Allg. Verwaltungsvorschrift zum WaffG

cut

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Zum „alten“, bis April 2003 gültigen Waffengesetz gab es eine „WaffVwV“ aus 1979.
Ist jemandem bekannt, ob diese ALTE Verwaltungsvorschrift im Internet abrufbar ist?
Speziell suche ich dort Hinweise auf „Fahrtenmesser“, die nach meiner Erinnerung als „ohne Einschränkung frei erwerb- und frei verwendbar“ beschrieben wurden und KEINESFALLS als Waffe eingestuft wurden.

Ist jemandem bekannt, ob zum aktuell gültigen Waffengesetz bereits eine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht worden ist, die zu Messern / Hieb- und Stichwaffen Regelungen trifft?
 
Hallo cut

die alte „WaffVwV“ aus 1979 könnte ich evtl noch haben,
leider nicht online, nur als Drucksache, müsste suchen wenn es hilft?

Soweit ich weiß sind zum neuen WaffG noch keine "VwV" gültig erlassen worden .
 
Mit dem Entwurf zur Neuen könnte ich dienen (ergoogelt):

Entwurf Verwaltungsvorschrift zum WaffG

Und das Alte Zeugs hatte Google noch im Cache:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ( WaffVwV )

Stand: 1.1. 1998

1. Schußwaffen Soweit das Waffengesetz ( WaffG) und die Verordnungen zum Waffengesetz den Begriff Schußwaffen verwenden, ohne auf § 1 Abs.1 WaffG zu verweisen, sind auch die Geräte im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG darunter zu verstehen.

1.1 Schußwaffen im engeren Sinne ( § 1 Abs. 1 WaffG ) Der Begriff der Schußwaffe im engeren Sinne ( § 1 Abs. 1 WaffG) umfaßt folgende Merkmale:


1.1.1 Die Waffe muß einen Lauf besitzen und zu einem der in § 1 Abs.1 genannten Zwecke bestimmt sein.


1.1.2 Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung ( Richtung ) gibt. Diese Voraussetzung ist in der Regel als gegeben anzusehen, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Ist der Innenquerschnitt des Laufs nicht kreisförmig, gilt der Durchmesser eines flächengleichen Kreises als Kaliber. Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe.


1.1.3 Für die Zweckbestimmung maßgebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist unbeachtlich.


1.1.4 Auf die Art des Antriebsmittels ( Druck von Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen, Druck gespannter Gase- z.B. Luft- oder CO2-, Federdruck) kommt es für § 1 Abs. 1 WaffG nicht an. Jedoch sind Geräte, bei denen Geschosse mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden ( z.B. Blasrohre ), von der Anwendung des Gesetzes ausgesnommen ( § 1 Abs.1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 ( BGBl. I S. 184 ).

1.2 Den Schußwaffen gleichgestellte tragbare Geräte ( § 1 Abs. 2 WaffG )


1.2.1 Unabhängig von der Zweckbestimmung stehen den Schußwaffen die Geräte gleich, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind ( § 1 Abs.2 WaffG). Die Vorschrift erfaßt insbesondere Geräte zum Abschießen von Kartuschenmunition ( z.B. Platzpatronen und Kartuschen zum Antrieb von Geschossen), pyrotechnische Munition und Patronenmunition ( z.B. Patronen, deren Geschosse Reiz- oder Betäubungsstoffe enthalten). Zu den Geräten nach Abs. 2 gehören die Schreckschuß- und Reizstoffwaffen nach § 22 WaffG, die keinen Lauf haben, Signalgeräte sowie Selbstschußapparate, die nicht fest montiert sind. Tragbar im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG sind Geräte, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, von einer Person üblicherweise getragen und bei Schußauslösung in der Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern. Nicht erfaßt werden nicht tragbare Geräte, z.B. Selbstschußapparate zur Bekämpfung oder Vertreibung von Tieren.

1.2.2 Auf bestimmte Arten von Geräten, die nicht tragbar sind, aber im übrigen die Begriffsmerkmale eines Schußapparates aufweisen, z.B. Kabelschießer, Industriekanonen, sind die Vorschriften über die Bauartzulassung ( § 21 WaffG) anzuwenden ( § 5 Abs.3 der 1.WaffV).

1.3 Geräte, auf die die Vorschriften über Schußwaffen anzuwenden sind ( §§ 5 und 7 der 1. WaffV )

1.3.1 Die Vorschriften über Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird, gelten auch für die in § 5 Abs. 1 der 1. WaffV bezeichneten Geräte ( Flammenwerfer, bestimmte Arten von Sprühgeräten und Elektrowaffen ). Auf die Geräte sind jedoch die Vorschriften über Prüfung ( Abschnitt III WaffG ) nicht anzuwenden.

1.3.2 Die Vorschriften über Schußwaffen gelten auch für - tragbare Geräte, bei denen die Geschosse nicht mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden ( § 5 Abs.2 der 1. WaffV), z.B. Geräte zum Betäuben oder Markieren von Tieren, - unbrauchbar gemachte Schußwaffen, für aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände und für Nachbildungen von Schußwaffen, wenn diese Gegenstände zu funktionsfähigen Schußwaffen umgebaut werden können ( § 7 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV - vgl. auch § 37 Abs. 1 Nr. 11 WaffG- ).

1.4 Verlust der Schußwaffeneigenschaft ( § 1 Abs. 3 WaffG ) Eine Schußwaffe verliert ihre Eigenschaft als Schußwaffe, wenn die in § 1 Abs.3 WaffG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Eine Sonderregelung gilt für sogenannte Zier- und Sammlerwaffen, für unbrauchbar gemachte Schußwaffen und für aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände. Werden Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm für die in § 3 Abs.1 Satz 1 der 1. WaffV bezeichneten Zwecke so verändert, daß aus ihnen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, so sind auf sie Abschnitt III und IV sowie die §§ 12 und 28 WaffG nicht anzuwenden. Schußwaffen und Gegenstände, die nicht gemäß den Anforderungen des § 7 Abs.1 der 1. WaffV unbrauchbar gemacht worden sind, unterliegen den waffenrechtlichen Vorschriften. Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schußwaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager im Sinne des § 7 der 1. WaffV so geöffnet sind, daß Geschosse den Lauf nicht verlassen können und der Verschluß einschließlich der Zündeinrichtung so weit geändert ist, daß nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch die Munition nicht gezündet werden kann.

1.5 Selbstladewaffen ( § 1 Abs.5 WaffG ) Gewehre und Pistolen sind Selbstladewaffen, wenn nach der Auslösung eines Schusses selbsttätig mindestens die abgeschossene Hülse ausgeworfen, eine neue Patrone in das Patronenlager eingeführt, die Feder gespannt und der nächste Schuß lediglich durch Betätigung des Abzuges gelöst wird. Revolver gehören zu den Selbstladewaffen nur in der Ausführung "double action", bei der mit der Betätigung des Abzuges zunächst die Trommel weitergedreht wird, so daß ein Lager mit einer neuen Patrone vor dem Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt; ferner wird dabei die Feder gespannt. Die Schußauslösung erfolgt erst nach vollständigem Durchziehen des Abzuges. Handrepetierer sind keine Selbstladewaffen. Dagegen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch hochgespannte kalte Gase angetrieben werden, Selbstladewaffen, wenn die Abtriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoß zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Selbstladewaffen unterliegen in verschiedener Hinsicht verschärften Vorschriften ( § 37 Abs.1 Nr.1 buchstaben d und e WaffG) und sind von bestimmten Vergünstigungen ( § 28 Abs.4 Nr. 7 WaffG), die für andere Schußwaffen gelten, ausgenommen.

1.6 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen ( § 22 WaffG ) Schreckschuß- Reizstoff- und Signalwaffen, deren Bauart nach § 22 WaffG zugelassen ist, tragen das Zulassungszeichen nach der Anlage 1 zur 1. WaffV, das sich aus dem Zeichen "PTB" und einer darunterstehenden Kennummer zusammensetzt und von einem Kreis umgeben ist. Schußwaffen, die den genannten Zwecken dienen, deren Bauart jedoch nicht gemäß § 22 WaffG zugelassen ist, sind keine Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des Waffengesetzes; sie unterliegen in vollem Umfang den für Schußwaffen zum Verschießen von scharfer Munition geltenden Vorschriften. So fällt insbesondere die in der Seeschiffahrt verwendete Signalpistole ( Leuchtpistole ) im Kaliber 4 ( 26,5 mm ) nicht unter den Begriff der Signalwaffen im Sinne des § 22 WaffG.

1.7 Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule (J )

1.7.1 Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 WaffG zugelassen ist, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 J unterliegen gemäß § 12 WaffG nicht der Buchführungspflicht, brauchen gemäß § 13 Abs.2 WaffG nicht die fortlaufende Nummer zu tragen und sind nicht waffenbesitzkartenpflichtig ( § 2 Abs.4 Nr. 2 und3 der 1.WaffV). Diese Schußwaffen müssen nach § 13 Abs. 2 WaffG, § 19 und Anlage1 der 1. WaffV gekennzeichnet sein. Für die nach § 1 Abs. 1 nr. 1 bis 4 der 1. WaffV von den Vorschriften des Waffengesezes befreiten Schußwaffen gilt diese Kennzeichnungspflicht nicht, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 der 1. WaffV erfüllt sind.

1.7.2 Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind, unterliegen nunmehr der Buchführungs- und der vollen Kennzeichnungspflicht. Handfeuerwaffen der genannten Art sind unabhängig von ihrer Länge waffenbesitzkartenpflichtig. Diese Schußwaffen müssen wie bisher das Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 der 1.WaffV tragen.

1.7.3 Ein Körper von 1 kg Masse hat nach einem widerstandsfreien Fall aus 1 m Höhe eine Bewegungsenergie von etwa 10 J. Die Bewegungsenergie der Geschosse ist nach den in anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.

1.8 Befreiung von waffenrechtlichen Vorschriften


1.8.1 Auf tragbare Schußwaffen und Munition, die Kriegswaffen im Sinne der Kriegswaffenliste sind ( Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der jeweils geltenden Fassung ), sind nebem dem Kriegswaffenkontrollgesetz ( KWKG ) nur die in § 6 Abs.3 WaffG genannten Vorschriften, insbesondere die Verbote nach § 37 Abs.1 WaffG und die Vorschriften über das Waffenführen anzuwenden.

1.8.2 Auf bestimmte Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs.1 und 2 WaffG, vor allem auf bestimmte Spielzeugwaffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der 1. WaffV, sind die Vorschriften des Waffengesetzes nicht anzuwenden, sofern nicht ein Fall des § 1 Abs.3 der 1.WaffV gegeben ist. Unter § 1 Abs.! Nr.1 der 1. WaffV fallen Spielzeugwaffen, bei denen das durch den Lauf getriebene Geschoß eine nur geringe Bewegungsenergie erhält ( 0,5 J ). Dazu gehören manche Federdruckwaffen und Berloque-Pistölchen.

1.8.3 Auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung sind nur die §§ 16 bis 2o, 44 und 45 des Gesetzes anzuwenden ( § 1 Abs.2 der 1. WaffV). Vorderladerwaffen sind Waffen, die von vorn geladen werden.

1.8.4 Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, sind von den Vorschriften des Gesetzes über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelserlaubnis, das Waffenhandelsbuch und die Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen, - wenn sie eine Zündnadelzündung besitzen, - wenn es sich um einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung ( Perkussionswaffen) handelt ( § 2 Abs.1 Nr.1, Absatz 4 Nr.1 der 1.WaffV). Ursprünglich mehrschüssige Perkussionswaffen, die in einschüssige Waffen umgebaut worden sind, werden ebenso wie entsprechende Nachbauten ( Replikas) von der Befreiung nicht erfaßt.

1.8.5 Wegen weiterer Befreiungen von einzelnen waffenrechtlichen Vorschirften wird auf § 2 Abs.2 bis 7 und § 4 der 1.WaffV verwiesen. 1.8.6 Allgemein gebräuchlich Werkzeuge ( § 1 Abs. 3Nr. 1 und 2 der 1. WaffV) sind die unter Bastlern / Heimwerkern verbreiteten Werkzeuge.

1.9 Hieb- und Stoßwaffen ( § 1 Abs. 7 WaffG ) Keine Hieb- oder Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder Stoßwaffen ( § 1 Abs.7 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfen Schneiden offensichtlich nur für den Sport oder als Zierde geeignet sind, z.B. Sportflorette, Sportdegen, Zierdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger. Unter § 1 Abs.7 Satz 2 WaffG fallen insbesondere sog. Elektro-Kontaktgeräte; das sind zur Verteidigung bestimmte Geräte, die nach Betätigen einer Auslösevorrichtung dem mit dem Gerät Berührten schmerzhafte elektrische Schläge versetzen.
 
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Osterguentermann schrieb:
Mit dem Entwurf zur Neuen könnte ich dienen (ergoogelt):

Entwurf Verwaltungsvorschrift zum WaffG

Interessant sind vor allem die Teile zur Einschätzung von Fehlschärfen bei Springmessern und von winklig arettierbaren Klappmessern.
Das präzisiert den Gesetzestext doch deutlich.


Wie rechtsverbindlich ist denn eine solche Verwaltungsvorschrift, wenn sie mal aus dem Entwurfsstadium heraus ist? Ist das dann etwas, worauf man sich z.B. einer Behörde gegenüber berufen kann? Oder zählen da nur die Buchstaben des Gesetzes?

stay rude
braces
 
braces schrieb:
Ist das dann etwas, worauf man sich z.B. einer Behörde gegenüber berufen kann? Oder zählen da nur die Buchstaben des Gesetzes?

Wenn diese VwV's amtlich besiegelt und offiziell in Kraft getreten sind, sollte man sich darauf berufen können dürfen - nein, müssen :glgl:

Wie der Name "Verwaltungsvorschrift" schon ausdrückt, sind es in erster Linie für Behörden gedachte Unterlagen, nein nicht weil geheim (sie sind es schließlich nicht), sondern, um behördlicherseits eindeutig verfahren zu können. Bei Bundesgesetzen ist es dann eindeutig, bei Landesgesetzen muss man erst wieder vergleichen.

Das bedeutet natürlich nicht, dass sie umgekehrt nicht auch für und von Privatpersonen benutzt werden dürfen. Jeder hat das Recht sich schlau zu machen, warum dann nicht auch mal in dosierter Form (angemessen) anwenden ?
Wenn man sein neuerlangtes Wissen in "behördenkompatibler" Form vorbringt, sollte das auch akzeptiert werden.

Man liest solche Vorschriften ggf. mit der Absicht, das Vorgehen der Behörde im Vorgriff für sich selbst besser abschätzen zu können, aber das letzte Wort haben auch dann im Zweifelsfall die studierten (Fach-)Juristen :hmpf:

Gruß Andreas
 
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Interessant:

Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich
dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite,
Form) der eines Gebrauchsmessers entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen
werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
kürzer als 8,5 cm ist,
nicht zweiseitig geschliffen ist oder
einen durchgehenden stumpfen Rücken besitzt.

gruss, Keno
 
Waffeneigenschaft

cheez schrieb:
Interessant:

Zitat:
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich
dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite,
Form) der eines Gebrauchsmessers entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen
werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
kürzer als 8,5 cm ist,
nicht zweiseitig geschliffen ist oder
einen durchgehenden stumpfen Rücken besitzt.


Klarheit ist mit dieser Darstellung den Verfassern im IM wohl immer noch nicht gelungen.
Diese Aussage bedeutet doch wohl im Umkehrschluß, dass ein Messer mit Klingenlänge ÜBER 8,5 cm durchaus eine Waffeneigenschaft zugesprochen werden ... kann ? ... darf ? ... soll ? ... muss ??
 
Allgem Waff Verw V / WaffG 2003

Hallo bigbore & Osterguentermann, - und alle anderen,

Vielen Dank für die schnelle Reaktion und das freundliche Angebot bzw. die Unterstützung.

Ich bin in meinen Unterlagen inzwischen auf einen kleinen Auszug WaffVwV – 2.BWaffG mit der Randziffer 37.2.6 gestoßen. Diese Erläuterung bezieht sich nur auf Springmesser und Fallmesser.
Das dazugehörende „alte“ WaffG 1972 kannte Regelungen im Messerbereich nur für Springmesser, Fallmesser sowie „Hieb- und Stoßwaffen, … die einen anderen Gegenstand vortäuschen …“.
Ich bin mir deshalb sicher, dass die „alte“ Verwaltungsvorschrift KEINE weiteren Erläuterungen zu Hieb- und Stoßwaffen oder gar eine Abgrenzung zu Fahrtenmessern enthält.

Auch nach meiner Kenntnis gibt es zum aktuellen WaffG 2003 weiterhin KEINE ERLASSENE/VERFÜGTE VerwVorschrift, deshalb wird zumindest in entsprechenden Fällen offenbar von einigen Behörden weiterhin die „alte“ Vorschrift angewendet, möglicherweise -aber mir bisher nicht bekannt- auch schon der neue Entwurf.
Er beschreibt EINDEUTIG, dass Fahrtenmesser KEINESFALLS zu den Hieb- und Stoßmessern zählen, also NICHT dem WaffG unterliegen!
 
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In diesem Zusammenhang würde mich mal interessieren, wie sich denn
ein "Fahrtenmesser" definiert...

ironie.gif

Hirschhorngriff, Pfadfinderlogo usw. können ja wohl kein Kriterium sein. :rolleyes:
 
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Wieieieieieie???!!!!

Ich glaub ich hab was verpasst!! :confused:

seit wann sind Klappmesser/ Feststehendemesser über 8,5cm Klingenlänge Möglicherweise als Waffen einzustufen????

langsam glaub ich dass ich Spinn :irre:

Dann muss ich hier doch einmal Fragen ob mein Bekannter Recht hat mit seiner Behauptung:
Das Feststehende Messer ab einer bestimmten länge (8,5cm) nicht mehr geführt werden dürfen. !!!
Ist das Möglich!!???
Er behaubtet das er sie sogar in seiner Gemeinde anmelden muss, oder kann wenn er sie mit sich tragen will!
ich glau ich hab die letzten Jahre was das betrifft verschlafen!!!

Mir war dass nach dem letzten, neuen Waffengesetzt, Kampfmesser verboten waren/sind, doch darunter verstand ich Dolche und Militärische "Kampfmesser" die doch eigendlich mehr Allzweckmesser sind!!

So jetzt kann ich mich wieder durch den ganzen Mist klawüsern, das macht graue Haare...

gruß Hugh
 
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Nein es sind da Messer als Waffe definiert die allerdings weder vorboten noch erlaubnispflichtig sind.

Grob gesagt fallen die zweischneidigen Messer unters Waffengesetz. War aber schon immer so.

Verboten sind alle Fallmesser, alle Springer über 8,5cm Klingenlänge und zweischneidige Springer und Springer mit zu schmalen KLingen und die Faustmesser (hier ist die Definition im Detail besonders schwierig).

Eiine Verwaltungsvorschift hat keine Aussenwirkung im eigentlichen Sinn ist aber für die ausführende Behörde bindent.

Gruß Michael
 
Gottseidank!!

Also alles wie gehabt!
Ich kann also noch immer mit meinem 20cm teil in den Wald gehen oder Campen ohne dass mir ein grünes Männchen über die Schulter schaut und Fragt: na was ham ma denn Da, sie wissen schon dass das nicht erlaubt ist???

Leider musste ich die Erfahrung machen dass Die oft keinen blauen dunst haben von ihren eigenen Gesetzen, so kann ich dann wenigstens Wahrheitsgetreu sagen: Fingerweg das ist erlaubt nach Paragraf ……
:D :haemisch:
 
Michael L. schrieb:
Eiine Verwaltungsvorschift hat keine Aussenwirkung im eigentlichen Sinn ist aber für die ausführende Behörde bindent.
Aus anderen Bereichen kenne ich die (Un)Sitte, daß unter "keine Außenwirkung" auch zu verstehen ist, daß man sich als Betroffener nicht (z.B. vor Gericht) auf die VwV berufen kann. Allerdings gibt's auch kein "das nähere regelt eine Vorschrift" exakt dafür im eigentlichen Gesetzestext ... ?

[Pitter, VwV-StVO und de.rec.fahrrad zuwink]
 
Moin.

"Wenn Verwaltungsvorschriften auch grundsätzlich als Normen des Innenverhältnisses auf den verwaltungsinternen Bereich beschränkt sind, strahlen die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften auch auf den Bürger aus. Weicht die Behörde nämlich ohne zwingenden Grund von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis (Selbstbindung der Verwaltung) ab, verstößt sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf diese Weise erhalten die Verwaltungsvorschriften außenrechtliche Relevanz und werden dann auch von den Gerichten bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des Verwaltungshandelns berücksichtigt (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Verwaltungsvorschrift)."
(Finke/Sundermann/Vahle, Allgemeines Verwaltungsrecht, DVP Lehrbuch, Maximilian-Verlag, Hamburg, 2002)

Viele Grüße
Dominik
 
bern schrieb:
Aus anderen Bereichen kenne ich die (Un)Sitte, daß unter "keine Außenwirkung" auch zu verstehen ist, daß man sich als Betroffener nicht (z.B. vor Gericht) auf die VwV berufen kann. Allerdings gibt's auch kein "das nähere regelt eine Vorschrift" exakt dafür im eigentlichen Gesetzestext ... ?
Das ist bei allen Verwaltungsvorschriften so, Richter interessieren sich meist nicht für sie.
Eine Verwaltungsvorschrift kann in keinem Fall als "bindend" vor Gericht herangezogen werden, der Richter entscheidet ausschließlich nach Gesetzeslage und informiert sich höchstens wie die Verwaltung das so sieht. (siehe einen Beitrag weiter oben ...) Er kann aber durchaus anderer Meinung sein!
Mir sind Verwaltungsvorschriften bekannt, die in Widerspruch zur ständigen Rechtssprechung stehen und nicht geändert werden. Die Verwaltung sieht es halt anders, klagen tun eh nur wenige ... :mad:

Daher ist die Verwaltungsvorschrift nur dahingehend interessant wohin der Trend in den Ministerien geht und als direkte folge, nach welchen Anweisungen die Behörden handeln werden.

Zum Thema Ermächtigung durch das Gesetz. Dies ist bei Verwaltungsvorschriften nicht notwendig. Behörden können im Rahmen der Gesetze Verwaltungsvorschriften für nachgeordnete Stellen erlassen wie sie lustig sind. Was Du meinst ist eine Verordnung, welche bestimmte Sachverhalte regelt und die durch ein Gesetz ermächtigt sein muss (Verordnungsermächtigung).

Sollte alles so etwa stimmen, wer es genauer wissen soll kann in die Wikipedia sehen, da steht einiges zu den beiden Begriffen. ;)

Gruss
El
 
Zuletzt bearbeitet:
Da die Meinungen nun etwas eskalieren,
bitte nicht vergessen:

Es geht um die VwV des "alten inzwischen UNGÜLTIGEN WaffG"


im neuen WaffG ist die Waffeneigenschaft ganz klar definiert:

.....die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind ...

na, das ist doch mal eine klare Aussage .
 
bigbore schrieb:
bitte nicht vergessen:
Es geht um die VwV des "alten inzwischen UNGÜLTIGEN WaffG"
Wenn ich noch einmal kurz auf die neue Bezug nehmen darf, genauer auf die Erläuterung zu Anl.1-A1-UA2-1.2.3 (Seite 145) ...

Wie um Himmels Willi kommt man auf die Idee, im Zusammenhang mit tragbaren Gegenständen weder (speziell) von Elektronen noch (allgemeiner) von Partikeln, sondern ausdrücklich von Elektronen- und Neutronenstrahlung zu sprechen??? :lach:
 
Nun Bern, die Zeiten ändern sich :D
Und in Zeiten, in denen man sein GPS, Telefon, Fernseher und PC schon beinahe in Armbanduhrgröße am Handgelenk trägt, müssen tragbare Strahlenquellen selbstverständlich berücksichtigt werden, auch wenns vom Praktischen her eher als noch nicht möglich anzusehen ist :hmpf:

Das o.g. mag jetzt witzig oder OT klingen, aber der Gesetzgeber versucht tatsächlich, manchmal etwas im Voraus zu denken...

Gruß Andreas
 
luftauge schrieb:
Das o.g. mag jetzt witzig oder OT klingen, aber der Gesetzgeber versucht tatsächlich, manchmal etwas im Voraus zu denken...
Schon klar, aber, wie gesagt, warum dann Elektronen und Neutronen und nicht gleich "Partikel" (umfaßt auch Feinstäube) oder "Elementarteilchen"? Wissen die 'was über die Nichteignung von z.B. Protonen, das wir (noch) nicht wissen? :argw: An der elektrostatischen Ladung kann's kaum liegen, die haben Elektronen ja schließlich auch ...

[Higgs-Bosonen-Flitsche bauen geh] :steirer:
 
bern schrieb:
[Pitter, VwV-StVO und de.rec.fahrrad zuwink]

Was wo, Radweg, Helm, Hamster, TKs? :steirer: SCNR

Naja, dem Bereich ists ja klarer und einfacher. Die StVo schreibt vor, wann Radwege benutzungspflichtig sein dürfen - nämlich nur bei besonderer Gefährdung - und die Verwaltungsvorschrift gibt die passenden Baurichtlinien vor. Wenn da was nicht ordnungsgemäss ist, kann man recht erfolgversprechend dagegen klagen, passiert ja auch oft genug. Meist kommts ja gar nicht soweit, weil die ja genau wissen, dass sie bei einer Klage gegen einem 30cm breiten benutzungspflichtigen Radweg in der 30er Zone auf die Nase fallen ;)

Die Messer Sache dagegen ist mir immer noch viel zu Wischiwaschi, bleibt auch Wischiwaschi, weil man einfach nie zwischen Werkzeug und Waffe trennen kann. Ich erinnere nur an das Geschiss mit dem Spyderco im Gerichtsgebäude.

Grüße
Pitter
 
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