Waffenverbotszonen … Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis … Kleiner Waffenschein & WBK

cut

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Ab Dezember 2019 entwickelten sich in Zusammenhang mit einer erneuten Verschärfung des Waffengesetzes hier und in weiteren Foren umfassende Diskussionen zu Waffenverbotszonen, in denen das Führen von Messern eingeschränkt / verboten werden kann.

Als rechtliche Grundlage für neue Verbote folgten letztlich diese Gesetzesregelungen:

WaffG § 42 (6) „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, …“

Der Gesetzgeber benennt jedoch im Anschluss an eine Aufzählung von Örtlichkeiten, für die diese Verbote oder Beschränkungen erlassen werden dürfen, mehrere Ausnahmen:

WaffG § 42 (6) „… In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor 1. bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, …“

Diese „Ausnahmeregelung“ führte und führt verständlicherweise zur Annahme, mit Hilfe jeglicher „waffenrechtlichen Erlaubnis“ wie Kleiner Waffenschein („KWS“), Waffenbesitzkarte („WBK“) oder Waffenschein seien auch in Waffenverbotszonen legal Messer zu führen. Nicht zuletzt auch hier im Messerforum (post # 9 ff) gingen und gehen viele Messernutzer und auch ich davon aus, dass der Gesetzgeber den Inhabern jeglicher „waffenrechtlicher Erlaubnis“ z.B. auf Grund besonderer vorab überprüfter Zuverlässigkeit ein Privileg zum Führen von Messern auch in Waffenverbotszonen zugesteht; verstärkt wird deshalb auch der „Kleine Waffenschein“ als waffenrechtliche Erlaubnis beantragt.

Mit Verwunderung und Verärgerung nehme ich nun zur Kenntnis, dass zumindest das Land NRW die Umsetzung in eine Landesverordnung nicht wie im WaffG benannt ausführt für jeden „Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse“. In NRW erfolgt vielmehr eine Beschränkung nur auf Inhaber eines Waffenscheins mit weiteren Reglementierungen:

Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen (Waffenverbotszonenverordnung – WVZ VO) vom 16. Dezember 2021

§ 2 Ausnahmen ...
9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen.

Ein „Kleiner Waffenschein“ oder eine Waffenbesitzkarte – wie sie beispielsweise Sportschützen und Jäger besitzen – legitimiert den Besitzer nicht zum Führen von Messern in einer Waffenverbotszone in NRW.

Grüße
cut
 
Hallo cut,
Ich kann bzw könnte deine Verärgerung total verstehen. Bleibe aber gelassen, denn die Grundlage ist ein Bundesgesetz, dass auch mein Bundesland NRW nicht einfach kippen kann. Und wenn, dann müsste ich das halt ausfechten. Aber es besteht trotzdem kein Anlass, denke ich. Denn verklausuliert und versteckt, verunsichernd wie alles im Waffengesetz steht dort unter §10.“(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.“ Und im besagten Gesetz ist irgendwo (hatte die Stelle damals recherchiert), dass auch der KWS dazugehört. Ich besitze ihn seit daher und setze darauf - auch außerhalb der WVZ nach § 42,6.
Bloß nicht aufregen!
Abu
 
Aufregen ist niemals ein guter Ratgeber, Abu. Ich verstehe die Verärgerung von cut und erkenne in seinem Beitrag vorrangig einen Warnhinweis.

Du zitierst interessanterweise nur Satz 1 von §10 (4) mit "Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.“
Sicherlich hast Du die folgenden Sätze von §10 (4) ebenfalls reflektiert :
Satz 4 „Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein)

und Satz 3 benennt explizit für den Waffenschein, dass er „auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken (ergänzt: ist), wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.“

twins
 
@twins
Sicher hab ich auch den Rest gelesen und hab mich seinerzeit eingehend damit befasst. Meine Schlussfolgerung mag ja falsch sein, würde ich im Fall des Falles zu stehen:
Der Eingangssatz regelt, wer eine „Waffe“ führen darf.
Der von dir zitierte Satz 4 benennt u.a. die Voraussetzungen, zB den KWS zu bekommen. Hab ich offenkundig erfüllt, denn ich bin in dessen Besitz.
Eine Beschränkung auf Anlässe oder Gebiete ist in meinem nicht ersichtlich.

Was ich sagen will: Ich habe meine Haltung zu der letzten Gesetzesänderung entwickelt, bleibt dabei bis einschlägige Urteile evtl ein Überdenken erforderlich machen könnten.

Abu
 
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