Neuigkeiten
Ich hatte ja parallel versucht eine Einschätzung des Sachverhalts aus öffentlichem Munde zu erhalten.
BKA und BMI (NRW) haben mich an die regional zuständige Waffenbehörde weitergeleitet. Schade eigentlich, da ich mir ja eine möglichst klare und landesweite Rechtsauskunft erhofft hatte.
Meine hiesige Kreispolizeibehörde (KPB) Steinfurt hat jedenfalls folgende Rechtsauffassung: (Grün: Meine Fragen, Blau: Antwort der KPB)
(Die Veröffentlichung erfolgt nach Absprache und im öffentlichen Interesse. Nachfragen sollen an die jeweils zuständigen Waffenbehörden gerichtet werden!)
1. Ist der Punkt "einhändig feststellbares Messer" auf den absoluten IST Zustand oder auf seine ursprüngliche Bauart bezogen?
Kurze erläuterung: Wenn man ein bauartbedingtes Zweihandmesser leicht modifiziert (z.B. Schraube lockern) gibt es einige, die sich danach auch einhändig öffnen lassen und direkt verschließen. Sind das dann Einhandmesser oder immernoch Zweihandmesser?
Oder: Wenn ich ein Einhandmesser so modifiziere, das ich es nicht mit einer Hand öffnen kann, ohne den Verschluss vorher mit beiden Händen zu entfernen (z.B. Spyderco mit Vorhängeschloss durch das Loch und das Messer); Ist das dann noch ein Einhandmesser oder durch seinen Ist Zustand eben ein nur zweihändig öffenbares Messer?
Der Begriff des Einhandmessers definiert sich aus dem Vorhandensein konstruktiver Merkmale, die das Bedienen des Messers (Öffnen und Feststellen der Klinge) mit einer Hand erlauben.
Das Ausklappen der Klinge erfolgt mittels eines Pins (Stift) oder einer Scheibe, eines Flippers (Nase am Messerrücken) oder eines in die Klinge eingelassenen Daumenloches.
Beidhändig zu bedienende Messer werden nicht dadurch zu Einhandmessern, dass sich die Klinge durch z. B. eine Schleuderbewegung oder ähnlich mit einer Hand öffnen lässt.
Kann die Klinge trotz Vorhandenseins eines konstruktiven Merkmals nicht einhändig ausgeklappt werden, handelt es sich ebenfalls nicht um ein Einhandmesser.
Die bei Taschenmessern übliche Kerbe in der Klinge begründet noch keine Einhandmessereigenschaft.
Kann die Klinge nicht festgestellt werden oder wird z.B. der Stift zum Ausklappen der Klinge entfernt, ist die Einhandmessereigenschaft nicht mehr gegeben.
Der Verlust der „Einhandmesser-Eigenschaft“ geht einher mit dem Entfernen oder Verändern der konstruktiven Merkmale.
Beim dem Spyderco verstehe ich es so, dass Sie ein Vorhängeschloss in das Daumenloch und das Messer an sich hängen würden. Dadurch wird zwar der Zugriff erschwert, nichtsdestotrotz bleibt es konstruktiv bei einem Einhandmesser.
Das Vorhängeschloss könnte man hier als Transportsicherung verstehen. Nach Entfernen des Schlosses ist das Messer nach wie vor ein Einhandmesser.
2. "Transport in verschlossenem Behältnis"
Muss es sich hierbei wirklich um einen vollständigen Behältnis handeln oder reicht ein "umhüllendes" Behältnis. (z.B. Netz oder Vogelkäfig ). Und Gibt es Anforderungen an das Schloss? z.B. Gilt verschraubt als verschlossen?
An das Behältnis selbst stellt das Waffengesetz keine besonderen Anforderungen.
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z. B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Bereits ein ordnungsgemäß verschlossener Rucksack fällt somit unter die Definition des verschlossenen Behältnisses. Es kann dabei grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Rucksackträger dies bemerkt.
3. Was ist ein "berechtigtes Interesse"?
Wenn ich mit zwei Kindern und einem Baby auf dem Arm unterwegs bin ist es fast unmöglich, mit einem Zweihandmesser eine Tüte aufzuschneiden. (Nur mal als Beispiel). Wäre das dann ein berechtigtes Interesse an einem Einhandmesser?
Kurz: Wo sind die Grenzen oder ist das alles reine Auslegungssache des Beamten/ Richters vor Ort?
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Sozial-adäquate (allgemein anerkannte) Zwecke i.S.d. WaffVwV sind z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei.
Auch das Verbringen des gekauften Einhandmessers vom Geschäft in die eigene Wohnung gilt als berechtigtes Interesse.
D. h. wenn Sie mit Ihrer Familie z. B. Picknicken gehen, läge ein berechtigtes Interesse vor. Wie Sie allerdings bereits selber anmerken, ist dieses teilweise Auslegungssache der Beamten vor Ort.
Die Feinheiten des Waffengesetzes sind den Beamten vor Ort teilweise nicht bekannt, weil es sich doch um eine sehr spezielle Rechtsmaterie handelt. Daher kann es durchaus vorkommen, dass Ihnen trotz Vorliegen eines berechtigten Interesses das Messer vor Ort mit dem Grund „verbotenes Führen eines Einhandmessers“ abgenommen wird. Allerdings würde dann spätestens bei der Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenanzeige das Verfahren eingestellt, da dann im schriftlichen Verfahren herauskommt, dass doch ein berechtigtes Interesse vorgelegen hat.
Also ist es nach dieser Auffassung schon möglich, dass man die Eigenschaften eines Einhandmessers temporär durch eine Sicherung aussetzen kann. Verwunderlich ist aber, dass man dieser Auffassung nach bauliche Zweihandmesser als Einhandmesser modifizieren kann (z.B: Kugellager und leichter Lauf) und sich damit in einer rechtlichen Grauzone bewegt.
Final ist die Rechtslage also weiterhin etwas konfus und es gibt weiterhin keine allgemeingültige, offizielle und bundesweite Auslegung der Rechtslage. Allerdings bestätigt die KPB mit dieser Antwort in Teilen meine Rechtsauffassung und ich habe (zumindest in meinem Kreis) etwas mehr Sicherheit was meine Rechte angeht. Schließlich kenne ich nun die Rechtsauffassung seitens der Behörde.
Es wäre interessant, wie eure zuständigen Waffenbehörden die Rechtslage auffassen! Schreibt die doch mal mit den gleichen oder ähnlichen Fragen an, um eine Vergleichbarkeit der Bundesweiten Auslegungen zu sehen.
Liebe Grüße!
Anton
Ich hatte ja parallel versucht eine Einschätzung des Sachverhalts aus öffentlichem Munde zu erhalten.
BKA und BMI (NRW) haben mich an die regional zuständige Waffenbehörde weitergeleitet. Schade eigentlich, da ich mir ja eine möglichst klare und landesweite Rechtsauskunft erhofft hatte.
Meine hiesige Kreispolizeibehörde (KPB) Steinfurt hat jedenfalls folgende Rechtsauffassung: (Grün: Meine Fragen, Blau: Antwort der KPB)
(Die Veröffentlichung erfolgt nach Absprache und im öffentlichen Interesse. Nachfragen sollen an die jeweils zuständigen Waffenbehörden gerichtet werden!)
1. Ist der Punkt "einhändig feststellbares Messer" auf den absoluten IST Zustand oder auf seine ursprüngliche Bauart bezogen?
Kurze erläuterung: Wenn man ein bauartbedingtes Zweihandmesser leicht modifiziert (z.B. Schraube lockern) gibt es einige, die sich danach auch einhändig öffnen lassen und direkt verschließen. Sind das dann Einhandmesser oder immernoch Zweihandmesser?
Oder: Wenn ich ein Einhandmesser so modifiziere, das ich es nicht mit einer Hand öffnen kann, ohne den Verschluss vorher mit beiden Händen zu entfernen (z.B. Spyderco mit Vorhängeschloss durch das Loch und das Messer); Ist das dann noch ein Einhandmesser oder durch seinen Ist Zustand eben ein nur zweihändig öffenbares Messer?
Der Begriff des Einhandmessers definiert sich aus dem Vorhandensein konstruktiver Merkmale, die das Bedienen des Messers (Öffnen und Feststellen der Klinge) mit einer Hand erlauben.
Das Ausklappen der Klinge erfolgt mittels eines Pins (Stift) oder einer Scheibe, eines Flippers (Nase am Messerrücken) oder eines in die Klinge eingelassenen Daumenloches.
Beidhändig zu bedienende Messer werden nicht dadurch zu Einhandmessern, dass sich die Klinge durch z. B. eine Schleuderbewegung oder ähnlich mit einer Hand öffnen lässt.
Kann die Klinge trotz Vorhandenseins eines konstruktiven Merkmals nicht einhändig ausgeklappt werden, handelt es sich ebenfalls nicht um ein Einhandmesser.
Die bei Taschenmessern übliche Kerbe in der Klinge begründet noch keine Einhandmessereigenschaft.
Kann die Klinge nicht festgestellt werden oder wird z.B. der Stift zum Ausklappen der Klinge entfernt, ist die Einhandmessereigenschaft nicht mehr gegeben.
Der Verlust der „Einhandmesser-Eigenschaft“ geht einher mit dem Entfernen oder Verändern der konstruktiven Merkmale.
Beim dem Spyderco verstehe ich es so, dass Sie ein Vorhängeschloss in das Daumenloch und das Messer an sich hängen würden. Dadurch wird zwar der Zugriff erschwert, nichtsdestotrotz bleibt es konstruktiv bei einem Einhandmesser.
Das Vorhängeschloss könnte man hier als Transportsicherung verstehen. Nach Entfernen des Schlosses ist das Messer nach wie vor ein Einhandmesser.
2. "Transport in verschlossenem Behältnis"
Muss es sich hierbei wirklich um einen vollständigen Behältnis handeln oder reicht ein "umhüllendes" Behältnis. (z.B. Netz oder Vogelkäfig ). Und Gibt es Anforderungen an das Schloss? z.B. Gilt verschraubt als verschlossen?
An das Behältnis selbst stellt das Waffengesetz keine besonderen Anforderungen.
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z. B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Bereits ein ordnungsgemäß verschlossener Rucksack fällt somit unter die Definition des verschlossenen Behältnisses. Es kann dabei grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Rucksackträger dies bemerkt.
3. Was ist ein "berechtigtes Interesse"?
Wenn ich mit zwei Kindern und einem Baby auf dem Arm unterwegs bin ist es fast unmöglich, mit einem Zweihandmesser eine Tüte aufzuschneiden. (Nur mal als Beispiel). Wäre das dann ein berechtigtes Interesse an einem Einhandmesser?
Kurz: Wo sind die Grenzen oder ist das alles reine Auslegungssache des Beamten/ Richters vor Ort?
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Sozial-adäquate (allgemein anerkannte) Zwecke i.S.d. WaffVwV sind z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei.
Auch das Verbringen des gekauften Einhandmessers vom Geschäft in die eigene Wohnung gilt als berechtigtes Interesse.
D. h. wenn Sie mit Ihrer Familie z. B. Picknicken gehen, läge ein berechtigtes Interesse vor. Wie Sie allerdings bereits selber anmerken, ist dieses teilweise Auslegungssache der Beamten vor Ort.
Die Feinheiten des Waffengesetzes sind den Beamten vor Ort teilweise nicht bekannt, weil es sich doch um eine sehr spezielle Rechtsmaterie handelt. Daher kann es durchaus vorkommen, dass Ihnen trotz Vorliegen eines berechtigten Interesses das Messer vor Ort mit dem Grund „verbotenes Führen eines Einhandmessers“ abgenommen wird. Allerdings würde dann spätestens bei der Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenanzeige das Verfahren eingestellt, da dann im schriftlichen Verfahren herauskommt, dass doch ein berechtigtes Interesse vorgelegen hat.
Also ist es nach dieser Auffassung schon möglich, dass man die Eigenschaften eines Einhandmessers temporär durch eine Sicherung aussetzen kann. Verwunderlich ist aber, dass man dieser Auffassung nach bauliche Zweihandmesser als Einhandmesser modifizieren kann (z.B: Kugellager und leichter Lauf) und sich damit in einer rechtlichen Grauzone bewegt.
Final ist die Rechtslage also weiterhin etwas konfus und es gibt weiterhin keine allgemeingültige, offizielle und bundesweite Auslegung der Rechtslage. Allerdings bestätigt die KPB mit dieser Antwort in Teilen meine Rechtsauffassung und ich habe (zumindest in meinem Kreis) etwas mehr Sicherheit was meine Rechte angeht. Schließlich kenne ich nun die Rechtsauffassung seitens der Behörde.
Es wäre interessant, wie eure zuständigen Waffenbehörden die Rechtslage auffassen! Schreibt die doch mal mit den gleichen oder ähnlichen Fragen an, um eine Vergleichbarkeit der Bundesweiten Auslegungen zu sehen.
Liebe Grüße!
Anton
Last edited: