Das ist lächerlich !"! [Butterfly, Zoll, Verbot]

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
BKA.................

@HankEr

wir haben hier in den Ore Mountains nur viel Holz und Zinnerz, leider nicht geeignet für Automatenbau!:cool: :) :p

Ok, Frage ist vielleicht OT aber trotzdem, du kennst echt Jungs die
ne BKA Genehmigung haben zum Automatenwaffen sammeln?
Also deren kunsthistorische Abhandlung wöllte ich mal sehen wie Sie dem BKA erklären oder weismachen das man Automaten sammeln kann bzw. sollte!:haemisch: :hehe:

Also bei mir im Schützenverein hat das nur einer probiert und der hatte am nächsten Tag das BKA in schwarz mit Kopfmasken und nem Durchsuchungsbefehl im Häusl! Die haben natürlich nichts in der Richtung gefunden, aber haben "höflichst":hmpf: gefragt wie man denn auf solch eine Idee kommen könnte!
 
Ganz einfach ist das nicht und Sammler ist wohl der falsche Begriff, aber Sachverständige, Hersteller, Entwickler, ...

... nun aber zurück zu den MESSERN ...
 
Nochmal: Wer definiert, was ein Sachverständiger im Messer-Bereich ist?
Bei Schußwaffen geht das u.a. per Prüfung (habe ich auch schon gemacht für Kurzwaffen).
Das heißt: Erst einmal müssen entsprechende Experten von Amts wegen GEFUNDEN und auch ANERKANNT werden.

"Kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen": Die Absicht, so was bei wbk-pflichtigen Waffen anzulegen, muß man dem Amt u.a. per Gutachten (vom sachverständigen) bescheinigen, auch muss man das jeweilige Sammelgebiet eng umreißen (wird dann oft genug von der Behörde noch enger gefasst). Für das genehmigungsprozedere ist es auch vorteilhaft, wenn man umfangreiche Fachliteratur nachweisen (Liste schreiben), entsprechende artverwandte sammelfelder (für US-Militär-Revolver etwa US-Militaria) belegen kann und überhaupt deutlich machen kann, dass man sich mit dem Thema bereits intgensiv befasst hat.

In dem Kontext erscheint es schlichtweg wahrscheinlich, dass das BKA gezwungen sein wird, bei Privatleuten für Messer-Sondergenehmigunen ähnlich hohe Latten anzulegen.

Doch im Moment ist all das graue Theorie, da die Durchführungsvordnungen und die Verwaltungsbestimmunen noch fehlen und die Ämter nur mit vorläufigen Auslegungsbestimmungen hantieren.

Messer unbrauchbar machen: Noch mal: anders als bei schußwaffen darf das jeder. Und sind bei einem Butterfly die Griffhälften irreversibel verschweißt oder sonstwie aneinander fixiert, so daß man ein feststehendes Messer hat, dann ist das Messer auch kein butterfly mehr im Sinne von Anlage 2, Waffenlist, Abschnitt 1, Punkt 1.4.3.

allerdings herrscht allerorten Verwirrung - es wurden dieser Tage auch schon Leatherman Tools als verboten deklariert (kein Witz). Aber Punkt 1.4.3 listet nur "Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser)" ---- nothing else. Und bei einem Leatherman dreht sich ja da nur die Zange raus, nicht aber das ganz regulär im Griff montierte Klingchen.

Fallmesser: "Unten" heißt hier schlichtweg, daß ich das Messer mit dem vorderen Griffende senkrecht nach unten halten muss. Und von der Technik her sind hier schon seit über 40 Jahren Messer gemeint, deren Klinge nach vorn aus dem Griff FÄLLT (und zwar in der Verlängerung desselben, anders gehts in dem Fall nämlich nicht) und sich nicht im Halbkreis ins Freie DREHT, egal, wie lose eine Angel-Niet-Verbindung ist. Sonst wären ja auch ausgeleierte Opinels ohne ihren Sperring verboten.

also: Nicht mehr ins Gesetz hineingeheimnissen, als tatsächlich drinsteht. Und sich schlaumachen --- auf dass man bei etwaigen Fehlinterpretationen seitens des amtes kontern kann.
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück