Waffverbotszone (AllgVerf. BuPo) am WE in HH

polaris1977

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Die BuPo-Roadshow war kürzlich an der Elbe zu Gast:
s.z.B.
Waffen-Razzia im Hamburger Hauptbahnhof: Hände hoch, Messer her!

Aufgrund des engen zeitlichen und räumlichen Geltungsbereiches könnte ich mir vorstellen, daß diese AllgV auch unter Gesichtspunkten des VG Berlin-Entscheides gerichtsfest war, zumindest vor dem zunehmend wieder extrem staatstagenden OVG-HH. Allerdings wurden laut dieser und anderer Berichterstattung ja potenziell rechtswehrhafte Personen anscheinend nur sehr zurückhaltend kontrolliert und bei denen wenn dann nur verwarnt und allenfalls temporär sichergestellt.
Bemerkenswert ist, daß entweder die Berichterstattenden oder die BuPo-Beamten offenbar wieder deutliche Fehler bei der Einstufung von Gegenständen machten und mit Gegenstandverboten nach WaffG , Führungsverboten nach WaffG und Führungsverbot nach AllgV ziemlich durcheinanderkamen. Am auffälligsten dürfte die Einstufung des Karambits(?) mit umgedrehten Klingenschwung als "Schlagring" wohl wegen des Ringes sein, da dieses sämtlichen Gutachten des BKA zu Schlagringen diametral widerspricht. Bei dem Schlüsselmesser dürfte die Lage recht recht eindeutig sein.
Vermutlich wird es von der kontrollierten Klientel aus wenig Rechtsmitteleinsatz geben, zumal die sichergestellten und beschlagnahmebedrohten Gegenstände anscheinend - wie nach meinem Eindruck üblich - wieder überwiegend sehr geringwertig waren. Die meisten Betroffenen werden sich einfach wohl schnell ein neues kaufen oder auch irgendwo klauen.
 
Am 1. Febr-Wochenende gab es das auch im Hbf Hannover. Rund 1000 Kontrollen, 50 Verstöße, 29 mit Messern, auffällig Jugendliche. Mit 18 Drogendelikten und 11 Fahndungserfolgen dürfte der „Beifang“ positiv sein.

Abu
 
und 11 Fahndungserfolgen dürfte der „Beifang“ positiv sein.
Hier am Hbf wird alle paar Wochen aus ausstehender Haftbefehl vollstreckt, weil sich ein regelmäßig dort aushaltender Befahndeter im Suff an den Polizeipostencontainer, einen Streifenwagen oder ein eneim Fall sogar einen Beamten erleichterte und die Personalien daraufhin überprüft wurden. Kontrollen gegen auffällige oder verdächtige Personen würden also an solchen Orten wohl fast immer was bringen, dafür bräuchte es nicht einmal das Brimborium um Allgemeinverfügungen dieser Art, da würde ganz normales Polizeirecht reichen, egal ob Landes -oder Bunderecht.
Treffend ist natürlich der Zufall, daß es genau parallel zu den beiden Zeiträumen der Gültigkeit Allgemeinverfügung und der Kontrollaktionen jeweils in andere Stadtgebieten jeweils 1 gefährliche Körperverletzung oder versuchte Tötung unter Verwendung eines Messers gab, allerdings mehr oder weniger deutlich außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der BuPo.
 
Das Schlüsselmesser ist eindeutig nicht verboten weil das Verbot ausschliesslich Messer betrifft die als Waffe eingestuft sind.

Anlage2 WaffG:
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
 
Für mich hat das im Schlüssel enthaltene Messer (bzw. das Teil als ganzes) definitiv keinen Waffencharakter. Die Ergonomie mag für ein Werkzeug bescheiden sein, als Waffe ist sie aber noch untauglicher. Und jede eventuelle Stoßdolch-Assoziation erstickt im keim am Slipjoint und den tiefen Schnitten in der eigenen Hand, wenn man versuchen sollte, das Messer so zu verwenden.

Insofern sehe ich hier keine Zweckbestimmung als Waffe.

Ähnlich gelagerte Themen finden sich beim BKA in FBs zu Scheckkartenmessern (Sinclair Cardsharp u.a.), oder auch in dem zum Feuerzeugspringmesser.
 
Hm, ja, so ein Schlüsselmesser habe ich auch, also muß ich Eurer Meinung nach nicht mit einer Anzeige rechnen? Würde mich sehr beruhigen, denn ich mag das ganz gern und es geht halt immer unauffällig mit auf Reisen.
Ist allerdings ein Backlock-Mechanismus, kein Slipjoint.
 
Auch wenn ich den Slipjoint hier nochmal als Zusatzargument angeführt habe, ist das kein KO-Kriterium.
Du kannst Messer in jedem beliebigen Alltagsgegenstand verstecken, solange sie keine Hieb- oder Stoßwaffen sind, das steht so im WaffG.

Und meine persönliche Einschätzung (die im Zweifelsfall völlig irrelevant ist) sowie meine über die letzten 15 Jahre angesammelten Beobachtungen und gelesene FBs sagen mir das gleiche. Kein gescheiter
Griff, keine geeignete Ergonomie zum Zustoßen (Abrutschen auf die Klinge wegen Fehlens jeglichen Fingerschutzes), das spricht nicht wirklcih für eine zwecknbestimmung als Waffe. Immer daran denken, da geht es nicht um Eignung, sondern um Zweckbestimmung.

SOG verkauft die Dinger seit Jahren in Deutschland, völlig problemlos über sehr offene Kanäle.

Was noch ein zusätzliches Licht auf Sache wirft: das BKA hat per FB festgestellt, daß sogar OTFs und Balisongs mit einer Klingenlänge bis 41mm keine verbotenen Waffen sind, weil sie dazu schlicht zu klein sind. Der SOG-Schlüssel hat 38 mm...

Auch das ist kein notwendiges Kriterium in diesem Fall, aber es unterstreicht nochmal den Nicht-Waffencharakter dieses Teils.
 
Danke Marc, das macht die Sache für mich klarer. Zweckbestimmung und Eignung! Das sind die Schlüsselbegriffe hier. Danke für die Erläuterungen.
 
Das hilft sehr. Das Dings kommt wieder an den Schlüsselbund und der FB in die Brieftasche.
 
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