Wunsch zu Wechseln

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Sayfullah

Mitglied
Beiträge
3
Moin zusammen,

Erstmal zu mir:
Ich trage seit sehr langer Zeit jeden Tag ein Messer bei mir. Das hat pragmatische und praktische Gründe.
Da ich neu in diesem Forum bin und nicht weiß wie das hier so ist: Ich bin vernünftig und mache mit Messern keine Dummheiten.

Ich würde gerne mein aktuelles Messer wechseln. Nach meinem bisherigen Kenntnissstand ist das Messer nicht legal zu führen (Sinn in dem sich auf mein Messer beziehenden Gesetzestext gibt es glaub ich nicht so richtig).

Ich möchte nun, weil ich nicht darauf verzichten möchte gewisse Gegenstände mit mir zu führen (Feuerzeug auch, obwohl ich nicht rauche), ein neues Messer, welches ich LEGAL führen darf.
Die Frage, die sich mir jetzt stellt:

Ich werde aus dem Gesetzestext nicht so ganz schlau

Liste verbotener Messer
Der Umgang mit folgenden Messerarten ist in Deutschland verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1–1.4.3 WaffG):
Faustmesser jeglicher Art,[31]
Seitspringmesser mit einer Klingenlänge von über 8,5 cm,
Balisong-Messer (Butterfly-Messer) jeglicher Art,
Frontspringmesser (OTF-Messer) jeglicher Art und
Fallmesser jeglicher Art sind verboten.
„Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.“ (§ 1 Abs. 3 WaffG)
Verbot des Führens bestimmter Messer
Es ist verboten, „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm“ zu führen. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, wie beispielsweise Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. (§ 42a WaffG)
„Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.“ (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG)

http://de.wikipedia.org/wiki/Taschenmesser#Rechtliche_Situation_in_Deutschland

Ich bin mir nicht 100%ig sicher, was jetzt okay ist und was nicht. So wie ich das verstehe, sind Klappmesser mit Daumenpin (Einhandmesser) verboten.
Es sind auch feststehende Messer mit Klingenlänge >12cm verboten. Soweit klar.
Was ist jetzt aber mit einem KLAPPmesser, welches ich nur mit beiden Händen öffnen kann? Bzw. einem Klappmesser ohne Daumenpinn?

Ich hoffe ihr könnt mir dabei helfen, gehe ich mal von aus :)

MfG
 
Habe ich ja:

Ebenso sind solche Messer keine "Einhandmesser“ im Sinne des Gesetzes, deren Klinge zwar arretiert, die aber mit beiden Händen geöffnet werden muss (Typisches Beispiel: Buck 110 Folding Hunter, Backlockmesser mit einer Fingernagelrille in der Klinge).

Diese Messer meine ich. Und da steht "im Sinne des Gesetzes" keine Einhandmesser, aber nicht ob GENAU DIESE Messer nicht trotzdem verboten sind.

MfG
 
Dann nehmen wir ein Buck 110 und gehen die Liste durch, als Einhandmesser haben wir es schon disqualifiziert.

Bleibt:

Faustmesser jeglicher Art,[31]
Seitspringmesser mit einer Klingenlänge von über 8,5 cm,
Balisong-Messer (Butterfly-Messer) jeglicher Art,
Frontspringmesser (OTF-Messer) jeglicher Art und
Fallmesser jeglicher Art sind verboten.

Wovon wir alles bis auf Balisong sowie das Faustmesser (Klinge quer zum Griff, 90°) streichen können, weil die Klinge da nunmal nicht rausspringt/fällt.
Die Klinge steht in ausgeklapptem Zustand nicht wie bei einem Faustmesser, fällt also weg. Sie versteckt sich auch nicht wie beim Balisong zwischen zwei Griffhälften, die aufgeschleudert werden. Also isses auch kein Balisong.

Somit kommen wir zu dem Schluss, dass ein Buck 110 nicht verboten ist.

Wie übrigens auch alle Messer, die keine:

1. Fallmesser (Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft aus dem Griff schnellen und selbständig festgestellt werden)
2. Springmesser (Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können), Ausnahmen siehe 2.4.2
3.Faustmesser (Das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden) , Ausnahmen siehe 2.4.2
4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, also so genannte Butterfly-Messer
5. Messer, deren Typ im Gesetz als Waffe benannt ist und die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind. Das sind zum Beispiel Spazierstöcke mit einem Degen (sogenannte Stockdegen) oder Gürtelschnallen mit einem Dolch im Inneren.

sind. Siehe Punkt 2.4.1 hier: http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php#s3

Ich empfehle auch den Spickzettel, den man dort: http://www.messerforum.net/initiative/pages/werbematerial.php finden kann, da ist das ganze gut aufgeschlüsselt.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück