem" Design als stosstauglicher Waffe nur von Personen über 18 Jahren zu erwerben sein müssten. Weil der Umgang (das betrifft m.M. auch den Erwerb) damit nach WaffG §2 Abs. 1 grundsätzlich verboten ist, jedoch nach WaffG §3 Abs. 1 unter besonderen Rahmenbedingungen erlaubt werden kann. Nach meiner persönlichen Gesetzesauslegung dürften solche Messer mit Waffencharakter nicht von Jugendlichen zu erwerben sein. Natürlich verlief der Meinungsaustausch in dieser Sache im Sande. Nach wie vor kann man dort diese Messer kaufen, eine Altersbeschränkung ist ohne besonderen Aufwand auszuhebeln.

Reizstoffsprühgeräte werden ebenfalls vom WaffG genannt und Jugendlichen explizit zugestanden, WaffG §3 Abs. 2. Demnach müssten sie sogar frei, d.h. ohne Altersbeschränkung im Laden und im Shop ... off topic Thema. :glgl:

Die Initiative Messer sind Werkzeuge hat ja den Fokus, den Waffencharakter mancher Messererzeugnisse ich sage mal ... auf einen anderen Charakter zu lenken. Auf dem Markt, offline wie online, erhältlich bleiben i.d.R. solche fragwürdigen Messererzeugnisse, fragwürdig für mich weil die Jugendlichen alleine gelassen werden mit ihrer Wunschwahl. Eines meist martialisch aussehenden "Werkzeuges", das hinsichtlich Praxisnähe so fern ist wie ein Rennpferd von der Tiefgarage.

Es gibt so unfassbar viele, taugliche Messerwerkzeuge, die auch von 99% aller Messerwerkausübenden einwandfrei erkannt werden, auf dem Markt. Doch irgendwie hapert es dem 1% an der Abgrenzung. Weil juristische Texte für die allermeisten von uns Bahnhof sind. Wo einsteigen, wo aussteigen, doch warum hoft die Bahn das will uns nicht in die Köppe, auch die Sicherheitslinie am Bahnsteig motiviert drum Drauflatschen, Durchsagen sind nutzlos, erst wenn der Zug kommt, brummt es den Schädel frei und die DNA gegebenen Instinkte greifen (endlich).

Mein Anraten daher, sich etwas beschäftigen mit der Materie, sich einlesen, mitlesen in den zigfaltigen Diskussionen über Gesetzesauslegung und Behördenpraxis, sich Einfinden in gesellschaftliche, gemeint soziale Akzeptanz, sich umhören über Werkzeugpraxis und den Ratschlägen der Älteren, Erfahreneren und vielleicht auch den Betroffenen in Konfliktfällen.

Draussen führen ist die eine Sache. Drinnen sich an den schönen Schneidwerkzeugen erfreuen eine andere. Deswegen: kaufen kann man alles was erlaubt ist, das ist noch die geringste praxisbezogene Einschränkung, führen und benutzen darf man ebenfalls was erlaubt ist, dann will der Gesetzgeber einen adäquaten Grund, ein "berechtigtes Interesse", da ist letzten Endes Verhandlungssache. Da kann man sich geschickt anstellen und sehr, sehr ungeschickt. Ergänzend zur Liste oben:

  • bin ich verhandlungssicher im Falle des Falles? Anders formuliert: bin ich authentisch oder durchschaubar (nur auf Kampf- bzw. verbotene Messer aus).
 
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