Wie ist das jetzt mit dem Ausnahmeantrag ?

sharky

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Auszug aus dem neuen Affengesetz:

"9.4. Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge:

- höchstens 8,5 cm lang ist und
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt

9.5. Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt aber verboten werden, hat diese bis vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag zu stellen."


Sagt mal Leute, wie verhält sich das jetzt mit dem Ausnahmeantrag:

- Hat man als Sammler die Möglichkeit eine Erlaubnis zu bekommen
- Welche Kriterien muß man da erfüllen
- Wo stellt man den Ausnahmenatrag
- usw.

Weiß da jemand was ?
 
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Nach meiner Ansicht erfüllt dieser Ausnahmeantrag den alleinigen Zweck, Besitzer solcher Teile zu erfassen und ggfs. später gezielt kontrollieren zu können. Denn eine Ausnahmegenehmigung wird man in den seltensten Fällen erhalten, da muß die Sammlung schon wirklich bedeutend sein.

Aber in dem Zusammenhang etwas anderes. Es wird immer wieder betont, das schon im Vorfeld dieser Gesetzesänderung höchstrichterlich abgeklärt worden sei, daß die vorgesehene "Enteignung" keine Enteignung sondern nur "eine Einschränkung der Besitzrechte" sei.
Ich vermute aber, daß sich dies auf ein Urteil bezieht, das mal im Zusammenhang mit Schußwaffen und dem Erbrecht ergangen ist, und das sich nicht auf die jetzige Situation übertragen läßt. Es sind ganz einfach keine Berechtigten in Deutschland mehr da, denen man die Teile verkaufen kann(wirtschaftlich verwerten, wie es in dem Urteil hieß).
Wenn man auf Grund dieser Tatsache die Gerichte zu einem Überdenken der Rechtslage bewegen und zumindest eine Erleichterung bei den Ausnahmegenehmigungen erreichen könnte, wäre doch sicher manchem geholfen.
Vielleicht weiß HankEr dazu mehr?
 
Letzten Endes wird jemand das für Balisongs etc. vorgesehene Verfahren mitspielen und anschließend einen Musterprozess führen müssen. Den Aussagen im "MesserMagazin" traue ich nicht, da diese Leute wohl irgendwie an den Verhandlungen mit der Ministerialbürokratie beteiligt gewesen und den Kuhhandel "Balisong gegen Springmesser" mit ausgehandelt haben könnten.

Meldet sich ein Messersammler für den Musterprozeß freiwillig ?
 
Moin Leute,
mal ´ne andere Frage:
Wie bekommen denn die "Normalbürger" überhaupt mit, dass sich plötzlich illegale "Waffen" in ihrer Schublade befinden.?

Normalerweise kümmert man sich ja nicht um sowas - vor Jahren gekauft und vergessen.

Also zur Behörde rennen und nach Anträgen fragen würde ich auch nicht. Da ist Ärger schon vorgegeben.

Was also tun ? Warten , in den Müll werfen, verkaufen (aber an wen ?)

Ich stelle mir das gerade Bildlich vor: Termin xy um 10.oo Uhr - Öffentliche Sammlung von verbotenen Messern auf dem Rathausplatz. Unter strenger Aufsicht der Behörden - dann kommt ein Irrer mit dem Brotmesser vorbei und veranstaltet ein Blutbad:angry:

Fazit: Es ist Schwachsinn auf der ganzen Linie

Grüße
Kai
 
Ich würde da sowieso keinen Ausnahmeantrag stellen, weil man sich da nur selber ins eigene Fleich schneidet. Da hat Guenther schon recht. Der Ausnahmeantrag hat den alleinigen Zweck die Besitzer dieser "Waffen":angry: zu registrieren und zu kontrollieren. Daher würde ich einen Teufel tun und einen Ausnahmeantrag stellen, zumal ich ja keien Panzer im Garten parke sondern vielleicht ein Springmesser dessen Klinge 0,5cm zu lang ist oder ein Balisong und im Zweifel sieht das eh keiner und dann interessierts auch keinen, weshalb der Ausnahmeantrag dann ohnehin absurd wäre.
Und was machst Du denn wenn Du so einen tollen Antrag stellst und der (höchstwahrscheinlich) abgelehnt wird? Dann wissen die tatsächlich, dass Du da irgendwas Verbotenes in der Schublade liegen hast und solltest Du dann mal kontrolliert werden und das Zeug liegt noch funktionstüchtg da, siehts wahrschinlich richtig übel aus.
Daher mein Fazit: Den Ausnahmeantrag, Ausnahmeantrag sein lassen :fack: und sich an den schönen Dingen des Lebens (Springmesser, Balisongs...) im trauten Heim erfreuen!!
 
Rechtsstaat

Hallo Leute,

viel fällt mir dazu nicht ein. Aber es ist natürlich einfach zu sagen, gebt die Dinger ab. Das jemand daran vielleicht hängt, oder das sowas ja auch mal Geld gekostet hat, daran denken unsere hochbezahlten Flugasse wieder mal nicht. Ich denke ich selbst werde mal die Ohren anlegen und mich überhaupt nirgendwo melden oder was abgeben. Und die Verabschieder dieses Gesetzes sollen mich mal da lecken, wo ich mich sonst mit Papier abwische. Sorry ist sonst nicht meine Umgangssprache, aber das mußte ich einfach loswerden.

Gruß

Hagrid
 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Aufnahme eines Gegenstandes, der bis zum Inkrafttreten der neu gefassten Regelung über verbotene Gegenstände kein verbotener Gegenstand war, in diese Regelung keine Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1978 - 1 C 34/77 in: NJW 1979, 1563). Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf ab, ob der Gegenstand zuvor überhaupt schon als Waffe angesehen wurde oder nicht. Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, dass durch eine Übergangsregelung dem bislang unangefochten besitzenden Eigentümer die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand wirtschaftlich zu verwerten, bzw. die Verbotsregelung selbst differenziert genug ist, um besonderen Fallgruppen gerecht zu werden. Hierfür ist es bei der Regelung des bisherigen § 37 bzw. neuen § 40 als einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausreichend, dass der dortige Absatz 3 die Möglichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall eröffnet.
... so steht's in der Begründung. Kann mir jemand sagen woher ich das genannte Urteil bekommen kann? Die Urteilsarchive im Web glänzen nicht gerade mit Urteilen von 1978:(

Aber ganz egal was auch immer darin stehen mag, höchstrichterlich weiß man es erst wenn es bis zum Bundesverfassungsgericht durchkommt und das kann durchaus 20 Jahre dauern (wenn überhaupt jemand klagt). Meine Ansicht bleibt aber immer noch, daß der Staat soetwas nur für den Einzelfall entscheiden kann und nicht einfach die Lage umkehren kann (Enteignung mit Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall).
 
@Deckard: Wie soll das gehen ? Hingehen und die Messer zeigen - Polizist ist Messerliebhaber und sagt "darfst behalten" oder er hasst Messer und schon biste alles los ?

Sorry, aber diese Variante halte ich für Unsinn


Grüße
Kai
 
Last edited:
Genau Kai, Dein einwand ist genau richtig. Hab ich vorhin evtl. ein bischen verworren ausgedrückt, aber Du bringst das auf den Punkt. Daher: Fresse halten und gar nichts machen!!!
 
Dir wird das Recht auf Besitz erteilt weil du das Messer zu Ausführung eines Beruf oder einer Nebenbeschäftigung benötigst.

z.B. wenn du Anbieter von SV-Kursen bist und die Messer als Anschauungsmaterial gebraucht...
 
Dann mal los Leute, ab zum Gewerbeamt und schnell noch einen Gewerbeschein besorgen. Ausgeübter Nebenjob: Teilzeit - Killer:steirer:

Damit müsste alles legal sein :haemisch:

Im Ernst: Sowas wird bestimmt nicht auf der nächsten Politeiwache entschieden. In Deutschland geht nix ohne x Formulare und Stempel von 100 verschiedenen Stellen.

Grüße

Kai

PS.: Es bricht eine Panik aus, wie damals als "Mein Kampf" verboten wurde. Plötzlich hatte niemand mehr so ein Buch im Haus - Ich möchte nicht wissen, wieviele Exemplare noch friedlich in der Schublade schlummern
 
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Handel

Lieber Sgian,

ich bin Redaktionsvolontär beim Messer Magazin und ich kann Dir mit gutem Gewissen sagen, dass niemand bei uns in irgend einen Kuhhandel beteiligt war.
Grüße Lars
 
@ HankEr :

Wenn Du spezielle Urteile mit samt den konkreten Fällen und Begründungen nachlesen willst, könnte die "Neue Juristische Wochenschrift - Juristen Journal" kurz NJW - JJ weiterhelfen.

Ich hab mir mal eine spezielle Sache zum Vereinsrecht von einem OLG zuschicken lassen, ging alles völlig formlos, allerdings musste ich dem Amtsrichter :argw: vorher erst mal erklären, wieso ich als Nicht-Jurastudent nach solchen speziellen Werken suchte :hehe:

Dazu benötigt man normalerweise mindestens das Aktenzeichen, was aber nicht allzu schwer sein sollte.

Gruß Andreas
 
Hm, in der Begründung steht ja "NJW 1979, 1563", dabei. Das wird dann wohl "Neue juristische Wochenschrift, Jahrgang 1979, Seite 1563" bedeuten. Bei Beck-Online fängt das Archiv erst ab 1981 an. Grummel:mad:

"C 34/77" sollte dann das Aktenzeichen sein, oder?
 
@ HankEr :

Das kann sein, normalerweise steht im AZ auch noch, von welcher Instanz das Urteil endgültig gefällt wurde, z.B BGH - BVG , Kalenderwoche und Jahr passen da wohl schon.

Vielleicht ist dieses mir bekannte System auch eine modernisierte Form, aber Begründungen sind im JJ eben wegen der Mustergültigkeit für andere Fälle m.E. immer enthalten, für die spezialisierten Juristen, und wenn die Begründung vorhanden ist, muss es auch das Urteil geben.
Am Besten jemanden vorschicken, der sich besser auskennt, und dann direkt beim OLG suchen lassen :steirer:


Gruß Andreas
 
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