Blankdolch und legale Taschenmesser

Unbefugter Zugriff muss nicht ausdrücklich durch ein extra verschließbares Behältnis gewährleistet werden.
Hier dürfte die zugeschlossene Wohnung reichen, sonst würde auch hier dabei stehen mindestens in einem verschließbaren Behältnis.

Also kann ich Ihn doch draussen liegen lassen?
Sehe ich auch so. Wobei ich dazu auch meine unverschlossene Wohnung zu zählen pflege, während ich drin bin.
verschlossen gelagert werden müssen wenn man das Haus verlässt.
Für eine solche Unterscheidung bei An- oder Abwesenheit kann ich keine Rechtgrundlage erkennen.
Auf anderen Merkblättern, teilweise von anderen Behörden veröffentlicht, sind die Hieb- und Stoßwaffen jedoch den SSW gleichgesetzt. Man soll also auch diese wegschließen.
Wird darin irgendeine explizite Rechtsgrundlage genannt? Allgemein haben Merkblätter auch den gesammelten Erfahrungen hier im Forum nach regelmäßig wenig mit der tatsächlichen Rechtslage zu tun und wurden/werden offensichtlich oft von unkundigen Personen nach bestem Wissen verfaßt.

die Frage ob ein als Spielzeug/ Ziergegenstand verkaufter Dolch den Hieb- und Stoßwaffen unterzuordnen ist.
Als was er verkauft wird, dürfte allenfalls dann relevant sein, wenn es als Indiz für seine Wesenbestimmung dienen kann. Ansonsten kommt es wie gesagt auf seine Wesensbestimmung insgesamt an. Das hängt dann von der Summe der jeweiligen individuellen Eigenschaften ab. Früher wurden Brieföffner (auch rechtlichen Gründen?) oft so hergestellt, daß die "Klinge" mit extrem kurzen Erl in einer Griffbuchse Zinn, Kunstharz o.ä. eingebettet wurde, so das sie am Griff schnell verbog oder abknickte. Das wäre dann wohl ein deutliches Indiz gegen eine Wesensbestimmung. Ansonsten sprächen z.B. eine hohe Gesamtstabilität, ein schmuckloser aber hochergonomischer und ggf. für Kamphaltungen optimierter Griff, Parierelemente u.ä. eher dafür. Daß das Ding nicht über Schneiden aber eine Spitze verfügt hilft für die Waffenfrage an sich nicht weiter, da das auch bei vielen Stiletten und Rondellen so war/ist und da würde wohl kaum jemand die Waffeneigenschaft bestreiten, auch wenn man die als Brieföffner benutzen kann und viele das auch tun.
Ich zitiere nochmals die Verwaltungsvorschrift

In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.

Zuständig für eine rechtsverbindliche Einstufung ist das BKA.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt an sich aber nur für öffentliche Verwaltung mit allenfalls mittelbarer Drittwirkung (durch "Selbstbindung") für Zivilpersonen. Die müßten sich dann direkt auf den §48 Abs.3 WaffG berufen, was aber auch nicht so ganz einfach ist, v.a. in einem etwaigen Owi- oder Strafverfahren.
Mal ganz allgemein zu deiner möglichen Verunsicherung: Bei Hausdurchsuchungen werden die Erfolge (und Scheinerfolge) konfiszierter Waffen oft medial groß aufbereitet und präsentiert. Da finden sich auf den Bildern dann Messer, Dolche, Macheten, Bajonette neben Baseballschlägern. Die Beschlagnahme hat aber nichts mit der rechtlichen Bewertung legalen Besitzes oder häuslicher Verwahrung zutun, sondern Strafsachen. Was hängenbleibt ist allerdings WAFFEN!
Da sind ja zudem auch regelmäßig noch Softair-Kriegswaffennachbildungen und Gartenwerkzeuge dabei. Das die dann später wohl i.d.R. zurückgegeben werden müssen taucht ggü. Medienvertretern dann nicht auf.
Hinzu kommen noch die vielen Fälle im BTM-Kontext, bei denen alles mögliche gefährlich aussehende sichergestellt wird (ggf. auch mal ohne Befugnis in benachbarten WG-Zimmern) in der Hoffnung damit einen (oft kleineren) einfachen Besitz nicht geringer Mengen BTMs ("Handel") zu einem Verbrechen nach §30a BTMG aufzublasen, mal mit mal mit weniger Erfolg ...
 
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Kurzes Update: Hab mir vorsichtshalber eine viel zu teure Acrylvitrine gekauft, welche abgeschlossen ist. Dort lager ich nun den "Dolch" und eine Schreckschusswaffe. So muss ich mir keine Sorgen mehr machen, sehe ich das richtig? Plus die Haustür ist immer abgesperrt.

Gruß
 
So muss ich mir keine Sorgen mehr machen, sehe ich das richtig?
Kommt darauf an, mir erscheint das mit der Vitrine für den Dolch ziemlich überflüssig, sollte daher also auf jeden Fall ausreichen. Ob das bei einer Kontrolle und den Fall eines Verlustes für die (ungeladene!) Schreckschußwaffe als ausreichend festes Behältnis gewertet werden würde bin ich mit nicht sicher, dürfte von den Eigenschaften der Vitrine und vermutlich stark von der Einstellung der örtlichen Behörde und ggf. deren politischen Anweisungen abhängen.
Plus die Haustür ist immer abgesperrt.
Das alleine scheint mir für den Dolch schon ausreichend, allerdings nur wenn keine Unberechtigten (also wohl v.a. Minderjährigen) Zugriff auf einen Schlüssel haben oder ggf. Personen mit einem solchen begleiten tun und sich so Besitz verschaffen könnten.
 
Also das Ding ist verschlossen und sehr stabil. Geladen sind die nie außer wenn ich da bin. Hab die Munition in einem extra verschlossenen Behälter.
Vom Gesetz her sollen meine Waffen nur in einem verschlossenen Behälter gelagert werden. Bei mir müsste man zwei Schlösser aufbrechen um dran zu kommen. Also meiner Meinung nach könnte eine Behörde hier gar nicht argumentieren, dass hier was falsch wäre. Ich bin der einzige mit einem Schlüssel und wenn mal Besuch da ist, dann von Leuten die über 18 sind. Ausserdem ist ja eh alles in verschlossenen Behältern.
 
Das alleine scheint mir für den Dolch schon ausreichend, allerdings nur wenn keine Unberechtigten (also wohl v.a. Minderjährigen) Zugriff auf einen Schlüssel haben oder ggf. Personen mit einem solchen begleiten tun und sich so Besitz verschaffen könnten.
Naja vom Gesetz her werden die (SSW und Dolche) gleich behandelt was Lagerung angeht, so glaube ich.
Warum sollte das Ihrer Meinung nach für einen Dolch ausreichen aber für die SSW nicht.
Ich finde ich verhalte mich sehr, vielleicht sogar mehr als gesetzeskonform was das angeht.

Natürlich trotzdem danke für Ihre Meinung.
 
aja vom Gesetz her werden die (SSW und Dolche) gleich behandelt was Lagerung angeht, so glaube ich.
Für so eine Gleichbehandlung kann ich im Gesetz keine Rechtsgrundlage finden, weder pauschal noch im speziell.
Warum sollte das Ihrer Meinung nach für einen Dolch ausreichen aber für die SSW nicht.
Weil die gesetzlichen Anforderungen an SSW und an Hieb und Stickwaffen AFAIK unterschiedlich sind und bei teleologischer Auslegung auch die Zielrichtung der Regelungen, wobei das bei Anlassgesetzgebung oft schwierig ist.
 
Für so eine Gleichbehandlung kann ich im Gesetz keine Rechtsgrundlage finden, weder pauschal noch im speziell.

Weil die gesetzlichen Anforderungen an SSW und an Hieb und Stickwaffen AFAIK unterschiedlich sind und bei teleologischer Auslegung auch die Zielrichtung der Regelungen, wobei das bei Anlassgesetzgebung oft schwierig ist.

Also ich hab nur raus gefunden, dass sie vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden müssen. Und das gilt bei beiden Waffenarten, wenn ich mich nicht täusche.
Lediglich in manchen Merkblättern von Behörden habe ich genauere Ausführungen gelesen. Dort war die Höchstanforderung jedoch immer nur ein verschlossenes Behältnis für SSW und auch Dolche. Und genau das habe ich ja extra besorgt.
Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren. Das ist halt eben alles was ich gefunden habe.

Inwiefern sind die Lageranforderungen andere? Dazu habe ich nichts gefunden..
 
Inwiefern sind die Lageranforderungen andere?
Wie du ja bereits selbst festgestellt hast (Post #19f) legen verschiedene Waffenrechtsbehörden die Aufbewahrungsvorschrift unterschiedlich aus.
Wenn du auf Nummer sicher gehen willst richte dich nach der WRB deines Wohnorts, wenn du risikofreudig oder gut rechtsschutzversichert bist richte dich nach den Buchstaben des Gesetzes.
 
Wie du ja bereits selbst festgestellt hast (Post #19f) legen verschiedene Waffenrechtsbehörden die Aufbewahrungsvorschrift unterschiedlich aus.
Wenn du auf Nummer sicher gehen willst richte dich nach der WRB deines Wohnorts, wenn du risikofreudig oder gut rechtsschutzversichert bist richte dich nach den Buchstaben des Gesetzes.
Danke auch dir für die Antwort. Hab gerade mal bei der Waffenbehörde abgefragt...
Meine Lagerung ist vollkommend ausreichend. Endlich kann ich beruhigt meine Ausstellungsstücke liebäugeln.
 
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