Wer kann mir das genauer erklären?

Nauka

Mitglied
Beiträge
3
Hallo,

ich bin noch ein halbes Greenhorn und habe mich erst vor kurzem wieder mit Messer beschäftigt - siehe auch meine kurze Vorstellung heute.

Das Waffengesetz hat sich ja seit 2008 geändert und man darf nicht mehr jedes Messer mit sich führen.

Ich verstehe da was nicht ganz.

Wer kann mir helfen?

Also:


Ich habe ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von exakt 9,0 cm.
Es ist ohne Daumenpin und läßt sich nur und ausschließlich mit 2 Händen öffnen.
Soweit ist das schon einmal gut und ist bis jetzt §42a konform, sprich gesetzestreu.

Aber … jetzt kommt meines Erachtens die Problematik ... nach dem Öffnen des Messers mit 2 Händen läßt sich das Messer – wenn es noch nicht vollständig arretiert ist und bei ca. 90° steht – mit einer Schwungbewegung komplett öffnen und die Messerklinge arretiert selbständig.

Ist es dann ein Einhandmesser und darf nicht mehr mit geführt werden?

§42a Absatz 1 Satz 3 sagt, dass es verboten ist „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge …“ zu führen.

Somit wäre ja mein „Nur mit 2 Händen zu öffnendes Messer“ wieder ein Einhandmesser, da es sich einhändig feststellen läßt oder liege ich da falsch, weil es nur und ausschließlich mit 2 Händen öffnen läßt?
Gilt hier was zuerst kommt (nur mit 2 Händen zu öffnen) oder was zum Schluß erreicht werden kann (es kann mit einer Schwungbewegung einhändig arretiert werden)?
Das ist nicht klar definiert und ich möchte bei einer Kontrolle keinen Ärger bekommen und auch keine Strafe erhalten.

Wie sieht es gesetzesmäßig genau aus?

Was gilt:

1. Nur und ausschießlich mit 2 Händen zu öffnen, egal wie es danach bis zur Arretierung zu öffnen ist und somit §42a konform entspricht

oder

2. Auch wenn es nach dem Öffnen nur und mit 2 Händen zu öffnen ist, kann es einhändig festgestellt werden und somit nicht mehr §42a
konform entspricht, es also nicht mehr mitführbar ist.

Jetzt bin ich mal gespannt.

Hat da jemand Erfahrung oder kann mir das erläutern?

Sollte das Thema schon vor meiner Zeit besprochen worden sein, gerne den thread dazu.

Ich habe jedenfalls nichts dazu gefunden.

Ich bedanke mich bei euch und hoffe auf rege Teilnahme, da das jeden betreffen kann.

Scharfe und schneidige Grüße Nauka
 
Das Gesetz ist schwammig formuliert, und wer will, kann auch allerlei Zeugs hineininterpretieren, was erlaubte Messer plötzlich unter §42a fallen lässt.
Meiner Meinung nach ist das, was du als Teil 2 des Öffnungsvorgangs schilderst, für die rechtliche Bewertung nicht relevant. Nur wenn man es zur Gänze aufschleudern könnte.
Aber das ist nur eine Meinung, und hoffenlich hast du jetzt nicht irgendwen auf komische Ideen gebracht...
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Gesetz ist schwammig formuliert, und wer will, kann auch allerlei Zeugs hineininterpretieren, was erlaubte Messer plötzlich unter §42a fallen lässt.
Meiner Meinung nach ist das, was du als Teil 2 des Öffnungsvorgangs schilderst, für die rechtliche Bewertung nicht relevant. Nur wenn man es zur Gänze aufschleudern könnte.
Aber das ist nur eine Meinung, und hoffenlich hast du jetzt nicht irgendwen auf komische Ideen gebracht...

Naja, auf komische Ideen kommen unsere Politiker sowie so und irgendein Bürohengst, der keine Ahnung hat, kann - wieder mal - eine Verschärfung des §42a anstreben.
Aber ich denke, du hast recht, es sollte hier Teil 1 gültig sein, da nur und ausschließlich mit 2 Händen zu öffnen ist.

Aber das bekommt man erst heraus, wenn man kontrolliert wird.

Ich werde berichten, wenn es soweit kommen sollte.

Ich hoffe jedoch nicht.
 
Zurück