Ansicht der Polizei Duisburg

Sineater

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Na hallo, das ist doch ein klarer Fall von "Wozu braucht man denn..." Wenn es danach ginge, bräuchte man ja auch keine Kartoffelschälmesser, gibt es ja schon 'nackt' zu kaufen. Auf diesem Gebiet ist nun wirklich alles schwammig und kaum haltbar. Die Polizisten hier denken bestimmt nicht unbedingt wie Herr V.

Gruß,
Carsten
 
Herr Völkel zitiert natürlich zu Recht § 42 a Abs. 2 und 3 WaffG.

Allerdings beinhaltet die dann folgende Argumentation von Herrn Völkel u.a. folgende Fehlschlüsse:

1. Die Aufzählung der Ausnahmen ist nur beispielhaft und keinesfalls abschließend. Die "Jagdausübung" ist zweifelsohne ausnahmslos ein allgemein anerkannter Zweck wenn nicht sogar eine "Berufsausübung".

2. Die "Ausnahmen" des Führungsverbotes sind NICHT an eine zusätzliche Forderung des Gesetzgebers geknüpft: der "allgemein anerkannte Zweck" zielt nur auf den Verwendungszweck des Gegenstandes ab. Deshalb ist die Schlussfolgerung abwegig, dass die genannten Gegenstände nicht geführt werden dürfen, wenn der Verwendungszweck alternativ durch einen im Gesetz nicht genannten Gegenstand erreicht werden kann.

Die weitere Schlussfolgerung von Herrn Völkel " Es liegt also durchaus im Rahmen des Möglichen, dass Ihnen auch bei der befugten Jagdausübung das Mitführen eines Einhandmessers als Verstoß gegen das WaffG angelastet und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie eingeleitet würde." hat natürlich IMMER Gültigkeit.
Eine "Anlastung" als Verstoß gegen ein Gesetz mit Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren ist jederzeit möglich - aber bei dem beschriebenen Sachverhalt müßte das Verfahren eingestellt werden.

Grüße cut


cut
 
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