polaris1977
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Sehe ich auch so. Wobei ich dazu auch meine unverschlossene Wohnung zu zählen pflege, während ich drin bin.Unbefugter Zugriff muss nicht ausdrücklich durch ein extra verschließbares Behältnis gewährleistet werden.
Hier dürfte die zugeschlossene Wohnung reichen, sonst würde auch hier dabei stehen mindestens in einem verschließbaren Behältnis.
Also kann ich Ihn doch draussen liegen lassen?
Für eine solche Unterscheidung bei An- oder Abwesenheit kann ich keine Rechtgrundlage erkennen.verschlossen gelagert werden müssen wenn man das Haus verlässt.
Wird darin irgendeine explizite Rechtsgrundlage genannt? Allgemein haben Merkblätter auch den gesammelten Erfahrungen hier im Forum nach regelmäßig wenig mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun und wurden/werden offensichtlich oft von unkundigen Personen nach bestem Wissen verfaßt.Auf anderen Merkblättern, teilweise von anderen Behörden veröffentlicht, sind die Hieb- und Stoßwaffen jedoch den SSW gleichgesetzt. Man soll also auch diese wegschließen.
Als was er verkauft wird, dürfte allenfalls dann relevant sein, wenn es als Indiz für seine Wesenbestimmung dienen kann. Ansonsten kommt es wie gesagt auf seine Wesensbestimmung insgesamt an. Das hängt dann von der Summe der jeweiligen individuellen Eigenschaften ab. Früher wurden Brieföffner (auch rechtlichen Gründen?) oft so hergestellt, daß die "Klinge" mit extrem kurzen Erl in einer Griffbuchse Zinn, Kunstharz o.ä. eingebettet wurde, so das sie am Griff schnell verbog oder abknickte. Das wäre dann wohl ein deutliches Indiz gegen eine Wesensbestimmung. Ansonsten sprächen z.B. eine hohe Gesamtstabilität, ein schmuckloser aber hochergonomischer und ggf. für Kamphaltungen optimierter Griff, Parierelemente u.ä. eher dafür. Daß das Ding nicht über Schneiden aber eine Spitze verfügt hilft für die Waffenfrage an sich nicht weiter, da das auch bei vielen Stiletten und Rondellen so war/ist und da würde wohl kaum jemand die Waffeneigenschaft bestreiten, auch wenn man die als Brieföffner benutzen kann und viele das auch tun.die Frage ob ein als Spielzeug/ Ziergegenstand verkaufter Dolch den Hieb- und Stoßwaffen unterzuordnen ist.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt an sich aber nur für öffentliche Verwaltung mit allenfalls mittelbarer Drittwirkung (durch "Selbstbindung") für Zivilpersonen. Die müßten sich dann direkt auf den §48 Abs.3 WaffG berufen, was aber auch nicht so ganz einfach ist, v.a. in einem etwaigen Owi- oder Strafverfahren.Ich zitiere nochmals die Verwaltungsvorschrift
In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.
Zuständig für eine rechtsverbindliche Einstufung ist das BKA.
Da sind ja zudem auch regelmäßig noch Softair-Kriegswaffennachbildungen und Gartenwerkzeuge dabei. Das die dann später wohl i.d.R. zurückgegeben werden müssen taucht ggü. Medienvertretern dann nicht auf.Mal ganz allgemein zu deiner möglichen Verunsicherung: Bei Hausdurchsuchungen werden die Erfolge (und Scheinerfolge) konfiszierter Waffen oft medial groß aufbereitet und präsentiert. Da finden sich auf den Bildern dann Messer, Dolche, Macheten, Bajonette neben Baseballschlägern. Die Beschlagnahme hat aber nichts mit der rechtlichen Bewertung legalen Besitzes oder häuslicher Verwahrung zutun, sondern Strafsachen. Was hängenbleibt ist allerdings WAFFEN!
Hinzu kommen noch die vielen Fälle im BTM-Kontext, bei denen alles mögliche gefährlich aussehende sichergestellt wird (ggf. auch mal ohne Befugnis in benachbarten WG-Zimmern) in der Hoffnung damit einen (oft kleineren) einfachen Besitz nicht geringer Mengen BTMs ("Handel") zu einem Verbrechen nach §30a BTMG aufzublasen, mal mit mal mit weniger Erfolg ...
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