Dumb Laws

Ich wusste nicht genau, wo ich das nun reinstellen soll, aber es in Politik und Recht zu verschieben ist glaube ich, nicht ganz verkehrt. :)
 
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Und ich stelle überrascht fest, daß es keine 'Dumb Laws' aus Deutschland auf der Webseite gibt.... Realität oder fehlende Informationen ?

Munter bleiben,
Tobse!
 
Ganz genau ! Wie zum Beispiel: § 961, nachzulesen im unserem BGB, Herrenloswerden eines Bienenschwarmes: "Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt."

Und das ist nur die Spitze des Eisbergs, ... :D
 
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hallo!

auch auf die gefahr hin, dass ich mich wieder in die nesseln setze. § 691 klingt erstmal komisch, hat aber auch seinen sinn, behandelt er doch z.b. die rechtslage von bienen, die ihrem imker entwichen sind. das mag für uns laien nun ziemlicher blödsinn sein, aber für juristen ist das mit sicherheit ein interessantes thema.

paragraphenreiter haben auch ein recht auf spass!

@ Tobse: wenn du interesse an deutschen, juristischen absurditäten hast, empfehle ich dir das buch "pfeifen unter wasser streng verboten". dort kannst du nachlesen wie man z.b. ortnungsgemäss ein wc zu benutzen hat, oder dass es verboten ist " auf dem gehsteig rüchwärts zu gehen, dabei erdnüsse zu essen, während ein konzert stattfindet."
:confused:

alles gute, alles immer scharf
tunnelratte
 
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Original geschrieben von sharky
Ganz genau ! Wie zum Beispiel: § 961, nachzulesen im unserem BGB, Herrenloswerden eines Bienenschwarmes: "Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt."
Jo, mit dem Paragraphen haben wir uns damals auch beschaeftigt. Lang ists her.

Allerdings macht der Paragraph Sinn. Frag jeden beliebigen Imker. Die Viecher schwaermen halt mal, wann immer eine neue Koenigin heranwaechst. Und dann fliegt dem Imker sein Kapital buchstaeblich davon ... Dafuer gibts dann ja auch §962 BGB: Verfolgungsrecht des Eigentuemers.

Wir haben auch mal §959 in Verbindung mit §958 anhand eines Attentats durchgesprochen. Lang ists her, wie gesagt ...

959: Aufgabe des Eigentums. Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentuemer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

958: (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

D.h. der angeschossene wird automatisch Eigentuemer an der Kugel. Zurueckverlangen is nicht. :D

Von "Schenkung" (§§516-534) wuerd ich hier nicht unbedingt sprechen ... :glgl:

Jaja, das BGB ist ein Quell steter Freude.

Fuer Angler besonders interessant: Fische sind keine "herrenlosen" Gegenstaende. "Herrenlos" werden sie z.B. nach einem Hochwasser, sobald der Ort an dem sie sich befinden, eine Woche lang keine verbindung mehr zu dem eigentlichen Gewaesser hat. Paragraph find ich grad leider nicht. Ich frag mich nur, wer diese Fische dann noch will ...

-Walter
 
Was man von Bienenschwärmen so lernen kann

Tja, die Paragraphen: lustig formuliert sind sie, viele sind sie und störrisch... ("Wenn man alle Gesetze studieren sollte, hätte man gar keine Zeit, diese zu übertreten" stellt Goethe mit seiner unnachahmlichen Präzision fest)
Und alles nur für uns fröhliche Rechtssubjekte.

Klar: Juristen basteln anhand von Lebenssachverhalten Normen und der Regelungsgehalt dieser Norm kann dann wieder anhand eines theoretische Lebenssachverhalte anschaulich gemacht werden.
WalterH hat das ja treffend wie meistens, auf den Punkt gebracht, gezeigt ;-)

Und hier mein Plädoyer für den schon angesprochenen §961 iVm §962 2, mit dem ich mich dankbar meine Vorrednern anschließe;-) (Unmittelbarer) Besitzt kann verloren gehen (Bienen fliegen weg), Eigentum geht so einfach aber nicht verloren. Damit aber nicht plötzlich zwanzig Leute "Eigentümer" geworden sind, nur weil sie mal eben gerade an irgendeiner Wiese vorbeigehen, an der das summende Paket hängt, und das Besitzrecht nicht mehr geklärt werden kann, muss der Besitz - als Rechtsschein für das Eigentum - gewahrt werden können. Der Imker darf also durch Grundstücke stiefeln und immerzu sagen: "das ist mein Bienenschwarm". Mag er das nicht mehr tun, so wird der Bieneschwarm letztendlich herrenlos und ein Dritter darf sanktionslos Eigentum erwerben. Auch das regelt §961.
Der §961 ist ein wunderbareres Beispiel für einen sehr konkreten Paragraphen, der aber den zugrunde liegenden Rechtsgrundsatz immer noch klar erkennen lässt. Zudem noch sehr sauber mögliche Konflikte interessengerecht löst. Erst wenn der Eine nicht mehr Eigentümer sein will, darf der Andere.
Tja, lächerlich scheint er zu sein, jedoch nur, weil er sich so konkret auf einen Lebenssachverhalt bezieht (der heute etwas fremd ist). Andere Paragraphen sind so abstrakt, dass sie kaum verständlich sind. Beides hat Vor- und Nachteile...

@WalterH: Warum regelt das mit den Fischen nicht §960 II? Nur woher kommt diese Wochenfrist? Entweder geht der Eigentümer unverzüglich (s.§121 I 1: er muss also nicht sofort losstolpern) los und sucht oder es ist nicht so, dann sind die Fische halt weg.

Viele Grüße Clara
 
Dann kann man ja Bienen einfach zum Nachbarn hin scheuchen und spart sich so die Schenkungssteuer :irre:
 
Re: Was man von Bienenschwärmen so lernen kann

Original geschrieben von Clara
@WalterH: Warum regelt das mit den Fischen nicht §960 II? Nur woher kommt diese Wochenfrist? Entweder geht der Eigentümer unverzüglich (s.§121 I 1: er muss also nicht sofort losstolpern) los und sucht oder es ist nicht so, dann sind die Fische halt weg.
@Clara: Noe, das steht nicht im BGB. Fischereirecht ist Laendersache. Dir zuliebe hab ich jetzt mal in meinen Uralt-Unterlagen gesucht. Ich hab die Fischerpruefung vor 22 Jahren gemacht und da war das Pruefungsfrage. Das ist auch der einzige Grund, warum ich mich noch dran erinnere. So daemliche Sachen praegen sich ein. :D

Damals war unter anderem als Rechtsgrundlage aktuell (ich hab nachgeschaut):

Fischereigesetz fuer Bayern v. 15.8.1908 (BayBS IV, S. 453) in Verbindung mit der Verordnung ueber den Vollzug des Fischereigesetzes fuer Bayern vom 18.3.1909 (BayBS IV S. 464)

Dazu noch Sachen wie die "Landesverordnung ueber die Fischerei" (1968), das Fischereischeingesetz (1970) und das Tierschutzgesetz ... aber dieser tolle Paragraph steht wirklich in dem Schinken von 1909 und ja - das war damals immer noch aktuell! Muesste dort in § 6 oder so stehen. Ich habs leider nicht. Der Paragraph heisst "Aneignung von Fischen auf ueberfluteten Grundstuecken"

Ob das Ding inzwischen novelliert worden ist, weiss ich auch nicht.

-Walter
 
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Dumb Laws
Ist das nicht eine Redundanz?
(Wie z.B.: "Weißer Schimmel" || "Sinnlose Steuern" || "Supraliquide Waffengesetze")

oder anders ausgedrückt:
Doppelt gemoppelt?
 
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