Original geschrieben von sharky
Ganz genau ! Wie zum Beispiel: § 961, nachzulesen im unserem BGB, Herrenloswerden eines Bienenschwarmes: "Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt."
Jo, mit dem Paragraphen haben wir uns damals auch beschaeftigt. Lang ists her.
Allerdings macht der Paragraph Sinn. Frag jeden beliebigen Imker. Die Viecher schwaermen halt mal, wann immer eine neue Koenigin heranwaechst. Und dann fliegt dem Imker sein Kapital buchstaeblich davon ... Dafuer gibts dann ja auch §962 BGB: Verfolgungsrecht des Eigentuemers.
Wir haben auch mal §959 in Verbindung mit §958 anhand eines Attentats durchgesprochen. Lang ists her, wie gesagt ...
959: Aufgabe des Eigentums. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentuemer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
958: (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
D.h. der angeschossene wird automatisch Eigentuemer an der Kugel. Zurueckverlangen is nicht.
Von "Schenkung" (§§516-534) wuerd ich hier nicht unbedingt sprechen ...
Jaja, das BGB ist ein Quell steter Freude.
Fuer Angler besonders interessant: Fische sind keine "herrenlosen" Gegenstaende. "Herrenlos" werden sie z.B. nach einem Hochwasser, sobald der Ort an dem sie sich befinden,
eine Woche lang keine verbindung mehr zu dem eigentlichen Gewaesser hat. Paragraph find ich grad leider nicht. Ich frag mich nur, wer diese Fische dann noch will ...
-Walter