"Bauliche Veränderung" zur Umgehung §42a "einhändig feststellbarer Klinge"

Ant0n

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Moin

ich bin ja wie schon erwähnt "neu" im Gebiet der Taschenmesser.

Über die letzten Jahre habe ich immer nur nebenher etwas zu den schwierigen Waffengesetzen mitbekommen und man möchte ja auch nicht unbedingt als Krimineller abgestempelt werden, weil man im Wanderurlaub ein Einhandmesser dabei hat.

Da ich allerdings noch nie kontrolliert wurde und auch keinerlei kriminellen Absichten habe überlege ich nun, wie man ein Einhandmesser führen kann, ohne dieses in einem Etui oder ähnlichem zu verschließen.

Was haltet ihr von diesem kleinen gedruckten Verschluss, welcher das Malibu baulich so modifiziert, dass es einhändig nicht mehr geöffnet werden kann, ohne den Verschluss (hier ein Prototyp der Idee) vorher mit zwei Händen zu entfernen?

(Sorry für den Ton. Bei Sekunde 28 kommt ne Nachricht an.. falls ihr den Sound laut habt!)



Das würde nach meiner Rechtsauffassung dann dazu führen, dass das Messer gar nicht mehr in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden müsste. Allerdings ist das ganze Gesetz ja absolut abhängig von individuellen Auslegungen.

Aber was meint ihr?
 
Das scheibt mir im Effekt ähnlich wie das schon länger bekannte Vorhängeschloss oder ein Schäkel durch einen Flipper mit Loch. Allerdings ist mir keine einzige Rechtsprechung zum Umfang der Erfordernisse einer Blockadevorrichtung bei "einhändiger" Öffnung bekannt.
 
OK


Also ich bin wohl zu naiv an das Thema gegangen :)
Recht >= Verstand
Ach wenn der Verschluss als solches gut klappt würde er vor dem Gesetz nicht berücksichtigt werden. 🤷

Wäre ja auch zu einfach :p:
 
Ich glaube, man muß das Trennen:
erstens geht es darum, ob es ein Einhandmesser ist, bauartbedingt und so entworfen. Das heißt, soweit ich weiß, dass man auch bei Entfernung von Öffnungshilfen nichts gewinnt, es ist und bleibt ein Einhandmesser

zweitens geht es um das Führen von generell nicht verbotenen Einhandmessern. Die dürfen nicht geführt werden, sofern nicht irgendwas nebulöses berufsbedingtes oder so das erlaubt, ist aber unsicher. Das Mit-sich-führen, das kein Führen im rechtlichen Sinne ist, ist erlaubt, sofern es nicht den direkten einfachen Zugriff erlaubt (einhändig zu öffnen).

Vielleicht sehe ich das zu logisch. Aber genauso würde es mir einleuchten.

Weiss da jemand mehr, eventuell aus Erfahrung?
 
Ich glaube, man muß das Trennen:
erstens geht es darum, ob es ein Einhandmesser ist, bauartbedingt und so entworfen. Das heißt, soweit ich weiß, dass man auch bei Entfernung von Öffnungshilfen nichts gewinnt, es ist und bleibt ein Einhandmesser

Das ist m.E. so nicht haltbar, und es ist mir auch kein Fall aus der Rechtsprechung bekannt, wo auf den Auslieferungszustand eines Messers Bezug genommen wird (anders als in Dänemark zum beispiel, wo explizit eine Umrüstung auf Zweihand die grundsätzliche Eigenschaft nicht beeinflußt.

Das Gesetz sagt "einhändig feststellbar", und wann und auf welchem Weg es diese Eigenschaft erworben hat oder losgeworden ist, ist m.E. nicht maßgeblich. Wenn ich das Messer nach Abflexen eines Flippers nicht mehr einhändig öffnen kann, dann ist es auch kein Einhandmesser mehr.

Ich wüßte nicht, welcher Teil des §42a ein anderes Licht auf diesen Aspekt werfen würde.

Es wäre auch nicht mehr auseinanderzudröseln, wenn z.B. ein Messer mit einem beiliegenden (=nicht montierten) Thumbstud ausgeliefert würde. Da ist der Auslieferungszustand dann auch "Zweihandmesser", und es wird erst durch die Montage des Knopfes zum Einhänder. Mal absurd zu Ende gedacht dürfte ich dann ja diesen Einhänder führen, weil er eigentlich ein per bauart Zweihänder ist... :p:
 
Ich hatte das mal in einer Diskussion hier im Forum so gelesen, Marc, und mich darüber geärgert, da ich somit meint zweihändig gemachtes Lieblingsmesser nicht mehr führen können dürfen sollte.
Vielleicht hab ich mich da zu sehr aufgeregt, aber ich hatte das so aufgenommen. Wäre schön, wenn es in Deinem Sinne zu interpretieren wäre.
 
Ich vermute das ist komplette Auslegungssache des Beamten vor Ort und wenn der entscheidet: Nein dann ist da den Berichten hier im Forum nach nicht mehr viel zu machen.
 
Schon traurig, wie viel Interpretationsspielraum diese Gesetzgebung zulässt :(
Was das „berechtigte Interesse“ und vor allem den berühmten „allgemein anerkannten Zweck“ angeht, stimmt das sicher, aber ich persönlich sehe beim besten Willen nicht, welche Rolle der Auslieferungszustand des Messers hier spielen soll oder welcher Teil des 42a das nahelegen würde.
 
Was das „berechtigte Interesse“ und vor allem den berühmten „allgemein anerkannten Zweck“ angeht, stimmt das sicher, aber ich persönlich sehe beim besten Willen nicht, welche Rolle der Auslieferungszustand des Messers hier spielen soll oder welcher Teil des 42a das nahelegen würde.
Ich sehe auch keinen Hinweis darauf.
Würde ja auch keinen Sinn machen.

Aber neben dem weit oder eben eng auslegbaren Interesse ist auch ein verschlossener Behältnis gar nicht Mal so klar definiert 🤔

Deswegen war mein Ansatz ja, dass ich direkt auf den Punkt "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge" einwirke. Wenn man das Messer nicht einhändig öffnen und somit feststellen kann ist es ja konsekutiv auch nicht von 42a betroffen. (Ist zuständig > Auslieferung oder kann!)

So eine Vorrichtung müsste jedoch vor Gericht Stand halten und zweifelsfrei eine einhändige Nutzung unterbinden. Bis es dazu ne Rechtsprechung gibt werden einen alle Polizisten wohl nur auslachen und das Messer einsacken.
 
Ich vermute das ist komplette Auslegungssache des Beamten vor Ort und wenn der entscheidet: Nein dann ist da den Berichten hier im Forum nach nicht mehr viel zu machen.
Nein, man muß ja die Auslegung des Beamten vor Ort zum Glück nicht akzeptieren sondern kann mittels Widerspruch oder Rechtsmitteln dagegen vorgehen, sofern die das Verfahren bearbeitende Dienststelle das überhaupt weiter durchzieht.
 
Anton, ich kann Deinen Ansatz absolut nachvollziehen, aber um hier mal den spitzfindigen Advocatus Diaboli zu spielen: zu beurteilen ist das Messer. Deine Blockiereinheit ist nicht Bestandteil des Messers. Und sie ist auch kein verschlossenes Behältnis.

Insofern halte ich das keineswegs für einen „Selbstläufer“ in Deinem Sinne. Auch wenn die Idee erstens pfiffig ist, und zweitens augenscheinlich sehr professionell und exakt umgesetzt.
 
Sehe ich erstmal genauso ;) Wobei wiederum interessant ist, ab wann genau etwas Bestandteil des Messers ist oder eben nicht.

Man könnte auch etwas konstruieren was sich um das Messer wie ein Behältnis legt und via Schraubverschluss verschlossen werden kann. Ich meine, dass ein Behältnis ja nicht massiv sein muss.
 
Genau.
Aber erst müsste man das Risiko eingehen, bevor man ein Gerichtsurteil dazu hat.
Das ist mir bisher nicht gelungen, da die Behörden oder auch die StA vorher immer gekniffen haben, im spätsten Fall 17 Std. vor Eröffnung der Hauptverhandlung. Dafür hatte ich allerdings auch nicht das Risiko, vor Gericht zu verlieren.

Deine Blockiereinheit ist nicht Bestandteil des Messers.
Daran hatte ich gar nicht gedacht, das ist sogar das größte Problem.

Was das Führen angeht könnte man auch argumentieren, daß es eine Transportsicherung ist, die ähnlich einem verschlossenen Behältnis final den Transport sichern soll und nebenbei noch einen unmittelbaren Zugriff i.S.d. Führens unmöglich macht.
 
Zuletzt bearbeitet:
... geht es darum, ob es ein Einhandmesser ist, bauartbedingt und so entworfen.
Dann könnte ich also meine verriegelnden Zweihänder mittels Thumb Stud oder Klingenloch auf Einhänder umbauen und wäre rechtlich aus dem Schneider? o_O
Ich bin ja wirklich ziemlich gelassen, was rechtliche Auseinandersetzungen angeht, aber bei der Nummer bleibe ich lieber Zuschauer ... 👀
 
Also MEINER Meinung nach geht es eigentlich gar nicht um baulich oder nicht baulich.

Sondern ausschließlich um den IST Zustand.

Demnach würde meine Vorrichtung beispielsweise ja kein einhändiges öffnen erlauben und das Messer würde somit nicht von 42a erfasst.

ABER... dazu bräuchte es anschließend eine höchst offizielle Stellungnahme wie beispielsweise ein Urteil. Bis dahin ist das nur Wunschdenken 🤷

Baulich kommt eben in der Definition der Erklärung für Verbraucher und Polizisten vor meine ich. Also wenn das Messer baulich darauf ausgelegt ist, dass man es einhändig öffnen kann.
 
@Ant0n und @blackfox ja das waren meine Bedenken. Und wenn AntOn's idee (die ich gut finde) akzeptabel wäre, würde ich mich sehr freuen. Bis dahin sehe ich es wie blackfox.
Wie ich schon schrieb, hatte ich den Eindruck gewonnen, dass man durch Umbauten am Messer den Einhandcharakter von so entworfenen und gebauten Messern nicht neutralisieren kann. Wäre schön, wenn man es könnte.
Keine Idee, wie man das einer Klärung zuführen könnte.
 
Ja wäre schön, wenn es Mal ne allgemeine Aussage dazu geben würde.

Ich hab aus Spaß Mal ne Mail ans BKA geschrieben.
Ob ein einhändig öffenbares Zweihandmesser als Einhandmesser und ob ein nicht einhändig öffenbares Einhandmesser als Zweihandmesser gilt.

Aber ich erwarte keine weltbewegende Antwort 🥴
 
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