Wagner RBB Recurve - eher "SV" oder Alltagsmesser ?

Falke17

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Hallo,

es wird ja immer wieder auf die Waffeneigenschaft des Ursprungs-RBB hingewiesen. Andererseits wurde beim RBB mit der Recurve-Klinge eher Wert auf Alltagstauglichkeit (Gebrauchsmesser = Werkzeug? gelegt.

Wie seht Ihr in diesem Zusammenhang eine mögliche waffenrechtliche Einordnung des Recurve? Trotzdem Waffe (wegen des Designs oder anderer für SV geeigneten Ausstattungsmerkmale) oder jetzt Werkzeug, da "Gebrauchsklinge" ?

Der Unterschied zwischen Waffe und Alltagsmesser (Werkzeug und daher nicht vom Waffengesetz erfasst) hat ja enorme Auswirkungen, insbesondere was den Erwerb (Altersbeschränklung) und das Führen/Mitführen des Messers anbetrifft.

Danke schon mal für Eure Antworten!
 
AW: Jim Wagner RBB mit Recurve-Klinge

Schau mal unter der Rubrik Recht, da findest du sicher genaueres!
Aber ich denke dass das RBB nicht unter das Waffengesetzt fällt, ich hab es allerdings jetzt nicht genau vor Augen.
Unter das Waffengesetzt fallen zB fast alles was Zweischneidig an geschliffen ist, Bajonette, Fallmesser; Butterfly, bestimmte Springer usw...
Wie auch immer, selbst wenn es eine Waffe sein sollte, kannst du sie ab 18 Jahre jederzeit mit dir führen, außer an den üblichen öffentlichen Orten und Veranstaltungen, aber das gilt eigentlich für alle Messer :irre:
 
AW: Jim Wagner RBB mit Recurve-Klinge

.... Unter das Waffengesetzt fallen zB fast alles was Zweischneidig an geschliffen ist, Bajonette, Fallmesser; Butterfly, bestimmte Springer usw...
Wie auch immer, selbst wenn es eine Waffe sein sollte, kannst du sie ab 18 Jahre jederzeit mit dir führen, außer an den üblichen öffentlichen Orten und Veranstaltungen, aber das gilt eigentlich für alle Messer :irre:

Vorsicht! das kann falsch verstanden werden. Fallmesser und Butterfly, sind in Deutschland verboten (auch der Besitz)
und Springer mit Klingenläng über 8,5 cm auch.

@Falke17
Zum RBB kann ich nichts sagen, da ich das Messer nicht kenne.

Grüße

Luftauge: bevor jemand fragt, ich wars... Titel konkretisiert und in P&R verschoben - Startbeitrag mit klarer Frage passt hier besser, als in Klappmesser
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hi !!

Also das RBB wird keinesfalls, egal in welcher Ausführung auch immer, dem Waffengesetz unterfallen. Es ist ein Folder, der sehr stark zur SV usw. ausgelegt ist, das macht ihn vom gesetzlichen Punkt gesehen aber noch lange nicht zur Waffe. Denn Merkmale einer "wirklichen Waffe" sind beim RBB nicht ein einziger zu finden.
Die Recurve-Klinge "entschärft" das Messer fast vollständig, ist also absolut ein Werkzeug, welches in Notfällen eben zum Selbstschutz genutzt werden kann. (Das liegt aber beim RBB im Falle der Recurve-Klinge sicher nicht an der Klinge, sondern an anderen "specials".)

:D Endlich mal wieder ein Thema bei dem ich mich einmischen kann:D

MfG Andy
 
Hallo Falke17,

ich kann hier nur meine persönliche Meinung beitragen,
dadurch entsteht aber letztendlich keine Rechtssicherheit sondern höchstens Konfusion :hmpf:

Da der Hersteller das RBB explizit als Waffe bewirbt sehe ich die Einstufung eher problematisch (also Richtung Waffe).

Frag doch vielleicht mal Böker,
oder um ganz sicher zu gehen das BKA.


.
 
Die Waffeneigenschaft beim ursprünglichem RBB kann wohl kaum angezweifelt werden (damit ist es aber nur Waffe, das hat mit den verbotenen Gegenständen nichts zu tun, auch wenn die weiter unten im Thread alle in einen Topf geschmissen werden! Für deren Verbotenheit ist eine etwaige Waffeneigenschaft irrelevant). Daraus kann man jedoch nicht unbedingt schließen, daß es von Vollzugsorganen als solches auch erkannt wird (Ich habe 2 Polizeibeamten, die ich privat kenn mal erfolgreich erzählt, daß es ein Spezialmesser für heimwerken ist, die sind bei der nachtraglichern Aufklärung aus allen Wolken gefallen).

Das Recurve-RBB stellt wohl einen Grenzfall dar. Man könnte logisch argumentieren, daß die Intention bei der Gestaltung ja gerade war, ein optimiertes Kampfmesser in eines mit Werkzeugeignung zu verändern, der Gestaltung also kaum die Intention einer Optimierung als Waffe vorhanden war. Dieses wird jedoch dadurch eingeschränkt, daß auch dieses RBB immer noch über Waffenmerkmale wie Schlagdorn und Griffende verfügt, die in kombination mit einer scharfen und spitzen Klinge immer noch eine vorzügliche Waffe ergeben, im Gegensatz zur Rettungsversion, bei der diese Merkmale wohl durch die Klinge relativiert werden. Wenn ich die Lage mir der beim Gunting vergleiche, dürfte es wohl beim RBB-Recurve auch auf eine Waffeneinstufung rauslaufen.

Das gilt alles wohlgemerkt nur für Verwaltungsrechtliche Fragen. Sollte es infolge eines etwaigen Notwehreinsatzes zu einem Strafverfahren kommen, dürften beide RBB-Versionen als Asservat für die Verteidigung nicht gerade förderlich sein!
 
Danke allen für die bisherigen Antworten.

Ich würde das RBB-Recurve auch als Grenzfall einstufen.

Einerseits wird bereits beim Ursprungsmesser schon vom Hersteller auf die SV-Zweckbestimmung hingewiesen. Und auch das Recurve besitzt ja, trotz "entschäfter" und für den Alltagsgebrauch designter Klinge, all' die anderen Merkmale, die eher für eine Waffeneigenschaft sprechen.

Andererseits frage ich mich, was sich der Hersteller, der ja über die Zweckbestimmung seiner Messer massgeblich entscheidet, dabei gedacht haben mag, als er das RBB-Recurve herausgebracht hat und es primär damit bewirbt, dass er jetzt die Alltagstauglichkeit in den Vordergrund seiner Beschreibung stellt (was ja auch dieser Klingenform tatsächlich gerecht wird).

Vielleicht sollte sich die Firma BÖKER dazu einmal öffentlich äußern.

Hat ja, wie bereits ewähnt, auch heftige Rechtsfolgen.
Ist das Messer ein Werkzeug, darf es jedes Kind erwerben und man darf es führen, wann und wo immer man will (es sei denn, der Hausrechtsinhaber hat etwas dagegen z.B. Fußball oder die Polizei stellt es als gefährlichen Gegenstand - ohne Waffeneingeschaft - polizeirechtlich sicher - s.a. Stuhlbein oder ein Stück Kupferrohr o.ä.).

Als Waffe sieht es da schon anders aus - Erwerb ab 18, eingeschränktes Führen (z.B öffentl. Veranstaltungen etc. tabu).

Wenn ich mich recht erinnere, habe ich das RBB, in allen Variationen, auch kaum mit dem Vermerk "Erwerb ab 18" o.ä. entdeckt. BÖKER hat sein Angebot auch nicht explizit mit diesem Vermerk versehen.

Also doch Werkzeug und frei erwerb- und führbar?

Vielleicht wird tatsächlich erst das BKA ein Gutachten erstellen müssen, um da Rechtsklarheit reinzubringen. Leider geht der Erstellung eines Gutachtens in nicht gerade wenigen Fällen eine Straftat voraus....:mad: :mad:

Da wäre vielleicht eine Klarstellung (durch den Hersteller) vorab der bessere Weg, oder?

Was meint Beagleboy?

Gruß
Falke17
 
Wenn ich mich richtig erinnere war die Ursache für die Poduktion des RBB-Recurve nicht zuletzt, daß hier im Forum diverse Poster ein solches ausdrücklich wünschten und netterweise auch bekommen haben. Die fanden den SV-Optimierten Griff eben auch für Alltagsanwendungen toll. Wenn diejenigen über 18 sind und selten auf einschlägige Veranstaltungen gehen (oder dort aufgrund ihrer wie auch immer gearteten Erscheinung selten kontrolliert werden:hmpf: ) können ihnen die mit dem RBB-Recurve verbunden Spitzfindigkeiten ja auch völlig Banane sein.

Rechtsicherheit könnte da wirklich nur ein BKA-Gutachten bringen, da die Situation aber, wenn ich sie mit dem Gunting vergleiche, ähnlich ist, dürfte es für das RBB schwierig werden.

Solche Fälle decken einfach gnadenlos die logischen Fehler auf, zu der eine verwendungsunabhängige prognostizierende Bewertung eines Gegenstandes zwangsläufig führt.:glgl:
 
Das "Denkproblem" wird sein, dass das Recurve eben diesen Sammelnamen "RBB" trägt, was eigentlich mehr oder weniger schon ein Serienname ist, vergleichbar mit der Subcom-Familie.
Nach dem Motto: "einmal böse, immer böse" oder Filmzitat Murtaugh/Riggs: "Nein, er ist Körperverletzung, ich bin Sachbeschädigung" :D

Man sollte über manche Sachen wirklich nicht mehr nachdenken, als unbedingt nötig, sonst müssen demnächst alle Recurve Klingen einen Feststellungsbescheid haben...
Ur-RBB = SV optimiert
RBB-Recurve = alltagsoptimiert
steht das nicht sogar so oder ähnlich im Böker Katalog ?

Gruß Andreas
 
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