Begrenztes Waffenverbot im Ruhrpott…

Danke, sehr intressant, gibt es über den vagen Artikel hinaus irgendwelche konkreten Infos dazu, wie sich diese Regelung formal gestaltet und ggf. sogar auf welcher Rechstgrundlage sie aufbaut?
 
Gegen diese Allgemeinverfügu ng würde ich unter Verweis auf den Berliner Entscheid auf jeden Fall mal Wiederspruch einlegen oder ggf. klagen, wenn ich eine unmittelbar gegenwärtige eigene Beschwer würde vorweisen können, auch wenn die mit der Verfügung deutlich gegenüber früheren der BuPo zurückbleiben.

Bemerkenswert unlogisch finde ich daß dort anscheinend ein temporäres und örtlich begrenztes Verbot des Führens von Anscheinswaffen ausgesprochen wird, daß ja eh schon durch das WaffG immer und überall verboten ist ...
 
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Interessant, das dort Messer mit einer Klingenlänge unter 6 cm nicht von dem Verbot betroffen sind.

Im § 42 ist, in den dort beschrieben Verbotszonen, das Führen von Messern mit einer Klingelänge über 4 cm verboten.
§ 42 WaffG - Einzelnorm
 
Der ganze methodische Aufbau und die Diktion werfen die Frage auf, ob der Verfasser die ggw. Regelungen im WaffG eigentlich näher kennt oder ob da möglicherweise irgendein alter Text gecopypastet wurde ...
 
Wir sind inzwischen bei 4 verschiedenen Verbotsmöglichkeiten angekommen:

1: Allgemein §42a

2: WVZ nach 42 (5) wie bisher mit Totalverbot (an Kriminalitätsschwerpunkten)

3: WVZ nach 42 (6) NEU mit Ausnahmen. (Wo belieben)

4: Allgemeinverfügung durch die Bundespolizei (völlig willkürlich nach Ort/ Zeit)
 
Interessant, das dort Messer mit einer Klingenlänge unter 6 cm nicht von dem Verbot betroffen sind.

Im § 42 ist, in den dort beschrieben Verbotszonen, das Führen von Messern mit einer Klingelänge über 4 cm verboten.
§ 42 WaffG - Einzelnorm
Und interessant ist dieser Passus auch:

Ein Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes liegt vor, wenn dieser mit der Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs beispielsweise am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder Tasche aufb

Da ist der Ansatz auch neu, weil hier theoretisch das Messer im Rucksack auch "dem unmittelbaren Zugriff" entzogen ist.



 
4: Allgemeinverfügung durch die Bundespolizei (völlig willkürlich nach Ort/ Zeit)
Die gibt es an sich schon ewig, aber grade da sind ja VG+OVG Berlin heftigst reingegrätscht.

Allerdings kann die BuPo die Ermächtigungen zur Verordnung von WVZ durch 2. und 3. gar nicht nutzen, da sie dafür ja wohl selber nicht ermächtigt wird sondern die Landesregierungen tätig werden müßten, die ja aber eigentlich in Bahnhöfen wiederum ebenfalls gar nicht zuständig sein könnten ...
 
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Ist ein Rucksack nicht auch nur eine "am Körper getragene (Umhänge)Tasche"?
Die Erklärungen zum „unmittelbaren Zugriff“ werden im Gesetzesentwurf eindeutig benannt:
„… Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenem … Behältnis…, ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.“
Quelle: BTDrS 16/7717, Seite 25
 
Das bezieht sich allerdings auf den Gesetzentwurf zum WaffG, auf dessen Rechtsgrundlage bezogen hier ja von der BuPo anscheinend nicht gehandelt wird sondern auf Basis der "Rechtsgrundlage":

(...) Zuständigkeit gemäß § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPoiG) sowie in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPoiZV) und gern. §§ 1 und 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
 
Der Zeitungsartikel glänzt durch wenig Sachkenntnis, ist aber auch fürs breite Publikum.

Die Verfügung ist nmM unter mehreren Aspekten interessant: Sie bezieht sich ausschließlich auf die „Bahn“, weil die BuPo im Bereich U-Bahn/Stadt gar nicht zuständig ist.
Für Reisende (!) macht man unter 3.1.3 wohlbedacht Ausnahmen.

Wen also will man da aufmischen? Es ist Halloween-Weekend und am nächsten Tag noch Feiertag in NRW. Und so eine Allgemeinverfügung bietet die rechtlich wirklich einzigartige Möglichkeit einer anlasslosen Kontrolle, bei der man noch viel anderes „Zeug“ finden dürfte.

Abu
 
Der Zeitungsartikel glänzt durch wenig Sachkenntnis, ist aber auch fürs breite Publikum.
Solche Artikel zu erzeugen scheint mir oft einer der Hauptzwecke solcher Maßnahmen zu sein, wohl in der Hoffnung daß sich bestimme Kundenklientel dadurch abschrecken oder einschüchtern lassen. Ob das funktioniert scheint mir immer fraglich, schon allein wegen der Zweifel, ob diese Klientele solche Zeitungen denn überhaupt lesen tun ...
 
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Mit einem nicht zumindest mit Reißverschluss oder Zugband verschlossenen möglichst fest verschlossenen Rucksack, hätte man bei der hier angeführt Allgemeinverfügung schlechte Karten.
In der Allgemeinverfügung steht explizit:
"wenn diese in einem geschlossenen, gesicherten Behälter transportiert werden"
Besser also das Behältnis mit Schloss oder Kabelbindern sichern.
 
Ich würde sagen besser Widerspruch einlegen und ggf. einstweiligen Rechtsschutz geltend machen.
Das hilft dir nur auch nicht weiter, wenn das Messer erst einmal eingezogen wurde.
Wenn es ersetzbar ist, natürlich kein Problem, wenn es aber ein unersetzbares Einzelstück ist ...

Ich sage nur: Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand.
 
Und als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (oder ähnlichen Dokumenten) bist du auch gleich noch die Zuverlässigkeit los. Also besser Auto fahren statt ÖPNV, am besten mit großem Motor und so richtig großem Durst. Der Gesetzgeber will es ja nicht anders ...
Und wenn die FDP die kommende Regierung nicht am Zügel hält, werdet ihr dem §42a schon bald hinterher trauern. Dass Grüne und SPD bei der Innenministerkonferenz und über den Bundesrat seit Jahren das WaffG incl. Messer Regeln drastisch verschärfen wollen, ist ja kein Geheimnis.
 
Mit einem nicht zumindest mit Reißverschluss oder Zugband verschlossenen möglichst fest verschlossenen Rucksack, hätte man bei der hier angeführt Allgemeinverfügung schlechte Karten.
In der Allgemeinverfügung steht explizit:
"wenn diese in einem geschlossenen, gesicherten Behälter transportiert werden"
Besser also das Behältnis mit Schloss oder Kabelbindern sichern.
Ich weiß, das ist jetzt spitzfindig, aber dieser Passus in der Verfügung bezieht sich ausschließlich und explizit auf Bahnreisende.

Für Passanten im Bereich der Gültigkeit der Verordnung gilt der Passus:

Mitführen
Ein Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes liegt vor, wenn dieser mit der Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs beispielsweise am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder Tasche aufbewahrt wird.
(Hervorhebung von mir)

Ein auf dem Rücken getragener Rucksack, der auch noch geschlossen ist (Reißverschluß, Fastex...), gewährleistet sicher keinen "unmittelbaren Zugriff".

Und wie Polaris ja schon korrekt angemerkt hat: mit Querverweisen zu Texten des WaffG kommt man hier nur sehr bedingt weiter.
 
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Das hilft dir nur auch nicht weiter, wenn das Messer erst einmal eingezogen wurde.
Dazu muß es dann erstmal überhaupt eingezogen werden, dafür bräuchte es erstmal ein entsprechendes Verfahren das nicht nur überhaupt eingeleitet sondern auch rechtskräftig zu Deinem Nachteil abgeschlossen werden müßte.

Und für den Widerspruch muß man sich ja gar nicht erst ein Messer sicherstellen lassen, es reicht ja gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen und ggf. im einstweiligen Rechtsschutz Wiederherstellung des aufschiebenden Wirkung des Widerspruches zu beantragen. Ob es dann zu einem Entscheid in der Hauptsache überhaupt kommt ist allerdings ob der kurzen Laufzeit der Verfügung eher fraglich.

Ich sage nur: Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand.
Dahin muß es erstmal kommen, in meinen Owi- und auch dem Strafverfahren und auch diversen anderen die ich mitbekommen hat die Obrigkeit immer früh vorher aufgesteckt oder bei angesetzter Verhandlungseröffnung vorher gekniffen.
 
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