Ab Dezember 2019 entwickelten sich in Zusammenhang mit einer erneuten Verschärfung des Waffengesetzes hier und in weiteren Foren umfassende Diskussionen zu Waffenverbotszonen, in denen das Führen von Messern eingeschränkt / verboten werden kann.
Als rechtliche Grundlage für neue Verbote folgten letztlich diese Gesetzesregelungen:
WaffG § 42 (6) „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, …“
Der Gesetzgeber benennt jedoch im Anschluss an eine Aufzählung von Örtlichkeiten, für die diese Verbote oder Beschränkungen erlassen werden dürfen, mehrere Ausnahmen:
WaffG § 42 (6) „… In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor 1. bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, …“
Diese „Ausnahmeregelung“ führte und führt verständlicherweise zur Annahme, mit Hilfe jeglicher „waffenrechtlichen Erlaubnis“ wie Kleiner Waffenschein („KWS“), Waffenbesitzkarte („WBK“) oder Waffenschein seien auch in Waffenverbotszonen legal Messer zu führen. Nicht zuletzt auch hier im Messerforum (post # 9 ff) gingen und gehen viele Messernutzer und auch ich davon aus, dass der Gesetzgeber den Inhabern jeglicher „waffenrechtlicher Erlaubnis“ z.B. auf Grund besonderer vorab überprüfter Zuverlässigkeit ein Privileg zum Führen von Messern auch in Waffenverbotszonen zugesteht; verstärkt wird deshalb auch der „Kleine Waffenschein“ als waffenrechtliche Erlaubnis beantragt.
Mit Verwunderung und Verärgerung nehme ich nun zur Kenntnis, dass zumindest das Land NRW die Umsetzung in eine Landesverordnung nicht wie im WaffG benannt ausführt für jeden „Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse“. In NRW erfolgt vielmehr eine Beschränkung nur auf Inhaber eines Waffenscheins mit weiteren Reglementierungen:
Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO) vom 16. Dezember 2021
§ 2 Ausnahmen ...
9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen.
Ein „Kleiner Waffenschein“ oder eine Waffenbesitzkarte – wie sie beispielsweise Sportschützen und Jäger besitzen – legitimiert den Besitzer nicht zum Führen von Messern in einer Waffenverbotszone in NRW.
Grüße
cut
Als rechtliche Grundlage für neue Verbote folgten letztlich diese Gesetzesregelungen:
WaffG § 42 (6) „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, …“
Der Gesetzgeber benennt jedoch im Anschluss an eine Aufzählung von Örtlichkeiten, für die diese Verbote oder Beschränkungen erlassen werden dürfen, mehrere Ausnahmen:
WaffG § 42 (6) „… In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor 1. bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, …“
Diese „Ausnahmeregelung“ führte und führt verständlicherweise zur Annahme, mit Hilfe jeglicher „waffenrechtlichen Erlaubnis“ wie Kleiner Waffenschein („KWS“), Waffenbesitzkarte („WBK“) oder Waffenschein seien auch in Waffenverbotszonen legal Messer zu führen. Nicht zuletzt auch hier im Messerforum (post # 9 ff) gingen und gehen viele Messernutzer und auch ich davon aus, dass der Gesetzgeber den Inhabern jeglicher „waffenrechtlicher Erlaubnis“ z.B. auf Grund besonderer vorab überprüfter Zuverlässigkeit ein Privileg zum Führen von Messern auch in Waffenverbotszonen zugesteht; verstärkt wird deshalb auch der „Kleine Waffenschein“ als waffenrechtliche Erlaubnis beantragt.
Mit Verwunderung und Verärgerung nehme ich nun zur Kenntnis, dass zumindest das Land NRW die Umsetzung in eine Landesverordnung nicht wie im WaffG benannt ausführt für jeden „Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse“. In NRW erfolgt vielmehr eine Beschränkung nur auf Inhaber eines Waffenscheins mit weiteren Reglementierungen:
Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO) vom 16. Dezember 2021
§ 2 Ausnahmen ...
9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen.
Ein „Kleiner Waffenschein“ oder eine Waffenbesitzkarte – wie sie beispielsweise Sportschützen und Jäger besitzen – legitimiert den Besitzer nicht zum Führen von Messern in einer Waffenverbotszone in NRW.
Grüße
cut