TimM.
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Jo, mit dem Paragraphen haben wir uns damals auch beschaeftigt. Lang ists her.Original geschrieben von sharky
Ganz genau ! Wie zum Beispiel: § 961, nachzulesen im unserem BGB, Herrenloswerden eines Bienenschwarmes: "Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt."
@Clara: Noe, das steht nicht im BGB. Fischereirecht ist Laendersache. Dir zuliebe hab ich jetzt mal in meinen Uralt-Unterlagen gesucht. Ich hab die Fischerpruefung vor 22 Jahren gemacht und da war das Pruefungsfrage. Das ist auch der einzige Grund, warum ich mich noch dran erinnere. So daemliche Sachen praegen sich ein.Original geschrieben von Clara
@WalterH: Warum regelt das mit den Fischen nicht §960 II? Nur woher kommt diese Wochenfrist? Entweder geht der Eigentümer unverzüglich (s.§121 I 1: er muss also nicht sofort losstolpern) los und sucht oder es ist nicht so, dann sind die Fische halt weg.