Das ist lächerlich !"! [Butterfly, Zoll, Verbot]

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Hallo
Ich denke, das kaum jemand sein 20 Dm 10cm 08/15 Butterflay weggeben wird, das ist doch sinnlo, so kommen die doch erst darauf bei einem zu suchen,ich kann mir nicht vorstellen, dass die Großaktionen in Punkto Stichproben machen.
Außerdem finde ich es absolut sinnlos, butterflys zu verbieten, bis ich so dähmliches Butter- aufgefummelt,geworfen, wie auch immer hat mein "Gegner" schon längst bekanntschaft mit einem Einhandmesser gemacht.
Zum Glück hab ich kein Butterfly, mich würde es trotzdem interressieren, was man genau an so nem Ding verändern müsst, dass es nicht Strafbar ist.
Obendrein, dumm gefragt, was ist ein Fallmesser, bin aus dem Gesetzausschnitt nicht schlüssig geworden?
Gruß Christoph
 
Fallmesser

Ein Fallmesser ist ein Messer, wo die Klinge allein durch die Schwer- oder Fliehkraft rausschnellt, genauer gesagt herausschnellen kann, sofern Flieh- oder Schwerkraft sie in diese Richtung ziehen, sobald man einen Lock entriegelt.

Gruß
 
demzufolge wäre also ein locker eingestelltes axis-lock messer u.U. ein fallmesser. oder nicht ?
 
Gibt es denn ausser dem Beispiel "verschweisste geöffnete Balis" noch (oder schon) andere "offiziell anerkannte" Methoden, ein Messer der betreffenden Kategorien legal unbrauchbar vorführen zu können, nur, damit man es als endgültig unbrauchbares Vitrinenstück und vollständigen Gegenstand behalten darf (unbrauchbar im Sinn der entsprechenden Mechanik) ?

Bali zusammenschweissen wäre das Eine,
beim Deko-Karabiner sind beispielsweise die beweglichen Kammerteile (Auszieher, Schlagbolzen, etc.) weggeschliffen, das Rohr ist fast bis zur Mündung quer durchbohrt, und zusätzlich mit einem Rundstahl von innen zugeschweisst, teilweise ist sogar die Gurtbefestigung aus dem Schaft entfernt.

edit:
Im WaffG ,bzw. KwKG gibt es eine Passage, in der auch bestimmte Teile von Waffen als Besitztum verboten sind (Laserpointer bestimmter Machart, Schalldämpfer, Verschlussblöcke, Singlepoint Visiere, etc.) - wie wird das mit Messern gehandhabt ?

Welche Möglichkeiten, ausser dem durchflexen der Klinge oder des Griffes werden "angeboten" ?

Gruß Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
>>Gibt es denn ausser dem Beispiel "verschweisste geöffnete Balis" noch (oder schon) andere "offiziell anerkannte" Methoden, ein Messer der betreffenden Kategorien legal unbrauchbar vorführen zu können, nur, damit man es als endgültig unbrauchbares Vitrinenstück und vollständigen Gegenstand behalten darf (unbrauchbar im Sinn der entsprechenden Mechanik) ? <<

Das müßte eben Ländersache sein, den Begriff 'unbrauchbar' zu definieren...
 
Original geschrieben von luftauge
Gibt es denn ausser dem Beispiel "verschweisste geöffnete Balis" noch (oder schon) andere "offiziell anerkannte" Methoden, ein Messer der betreffenden Kategorien legal unbrauchbar vorführen zu können

Ich bin sicher dass es auch akzeptiert würde wenn das Bali in geschlossenem Zustand verschweisst würde :glgl: :steirer:

Gab es da im alten Waffenrecht (bezüglich Dekowaffen) nicht mal eine Formulierung sinngemäss: muss so verändert werden dass die Änderung mit gängigem Aufwand und üblichem Werkzeug durch einen Nichtfachmann nicht rückgängig gemacht werden kann?

Meine mich da dunkel an derartige (wachsweiche) Formulierungen aus dem DWJ zu erinnern.

Gruss
Markus
 
@luftauge: schalldämpfer sind nicht verboten.. die gelten nur quasi als eigene waffe.

das problem beim unbrauchbarmachen von balis ist halt, dass das verbotene element die beweglichen griffhälften sind und dieses verbotene element nur durch festsetzung oder abmontieren zu beheben ist.

@markus: juppa.. das müsste die formulierung sein. allerdings ist das, was einige beim dekoumbau anstellen im grunde auch übertrieben.( aufhohren oder -flexen des laufes + einschlagen eines gehärteten stahlbolzens in das partonenlager evtl noch ne zusätzliche schweissnaht, aber ich schweife ab..)
 
Zuletzt bearbeitet:
Sinnvoller wärs ja, die freibeweglichen Unterkiefer von Politikern festzuschweißen, damit sie nicht so 'nen gemeingefährlichen Schwachsinn von sich geben! :haemisch:
Alternativ auch 'ne Schloßschraube durch die Kinnlade und Kontermutter auf der Fontanelle. :hehe:

Bis denne!
Frank
 
@sgian:
Zitat"Meines Wissens muß die Sammlung "kulturhistorisch bedeutsam" sein. Wessen Sammlung ist das denn bitte schön ?"

Alte und neue Messer aus einem bestimmten Kulturkreis wären eine kulturhistorische Sammlung. z.B. Puukko´s, Balisong`s, Laguioles Es sollten aber mehrere Messer sein.

Wissenschaftliche Sammlung wie oben erwähnt z.B. öffnungs und Schließmechanismen.

Forschungszwecke: evtl. Sammlung nach Klingenmaterialien

Gruß
 
Hihihi,
hab gerade mal schnell bei *** Gelöscht. Hinweise auf Internet-Auktions-Plattformen sind im Messerforum nicht erwünscht. *** "kontrollgelesen" - es ist nicht zu glauben :lach:

@ Markus & Kababär:
Is schon klar, es muss unumkehrbar unbrauchbar sein, dass mit dem Bali war bisher das einzige Beispiel.
Das mit dem Schalldämpfer war ein Beispiel, die genaue Formulierung hätte ich nachlesen können.

Die Frage ist:
Gibt es so eine Verfahrensweise auch für Messer ?
Bali auseinandernehmen,
Griffe abgeben und Klinge behalten,
oder umgekehrt die Klinge abgeben und die Griffhälften behalten ?
- hätte dann die einzelne Klinge oder hätten die einzelnen Griffhälften (analog zum Schalldämpfer) immer noch den "Charakter" Waffe/verbotener Gegenstand ?
Allein sind sie im Sinn der Konstruktion unbrauchbar, also kein verbotenes Messer !

Gruß Andreas
 
hmm.. du bist zu schlau für die..:D
im grunde könntest du ja auch die griffe abmontieren und die oberen ösen (die in denen die achsen gelagert sind) abschleifen und alle 3 teile(klinge, &2 griffhälften) behalten.
die frage wäre allerdings, wie es sich verhält, wenn du einem freund die griffhälften schenkst und die klinge in deinem besitz bleibt..
*stöhn*
 
Zitat aus dem Waffengesetz (Verbeotene Gegenstände):

Messer,

2.1.1

deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2

deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
-----------------------------------------
mal ganz ernsthaft: sperrvorrichtung ist das axislock, wenn ich es löse, fällt die klinge durch ihr gewicht [schwerkraft] nach unten (bzw. nach vorne, je nach dem ob ich es wagerecht oder senkrecht halte). lasse ich dann die sperrvorrichtung [lockbar] los, ggf. im 'richtigen' moment, so arretiert die klinge.

Hanker, ich verstehe zwar deinen unmut, sicher gibt es schon tausende fragen dazu, ich würde nur gerne wissen, was an meiner argumentation nicht stimmt.
man kann dasselbe übrigens theoretisch mit einem lockback folder machen. bei meinem endura klappt's. drücken, klinge fällt runter, loslassen.

gruss, cheez
 
cheez:
Entscheidend für den Unterschied zwischen Fallmesser und normalem (Einhand-)klappmesser ist die Art und Weise, wie es nach dem Willen des Konstrukteurs geöffnet werden soll.
Bei einem herkömmlichen Klappmesser ZIEHST du die Klinge mit der zweiten Hand heraus oder benutzt den in die Klinge integrierten Öffnungspin bzw. das Öffnungsloch, um die Klinge mit der Messerhand aus dem Griff herauszuSCHIEBEN. Das Messer ist NICHT konstruiert worden, um durch ein HerausSCHLEUDERN der Klinge geöffnet zu werden. Bei vielen Klappmessern ist das Klingenspiel ab Werk auch bereits so eingestellt, daß ein Herausschleudern gar nicht möglich wäre. Dementsprechend garantiert dir auch niemand, daß die Klinge einrasten wird.

mkg_schwung.JPG


Ein Fallmesser wie z.B. das Fallschirmjägermesser der Bundeswehr ist hingegen absichtlich so konstruiert, daß es durch die Schwerkraft oder die Schleuderbewegung geöffnet werden soll.

ausw_para.jpg
 
Zuletzt bearbeitet:
Mein Unmut? Warum spekulieren wir hier nicht über alle möglichen Messerklassen und untersuchen ob sie nicht mit sehr viel (schlechtem) Willen irgendwie unter die verbotenen Waffen fallen könnten, auch wenn der Gesetzgeber an diese überhaupt nicht gedacht hat? Vielleicht weil das in einem öffentlichen Forum nicht so geschickt ist?

Klar kann man über alles mögliche diskutieren, aber die Definition wurde so geschrieben wie sie geschrieben wurde (mit 2 Kommas sähe das gleich wieder ganz anders aus) und es gilt nach wie vor abgewandelt was ich hier schonmal zum Theme Sperrvorrichtung geschrieben habe.
 
kulturhistorisch bedeutsam.....

Man kann ja eigentlich nur Messer sammeln die nicht verboten sind!
Oder? Selbst wenn mal man angenommen einen WBK Schein für eine Sammlung kriegen würde, dürfte man ja keine Shuriken, Balisongs oder OTF's sammeln, sind ja laut Anlage 1 zu §1 Abs.4 WaffG(spez.2.1.1) verbotene Waffen!
Oder kennt jemand einen Waffensammler der z.B. automatische Machinenpistolen sammeln darf? Sind ja auch verboten! Oder irre ich mich???:confused:
Deshalb sind ja, denke ich mal, Messer im §17 WaffG (Kulturhistorische Sammlung)nicht gesondert erwähnt!
 
Ja, es gibt auch Sammler die automatische Waffen haben. Aber wie gesagt, dafür braucht´s halt eine BKA Sondergenehmigung.

... ich spreche hier für Deutschland, wie das in Ore Mountain aussieht, keine Ahnung ;)
 
hmm.. du bist zu schlau für die..:D
...

Das wohl weniger, mit §§-Reitern legt man sich besser nicht an, weil die meist zu blöd sind, weil praxisfern :argw:

Nee im Ernst jetzt,
es drehte sich fast alles ausschließlich um den reinen Gesetzestext, oder gibt es konkrete Passagen in einer Kommentierung ?

Und da nicht jeder von der Gesetzesänderung betroffen ist :haemisch: ...

Gruß Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
Kommentierung? Sowas gibt es ebenso wie die Verwaltungsvorschriften noch nicht. Das einzige was man zusätzlich heranziehen kann ist die Begründung aus der Bundesdrucksache 14/7758.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück