Schneereiter
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Vor einigen Tagen hatte ich das hiesige Polizeipräsidium angeschrieben, ihnen meine Frage gestellt und bat um eine Antwort. Damals sagte man mir dass man noch nichts genaues weiss mir aber bescheid gibt sobald was Neues vorliegt. Und das ist löblicherweise nun auch passiert.
Um das ganze zu verdeutlichen zitiere ich hier auch noch einmal meine gestellte Frage. Nun aber bitte nicht auf die SV eingehen, dass wurde an anderer Stelle schon genügend diskutiert.
Ausgangsfrage :
"Ich habe an das hiesige Polizeipräsidium geschrieben und meinen persönlichen Fall geschildert :
Ich ( 46 ) bin nach einer missglückten Wirbelsäulenoperation schwerbehindert und Schmerzpatient.
Ich kann bei einem Überfall nicht mehr weglaufen und ein Zweikampf könnte mich ganz schnell in einen Rollstuhl bringen. Also habe ich ein Messer auch für diesen Fall dabei.
Ich fragte also danach ob ich auch in Zukunft ein Einhandmesser , wie vor dem 1.4.2008
führen kann. Zählt meine geschilderte und nachweisbare Situation zum Bereich des sozialadäquaten Gebrauch oder fällt es gar unter die Rubrik anerkannter Zweck ?.
Heutige Antwort :
Sehr geehrter Herr ....
mir sind nun die ersten Erläuterungen zu den neuen Regelungen des Waffengesetzes bekannt geworden.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen geschilderten Umstände keine Ausnahme von dem Verbot des
Führens von Einhandmessern oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm darstellen.
Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift insbesondere erlassen, um die Zahl der Personen, die zur Selbstverteidigung derartige Messer führen,
zu reduzieren.
Deshalb sind auch die Ausnahmetatbestände eng auszulegen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, vom Führen der genannten Messer abzusehen und möglicherweise ein anderes Hilfsmittel für Ihre Verteidigung zu erwerben.
Ende
Aha man möchte also doch nicht nur den bösen Jungs ans Leder ! Sondern auch den Bürgern die absolut untadelig sind und ein Messer vielleicht auch mal aus einem anderen Grund tragen .
Na denn ma Mahlzeit....
groetjes
Frank
Um das ganze zu verdeutlichen zitiere ich hier auch noch einmal meine gestellte Frage. Nun aber bitte nicht auf die SV eingehen, dass wurde an anderer Stelle schon genügend diskutiert.
Ausgangsfrage :
"Ich habe an das hiesige Polizeipräsidium geschrieben und meinen persönlichen Fall geschildert :
Ich ( 46 ) bin nach einer missglückten Wirbelsäulenoperation schwerbehindert und Schmerzpatient.
Ich kann bei einem Überfall nicht mehr weglaufen und ein Zweikampf könnte mich ganz schnell in einen Rollstuhl bringen. Also habe ich ein Messer auch für diesen Fall dabei.
Ich fragte also danach ob ich auch in Zukunft ein Einhandmesser , wie vor dem 1.4.2008
führen kann. Zählt meine geschilderte und nachweisbare Situation zum Bereich des sozialadäquaten Gebrauch oder fällt es gar unter die Rubrik anerkannter Zweck ?.
Heutige Antwort :
Sehr geehrter Herr ....
mir sind nun die ersten Erläuterungen zu den neuen Regelungen des Waffengesetzes bekannt geworden.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen geschilderten Umstände keine Ausnahme von dem Verbot des
Führens von Einhandmessern oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm darstellen.
Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift insbesondere erlassen, um die Zahl der Personen, die zur Selbstverteidigung derartige Messer führen,
zu reduzieren.
Deshalb sind auch die Ausnahmetatbestände eng auszulegen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, vom Führen der genannten Messer abzusehen und möglicherweise ein anderes Hilfsmittel für Ihre Verteidigung zu erwerben.
Ende
Aha man möchte also doch nicht nur den bösen Jungs ans Leder ! Sondern auch den Bürgern die absolut untadelig sind und ein Messer vielleicht auch mal aus einem anderen Grund tragen .
Na denn ma Mahlzeit....

groetjes
Frank