Antworten zum neuen WaffG von verschiedenen Ämtern und Behörden

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Achtung, passive Bewaffnung:

Versammlungsgesetz § 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

:steirer:
 
Falls es gerade noch ums Oktoberfest geht, das fällt nicht unters Versammlungsrecht.

Jetzt ist es aber genug mit der Ritterrüstung und auch mit dem Pfeffer-/CS-Spray! Hier geht es um Messer. (Beitrag gelöscht)
 
Zivile SV existiert doch für die meisten staatlichen bediensteten gar nicht.
Es wird meist empfohlen sich NICHT zu wehren und danach die Polizei zu rufen.
Insbesondere wenn es um Messer geht reagieren da die meisten empfindlich.

Und um einigermaßen zum Thema zurückzufinden:
Auf eine direkte Frage wurde ja von politischer Seite schon beiläufig eingestanden daß um die Frage "Was bleibt dem zivilen Bürger noch zu seiner Verteidigung" weniger Wind (eigentlich gar keiner) gemacht wurde als um die Frage "Was können wir den Bürgern zu ihrer eigenen Sicherheit noch verbieten".

Der Grundgedanke den da einige Politiker haben, ist an sich ja recht nobel, nur funktioniert er eben in der Praxis nicht!
In der Theorie sind wir nun nach dem Messerverbot in der Öffentlichkeit völlig sicher weil ja niemand mehr ein "gefährliches" Messer dabei hat, in der Praxis sind wir keinen Deut sicherer als vorher.

Jetzt müssen das nur noch die richtigen Leute kapieren:irre:


Gruß K.
 
in der Praxis sind wir keinen Deut sicherer als vorher.
kentucky,
grundsätzlich richtig, ich möchte allerdings 2 Punkte hinzufügen. Darf ich? Egal, ich tue es einfach. ;)

1. Orks verschiedenster Art können sich noch sicherer sein, daß ihre (potentiellen) Opfer aufgrund des neuen Waffengesetzes leichter zu handhaben sind als vor dem 1. April, weil sich diese Deppen (damit ist unseraaner gemeint) an dieses doch etwas seltsam anmutende Gesetz halten. Vorausgesetzt wird natürlich, daß diese Schurken des Lesens und des Verstehens der Schrift mächtig sind, was nicht in jedem Fall sichergestellt ist.

2. In der Praxis sind wir wesentlich weniger sicher als vorher.
Komisch. Die NATO hat jahr10telang ihre Strategie auf dem Prinzip der "Abschreckung" durch schwerste (sprich: nukleare) Bewaffnung aufgebaut.
Das war ok.
Abschreckung gegen Räuber, Diebe, Einbrecher, Vergewaltiger und Sahnetörtchendiebe durch jeden Einzelnen (oder jede Einzelne) wird aber mit aller Gesetzeskraft unterbunden.
Mir als naives Dummerchen drängt sich folgender Gedanke auf:
Arbeiten Orks verschiedener Ebenen Hand in Hand?
Lebt Elvis? Natürlich! :steirer:

Der Grundgedanke den da einige Politiker haben, ist an sich ja recht nobel,
Die Lebens(?)form "Politiker" würde ich mit dem Begriff oder Attribut "nobel" NICHT in Verbindung bringen.
Mir fallen dazu noch ein paar nicht passende Kombinationen ein: ehrlich, vernünftig, integer, unbestechlich, selbstlos, bescheiden, gerecht, am Wohle der Bevölkerung interessiert, ...
Die Liste darf ergänzt werden.

Bis denne!
Frank
 
Zuletzt bearbeitet:
Na na, nicht so über die Politiker herziehen. Das WAREN auch mal Menschen;)

Also gegen den Gedanken an sich, die Bürger beschützen zu wollen (vorausgesetzt dieser Gedanke treibt das Handeln voran und nicht etwa die Jagd auf Wählerstimmen), ist ja nichts einzuwenden. Jetzt müsste nur der richtige bzw. ein effektiver Weg dafür gefunden werden.
Aber dieses Vorgehen erfordert wesentlich mehr Zeit und Mühe als z.B. das Waffengesetz zu verschärfen und es in Medien und Presse als notwendige Reaktion auf steigende Gewalt zu verkaufen.

Ich bin mal gespannt was gesagt wird (na ja eigentlich weiß ichs schon) wenn die kriminalitätsstatistik NICHT den erhofften Sprung nach unten macht.

Haben wir da etwa einen Fehler gemacht? Nein wir haben nur noch nicht genug verschärft! Auf zum Bananamobil!!

Streifen wir durch den Paragraphenjungel und bekämpfen das Unrecht dort wo es gar nicht ist!


Gruß K.
 
Lieber Frank,

aus langjähriger Erfahrung teile ich deine Einschätzungen, was unsere "Volksvertreter" anbelangt - ich glaube, wir sollten uns mal auf ein Bier treffen.
 
Um zum Titel zurück zu kommen. Ich war grade wegen etwas anderem auf der Polizeiwache.
Die einsame Mensch hatte gerade eine Liste bekommen zu dem neuen Waffengestz.
Er hat nach gesehen und von Ausnahmen zum füren von den Messern und Hib-/Stichwaffen stand nichts drin!
Er meinte, dass sie sich ja hauptsächlich mit den Schußwaffen befassen und das andere (Schulterzucken).
 
Hallo Forumiten!

Anläßlich einer "Automeile" und eines Motorradkorsos durch unsere Stadt, habe ich mit zwei verschiedenen Beamten gesprochen. Der eine wußte nur das es ein neues Gesetz gibt und würde sich bei Bedarf einlesen. Der zweite immerhin wußte das das neue Gesetz Einhandmesser betrifft wüßte aber nicht genau wie zu kontrollieren wäre. D. h. wenn jemand herumfuchtelt oder ähnliches tut nimmt er jedes Messer weg. Aber ein Messer was er nicht sieht kann er nicht wegnehmen. Was die Klingenlänge bei fixed angeht meinte er das die Jäger am besten wegkommen weil die immer eine Art legal reason haben,wenn dann vielleicht noch ein Mitglied der Verfolgungsbehörden Kreisjägermeister ist. Das letzte ist Spekulation.

Gruß
 
Nach der damaligen Antwort ( Nr. 1 ) stellte ich eine weitere Frage :

Sehr geehrte(r)

mit E-Mail vom 22.04.2008 erwiderten Sie auf meine Anfrage vom 03.04.2008 in Sachen „Ausnahmeregelung des § 42a Waffg“ :

„Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift insbesondere erlassen, um die Zahl der Personen, die zur Selbstverteidigung derartige Messer führen, zu reduzieren. „

Hierzu bitte ich noch um Erläuterung, auf welcher Rechtsgrundlage die Einschränkung der Selbstverteidigungsmöglichkeiten beruht bzw. welche Alternativen
der Gesetzgeber vorgesehen hat, da es sich hierbei doch um einen nicht unwesentlichen Eingriff in sonstige Rechtsgüter handelt.

Falls Sie mir hierzu keine Erläuterung geben können bitte ich um entsprechende schriftliche Mitteilung und um Angabe von Stellen, die dazu in der Lage sind.

Falls auch dies nicht möglich sein sollte, teilen Sie mir das bitte ebenfalls schriftlich mit.

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Heute nun die Antwort per Post :

Sehr geehrter Herr,

ich habe nunmehr Rücksprache mit dem LKA NRW als zuständiger Aufsichtsbehörde Rücksprache gehalten.

Die entstandene Verzögerung der Beantwortung bitte ich zu entschuldigen.

Wie ihnen bereits bekannt ist, enthält § 42a WaffG ein Verbot zum Führen von Hieb und Stosswaffen sowie von Einhandmessern oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm.

Die entsprechenden Ausnahmen sind in den Absätzen 2 und 3 geregelt, wobei die von ihnen geschilderten Umstände von keiner dieser Regelungen umfasst werden.

Anlass für den Erlass des Führungsverbotes der genannten Gegenstände ist der Umstand, dass derartige Messer insbesondere von Personen geführt werden, von denen in der Regel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und die oftmals leichtfertig mit diesen Gegenständen umgehen.

Um insbesondere Polizeivollzugsbeamte, die oftmals Kontakt zu diesem Personenkreis haben, vor Übergriffen zu schützen, hielt der Gesetzgeber
das Verbot für angemessen und erforderlich.

Die Gefahr von Verletzungen, die von Messern in der betroffenen Größe ausgeht, ist sehr groß, so dass es zu schwerwiegenden Personenschäden - auch bei Unbeteiligten kommen kann, die mit der Neuregelung im Waffengesetz vermieden werden soll.

Sicherlich stellt das Verbot eine Einschränkung von Selbstverteidigungsmöglichkeiten dar.

Es gibt jedoch durchaus andere - auch effektive - Möglichkeiten, die ihren Selbstschutz sicherstellen.
Ein Eingriff in Rechtsgüter ist nicht erkennbar.

Ihnen wurde im Jahre 2003 der kleine Waffenschein erteilt, so dass es ihnen erlaubt ist, eine geladene Gaspistole bei sich zu tragen.
Die Waffe ist durchaus ausreichend, um ihren Schutz zu gewährleisten.

Es besteht für sie auch die Möglichkeit, ein Reizstoffsprühgerät zu führen, mit dem man sich ebenfalls gegen vermeintliche Angreifer wehren kann.

Diese Gegenstände stellen m.E. auch eine bessere Verteidigungsmöglichkeit sicher als ein Messer.

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groetjes

Frank
 
Ihnen wurde im Jahre 2003 der kleine Waffenschein erteilt, so dass es ihnen erlaubt ist, eine geladene Gaspistole bei sich zu tragen.
Die Waffe ist durchaus ausreichend, um ihren Schutz zu gewährleisten.

Es besteht für sie auch die Möglichkeit, ein Reizstoffsprühgerät zu führen, mit dem man sich ebenfalls gegen vermeintliche Angreifer wehren kann.

1. Schön, dass die Beamten auf direkt sehen können wem sie wann einen kleinen Affenschwein erteilt haben. Einer mehr bei dem die Uniformierten Staatsdiener klingeln werden wenn die neue SowjetEUnion eines Tages die Totalentwaffnung durchsetzen will.
2. Gut zu wissen, dass Reizstoffe nun eine amtliche Wirksamkeits-Garantie haben. Wenn der Räuber nach Applikation des Reizstoffes nicht zu Boden geht, halte ihm einfach den Brief unter die Nase um ihm klarzumachen, dass die erfolgreiche Abwehr seines Angriffes nun amtlich ist und er seinen Angriff nun beenden muss, weil nicht sein darf was nicht sein kann und andersrum.
3. Da sich alle Verbrecher nun an Gesetze halten - unter anderem an das neue Messertrageverbot, ohne das sonst soviele Polizisten zu Schaden kommen, können wir ja endlich Stellen kürzen!
:super:

Ist staatlicher Größenwahn nicht was schönes??!
 
Interessant. Es ist also vom Gesetzgeber gewollt dass ich statt mit einem 8cm Folder mit einem 11,9cm Fixed plus Gaspistole durch die Gegend laufe, weil das die öffentliche Sicherheit erhöht? Da hat sich ja jemand richtig Gedanken gemacht. :argw:
 
Am 27.03.2008 habe ich per Email eine Anfrage an das Innenministerium NRW gestellt. Mein Fragenkatalog bezog sich auf die bekannten Fragestellungen zum neuen § 42a WaffG:

- Wer sind die Adressaten der neuen Gesetzgebung?
- Führen?
- Definition des Einhandmessers?
- Definition der Klingenlänge?
- Verschlossenes Behältnis?
- Anerkannter Zweck?
- etc.

Am 25.06.2008 bekam ich als Antwort einen 4-seitigen Brief ( 3 Monate später)

Es handelt sich offensichtlich um eine Standardantwort auf Anfragen dieser Art. Ein paar Auszüge möchte ich hier im Forum präsentieren.

Sehr gehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Eingabe. Leider ist es mir aus organisatorischen Gründen nicht möglich, dezidiert auf Ihre Fragen einzugehen. Ich habe deshalb die wichtigsten Aspekte des neuen Waffenrechts in dem nachfolgenden Fragenkatalog zusammengefasst. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, bitte ich Sie, diese an Ihre örtlich zuständige Waffenbehörde zu stellen. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Polizeipräsidien bzw. die Landräte als Kreispolizeibehörden.

Welche gesetzgeberischen Ziele werden mit der Waffenrechtsnovelle verfolgt?
Ziel der Gesetzgebung bei der Regelung über Anscheinswaffen wie auch bei den Regelungen über Messer ist es, die Verbreitung dieser Gegenstände – vornehmlich im Jugendmilieu – zurückzudrängen und der Polizei das rechtliche Instrumentarium an die Hand zu geben, Messer bei gewaltbereiten Jugendlichen leichter einziehen zu können. Zudem können zukünftig derartige Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

...

Was bedeutet „Führen“ im Sinne des Waffenrechts?
Es führt die Person eine Waffe, die die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Welche Messer sind von dem Führungsverbot ... erfasst?
Vom Führungsverbot werden sog. Einhandmesser und feststehende Messer erfasst, die eine Klingenlänge über 12 cm aufweisen. Bei Einhandmessern ist die Klingenlänge irrelevant.

Was sind Einhandmesser?
Ein Einhandmesser ist ein Messer, welches mit einer Hand geöffnet und arretiert werden kann. Messer, welche grundsätzlich nur mit zwei Händen geöffnet werden können, werden vom Tatbestand nicht erfasst.

Wie ist die Klinge bei Messern zu messen?
Die Klingenlänge bestimmt sich, unabhängig von der Klingenform, ab dem Ende des Griffstücks (Heft) des Messers. Es ist irrelevant, ob die Klinge insgesamt oder nur zum Teil geschliffen ist.
...

Was ist ein verschlossenes Behältnis?
Ein verschlossenes Behältnis ist zunächst jedes Behältnis, welches mit einem Schloss gesichert ist. Das Behältnis darf nicht lediglich geschlossen sein. An das Schloss sind lediglich geringe Anforderungen zu stellen. So reicht beispielsweise ein Rucksack, der durch ein Vorhängeschloss verschlossen wurde. Unabhängig davon sind verschlossene Originalverpackungen (z.B. eingeschweißte Verpackungen) auch als geschlossenes Behältnis im Gesetzessinne anerkannt.

Was ist ein berechtigtes Interesse?
(Antwort reiner Gesetzestext)

Was ist ein anerkannter Zweck zum Führen eines Gegenstandes i.S.d. §42a WaffG?
Grundsätzlich ist darauf abzustellen, ob der Zweck sozial adäquat ist. Es muss ein gesellschaftlich anerkannter legitimer Zweck sein. Der anerkannte Zweck ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Eine pauschale Antwort kann hierzu nicht gegeben werden. Es ist lediglich festzuhalten, dass das Führen des Messers in der Regel nicht zum Zwecke der Selbstverteidigung dienen darf.

...


Fazit:
- 3 Monate Bearbeitungszeit meiner Anfrage - Respekt!
- Standardantwortbrief
- keine neuen Erkenntnisse!
 
Ich finde, dass Du die zu einer Antwort bewegen konntest ganz hervorragend und bin über jede "offizielle Stellungnahme" sehr erfreut, zeigt sich doch daran, woher der Wind weht.

Was will man auch erwarten? "Das Gesetz ist Mist, wir wenden es eh nicht an!" oder "Alles verboten, wehe wehe!"?

So einen Brief muss man bunkern für später.


Toll, das Du das gemacht hast.:super:

edit luftauge: damit er nicht verloren geht, direkt in den angepinnten Sammelthread kopiert
;)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...Ziel der Gesetzgebung [...] ist es, die Verbreitung dieser Gegenstände – vornehmlich im Jugendmilieu – zurückzudrängen und der Polizei das rechtliche Instrumentarium an die Hand zu geben, Messer bei gewaltbereiten Jugendlichen leichter einziehen zu können. Zudem können zukünftig derartige Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. ...

Ich les da raus, dass es denen eigentlich nur darum geht, Kohle für OW´s zu kassieren und zwar von allen Bürgern - die paar bösen Jugendlichen bringen nicht genug ein, sonst hätte ja eine Altersbegrenzung gereicht. Geht bei allem anderen doch auch: Führerschein, Alkohol, Wählen,...:confused:
 
Also ich finde die Antworten sehr gut. Andere hätten vielleicht nur auf das Gesetz verwiesen und fertig.

Was ich jetzt endlich erfahren habe ist, dass sich die Klingenlänge unabhängig von der Klingenform bestimmt, ab dem Ende des Griffstücks (Heft) des Messers bis zur Spitze. Es ist irrelevant, ob die Klinge insgesamt oder nur zum Teil geschliffen ist.

Das ist endlich mal ne klare Antwort!
 
von Bernhard1984
Das ist endlich mal ne klare Antwort!

So klar finde ich das nicht. Wie wird denn die Klingenlänge bei Messern gemessen, die keine Griffschalen besitzen, sondern "nur" aus einem Stück Stahl bestehen?
Oder bei Messern mit einer Wicklung aus Paracord anstelle von Griffschalen? Bei der Paracord-Variante könnte man die "Klingenlänge" dadurch verkürzen, indem ein paar zusätzliche Wicklungen angebracht werden. (Wenn von der Klingenspitze bis zur ersten Wicklung gemessen werden würde, um die "Klingenlänge" zu bestimmen).
Es gibt ja auch Messer, bei denen liegen die Griffschalen hinter dem Fingerschutz. Würde dann der Fingerschutz zur Klinge gehören? Das wäre für mich nicht wirklich einsichtig.
Wir können nur raten, wie in den von mir geschilderten Fällen die "Klingenlänge" bestimmt werden wird, bis zu einem rechtskräftigen und rechtsverbindlichen Urteil ist es imho noch ein weiter Weg.

MfG,

sharky
 
...Was ist ein anerkannter Zweck zum Führen eines Gegenstandes i.S.d. §42a WaffG?
Grundsätzlich ist darauf abzustellen, ob der Zweck sozial adäquat ist. Es muss ein gesellschaftlich anerkannter legitimer Zweck sein. Der anerkannte Zweck ist in jedem Einzelfall zu bestimmen. Eine pauschale Antwort kann hierzu nicht gegeben werden. Es ist lediglich festzuhalten, dass das Führen des Messers in der Regel nicht zum Zwecke der Selbstverteidigung dienen darf. ...

Die Frage nach dem anerkannten Zweck ist aber immer noch nicht verständlich beantwortet - außer das SV nicht zählt.

Heißt doch, dass das Messer erstmal eingezogen wird, um dann im Einzelfall zu prüfen, ob ein sozial-adäquater Zweck vorliegt.

Wenn pauschal keine Antwort über den anerk. Zweck gegeben werden kann, und dieses im Einzelfall geklärt werden muss, kann doch auch nicht davon ausgegangen werden, dass z.B. Bergsteigen, Sport, Brauchtum ein anerkannter Zweck ist.

Wenn sich also jemand mit einer Hand an einem Seil an einem Berg verfängt, und dann ein Einhandmesser benutzt, um sich frei-zu-schneiden, und dabei von einem Ordnungshüter "erwischt" wird, muss doch dann das Messer zunächst eingezogen werden, um den Einzelfall auf einen möglichen sozial-anerkannten Zweck zu überprüfen.

Wer entscheidet über den Einzelfall? - Hat der Polizist die Kompetenz, dieses zu entscheiden? Oder die Gerichte?
:irre::confused::mad::argw:
 
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