Abu
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Und interessant ist dieser Passus auch:Interessant, das dort Messer mit einer Klingenlänge unter 6 cm nicht von dem Verbot betroffen sind.
Im § 42 ist, in den dort beschrieben Verbotszonen, das Führen von Messern mit einer Klingelänge über 4 cm verboten.
§ 42 WaffG - Einzelnorm
Ein Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes liegt vor, wenn dieser mit der Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs beispielsweise am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder Tasche aufb
Die gibt es an sich schon ewig, aber grade da sind ja VG+OVG Berlin heftigst reingegrätscht.4: Allgemeinverfügung durch die Bundespolizei (völlig willkürlich nach Ort/ Zeit)
Da ist der Ansatz auch neu, weil hier theoretisch das Messer im Rucksack auch "dem unmittelbaren Zugriff" entzogen ist.
Die Erklärungen zum „unmittelbaren Zugriff“ werden im Gesetzesentwurf eindeutig benannt:Ist ein Rucksack nicht auch nur eine "am Körper getragene (Umhänge)Tasche"?
(...) Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPoiG) sowie in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPoiZV) und gern. §§ 1 und 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
Solche Artikel zu erzeugen scheint mir oft einer der Hauptzwecke solcher Maßnahmen zu sein, wohl in der Hoffnung daß sich bestimme Kundenklientel dadurch abschrecken oder einschüchtern lassen. Ob das funktioniert scheint mir immer fraglich, schon allein wegen der Zweifel, ob diese Klientele solche Zeitungen denn überhaupt lesen tun ...Der Zeitungsartikel glänzt durch wenig Sachkenntnis, ist aber auch fürs breite Publikum.
Ich würde sagen besser Widerspruch einlegen und ggf. einstweiligen Rechtsschutz geltend machen.Besser also das Behältnis mit Schloss oder Kabelbindern sichern.
Das hilft dir nur auch nicht weiter, wenn das Messer erst einmal eingezogen wurde.Ich würde sagen besser Widerspruch einlegen und ggf. einstweiligen Rechtsschutz geltend machen.
Ich weiß, das ist jetzt spitzfindig, aber dieser Passus in der Verfügung bezieht sich ausschließlich und explizit auf Bahnreisende.Mit einem nicht zumindest mit Reißverschluss oder Zugband verschlossenen möglichst fest verschlossenen Rucksack, hätte man bei der hier angeführt Allgemeinverfügung schlechte Karten.
In der Allgemeinverfügung steht explizit:
"wenn diese in einem geschlossenen, gesicherten Behälter transportiert werden"
Besser also das Behältnis mit Schloss oder Kabelbindern sichern.
(Hervorhebung von mir)Mitführen
Ein Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes liegt vor, wenn dieser mit der Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs beispielsweise am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder Tasche aufbewahrt wird.
Dazu muß es dann erstmal überhaupt eingezogen werden, dafür bräuchte es erstmal ein entsprechendes Verfahren das nicht nur überhaupt eingeleitet sondern auch rechtskräftig zu Deinem Nachteil abgeschlossen werden müßte.Das hilft dir nur auch nicht weiter, wenn das Messer erst einmal eingezogen wurde.
Dahin muß es erstmal kommen, in meinen Owi- und auch dem Strafverfahren und auch diversen anderen die ich mitbekommen hat die Obrigkeit immer früh vorher aufgesteckt oder bei angesetzter Verhandlungseröffnung vorher gekniffen.Ich sage nur: Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand.