Ich möchte gerne einmal etwas grundsätzliches über Artenschutz bei Elfenbein-Arten berichten. In diesem Forum, wie auch in vielen anderen Foren, wird teilweise unsachlich und unkorrekt berichtet. Es sind manchmal auch brauchbare Hinweise zu lesen; aber immer nur in Bruchstücken, deshalb beteilige ich mich nicht an den Fragen und Antworten in den Foren.
Als Mitglied im Deutschen Elfenbeinverband habe ich auch die Pflicht, etwas Aufklärung an „Unwissende“ weiterzugeben und das möchte ich hier mit diesem Beitrag tun.
Es gibt 2 wichtige Daten:
1. Am 26.2.1976 wurde der Elefant (Loxodonta africana) in die Cites Anhänge
aufgenommen
2.Einfuhr von Elfenbein nach dem 26.2.1976 war bis *18.1.1990 möglich, ab
1984 mit zusätzlicher Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft
(BAW)
Mit Inkrafttreten der EG Verordnung No 338/97 am 1.6.1997 sind die
Vermarktungsregelungen für Elfenbein (=Exemplare von Arten der Anhänge A und
B) europaweit einheitlich festgelegt worden. *Ausnahmen von dieser Regelung
sind nur verarbeitete Gegenstände, die bereits vor dem 1.6.1947 hergestellt
wurden, sogenannte Antiquitäten. (Es bedarf aber für diese Gegenstände ein Nachweis oder ein Gutachten, dass sie tatsächlich vor dieser Zeit stammen).
Ein Kunde hat mich wegen einer beschnitzten Elfenbeinfigur angeschrieben ob er sie verkaufen darf. Ich habe ihm folgendes geantwortet: Sie können sie nur verkaufen wenn Sie glaubhaft nachweisen können (mit Rechnungen oder sonstigen Unterlagen) wann und woher Sie die Figur erworben haben und wenn Sie das nicht können ist es so gut wie unmöglich diese Figur zu vermarkten (zu verkaufen). Zuständig wäre Ihre untere Naturschutzbehörde. Selbst wenn diese Skulptur vor 1947 erworben wurde, also als Antiquität anzusehen ist, müssten Sie es beweisen entweder durch Belege oder durch einen Sachverständigen. Da solche Elfenbeinfiguren heute kaum gefragt sind, lohnt sich auch keine Expertise anfertigen zu lassen da diese wahrscheinlich das Mehrfache kosten würde als es die Figur wert ist. Es wird hier über Elfenbein manchmal wirres Zeug geredet, so dass die Fragesteller noch mehr verunsichert werden. Es bleibt Ihnen also nichts anderes übrig als diese Elfenbeinfigur in Ihrem Besitz zu behalten und an Ihre Nachkommen weiter zu vererben; vermarkten (also verkaufen) dürfen Sie sie nicht; ohne eine EU-Bescheinigung (Cites) machen Sie sich strafbar. So ist es auch mit allen anderen, unter Artenschutz stehenden Elfenbeinarten (Narwal, Walross, Pottwal). Noch etwas grundsätzliches! Wenn ein Tier unter Artenschutz gestellt ist (z.B. ein Elefant), so sind nicht nur seine Stosszähne geschützt, sondern alles von diesem Tier ist „Citespflichtig“. In dieser Antwort an den Kunden ist fast alles gesagt.
Mit freundlichen Grüssen
Messer-Spezial
Horst Heinle