"Einhand"-Folder in der Schweiz

G

gast221108

Gast
Hallo!

Eine Frage zur Rechtslage u.a. in der Schweiz:

Wie ist die Lage, wenn ich die Daumenknöpfe an meinem Folder abmoniere, so dass er sich nicht mehr mit einer Hand öffnen lässt, also kein "Einhand"-Folder mehr ist? Dürfte ich diese Messer dann z.B. in der Schweiz mitführen?

Gruss

dino
 
dino,
gute Idee. :super:
Einige Modelle von Kershaw sind dafür wie gemacht! :hehe:

Bis denne!
Frank
 
Hallo Frank!

Die Frage ist aber damit noch nicht beantwortet. :hmpf:

Gruss

dino
 
Hallo

Der Gesetzestext lautet:
Messer gelten als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG, wenn sie
einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet
insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. ( Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c der Waffenverordnung.)

Quelle: http://www.bap.admin.ch/d/themen/waffen/dokumente/Entscheid_Messer.pdf

Ich habe an den grösseren Messern, die ich mitführe, diesen Knubbel abmontiert. Wenn der Knubel weg ist, fehlt der Auslösemechanismus, der ein einhändiges Oeffnen ermöglicht. Wird auch von diversen Messerhändlern als genügende Entschärfung eingeschätzt. Kam noch nie in eine entsprechende Kontrolle (ist als gesetzestreuer Schweizer Bürger eher unwahrscheinlich) habe aber keine Angst davor, der Gesetzestext ist eindeutig.

Normalerweise trage ich der Hose ein Kershaw Baby Boa. Das ist trotz Knubbel und Oeffnungshilfe legal, da 12 cm lang und die Klinge 5cm lang ist.

Wenn Du von vornherein damit rechnest, dass Du in eine Situation kommst, die eine Polizeikontrolle mit Filzen der Taschen nach sich zieht, lass jedes Messer lieber zuhause.

Gruss, Nick
 
Hallo Mephistocat!

Danke für die info.
Bei meinem Folder trifft das:
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind
und das zu:
und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang

das aber nicht:
einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus aufweisen
Was bedeutet das nun für mich? Müssen alle Bedingungen erfüllt sein oder bin ich damit auf der legalen Seite? :confused:

Gruss

dino
 
Hallo!

Nicht einhändig zu öffende Folder unterliegen dieser Restriktion nicht.

Na gut, dass hiesse dann, dass ich also jeden beliebigen Folder mitnehmen kann, solange ich vorher die Daumenpins abmontiere. Richtig?! :D

Gruss

dino
 
Hallo

Nachdem ich heute wieder von einem Messerhändler eine völlig unqualifizierte Antwort zu diesem Thema (Böker Subcom) gehört habe, habe ich mal mit einigen Behörden telefoniert. Die zuständige Waffenabteilung des Kantons Zürich hatten keine Antwort.

Ich habe dann mit der Zentralstelle in Bern telefoniert und das Glück endlich jemand dran zu haben, der wusste um was es geht. Die bereits angesprochene Entscheidungshilfe für Messer ist gemäss Bern schweizweit gültig.

Es gibt offensichtlich einen Gerichtsentscheid, dass im Zweifelsfall nicht die modizierte Version gilt, sondern der ursprünglich ausgelieferte Originalzustand. Also soll der abmontierte Knubbel oder eine gekürzte Klinge angeblich nicht genügen. Ich bezweifle das, solange ich das Urteil nicht gelesen habe, dass Waffengesetz sagt auch nichts dazu.

Die Abklärungen haben aber wieder mal gezeigt, dass in der Schweiz das aktuelle Waffengesetz zum Thema Messer nicht allgemein bekannt ist.

Ich mache weiter wie bisher, muss aber jeder für sich selber wissen.

Wollte das nur gesagt haben.

Btw. wenn jemand Näheres zu diesem Gerichtsentscheid weiss, bin ich trotzdem um Hinweise dankbar.

Gruss, Nick
 
Last edited:
Ist dieser Gerichtsentscheid ein Bundesgerichtentscheid? Dann dürfte es woll so sein.
Schweiztypisch wird jeder Kanton nach eigenem Masstab entscheiden.

Wäre aber schon doof wenn man da vom Ursprungszustand ausgehen würde, den ursprünglich ist das Messer zuhause gelegen :hmpf:

Gruess Feldmaus
 
Ich habe mir das PDF oben nochmal durchgelesen.

Da steht ja tatsächlich "...insgesamt mehr als 12cm lang und eine Klinge, die mehr als 5cm lang ist."

Das heißt, daß es im Sinne der Legalität ausreichend ist, wenn entweder die Klinge max. 5cm lang ist oder die Gesamtlänge 12cm nicht übersteigt.

Wenn das Messer also eine 5,5cm-Klinge hat, aber offen nur 11,9cm lang ist, wäre es dem Text nach legal.

Die Aussage mit dem Werkszustand (hinsichtlich der Öffnungshilfe) halte ich für ausgemachten Blödsinn.
Da würde ich gerne mal ein Zitat sehen.

Es geht ja nicht um Besitz,sondern um das Führen eines Messers.
Der Besitz ist ja ohnehin legal, auch mit Knubbel.

Und wenn ich ein Messer ohne Knubbel führe, erfüllt es die Verbotskriterien nicht und ist demzufolge legal.
 
Last edited:
Ach, schön - es gibt Länder, die Deutschland hinsichtlich Regelungswut, unklarerer Gesetzgebung, irrsinniger Angst vor winzigen Waffen wie Messern (die Bedrohung ist in jedem Fall verglichen mit Schusswaffen minimal, egal wie lang die Klinge ist oder wie sie sich öffnen lassen) noch übertreffen.

Danke, Schweiz - du bist das bessere Deutschland!
 
Das ist eine recht zweifelhafte Aussage, schreibt das schweizerische Gesetz doch für Dolche eine Mindestlänge vor. :D
 
mephistocat said:
Hallo

geöffnet
insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

Gruss, Nick

UND? ist das nicht ODER? Moment mal....
Dann hat Beagleboy recht. Also ein OTF könnte demnach eine durchaus etwas längere Klinge haben, wenn die Gesamtlänge (geöffnet) von 12 cm nicht überschritten wird.
 
Last edited:
Hallo!

Danke erst mal für das fleissige Recherchieren.
Man könnte tatsächlich auf die Idee kommen, was die Behörden angeht nach dem Wahlspruch zu verfahren, "wer viel fragt, bekommt viele Antworten." :hmpf:

Gruss

dino
 
Revierler said:
UND? ist das nicht ODER? ...

Das ist auch mein Problem mit solchen Texten.

Als Waffe gilt ein Einhandmesser, wenn Gesamtlänge über 12cm UND Klinge über 5cm.
Muß das Messer jetzt unter 12 Gesamtlänge UND unter 5cm Klingenlänge haben ?
Oder reicht es aus, wenn eine Bedingung nicht erfüllt ist? *kopfkratz*.

Letzendlich ist's fast egal. Bei größeren Messern wird es ja, selbst wenn es ein "ODER" ist, immer auf ein Kürzen der Klinge herauslaufen, weil das einfacher ist. Und eine umgeschliffene 4,9cm Klinge ... irgendwie ist das doch "Mickerkram". Dann lieber ein Slip-Joint mit einer längeren Klinge.
 
Das "UND " läßt nur die eine Interpretation zu, daß beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Nur ein ausnehmend schlechter Logiker könnte das anders sehen, und wir wollen doch hoffen,daß diese Sorte Mensch nicht an der Rechtspflege mitwirkt.
 
mephistocat said:
Der Gesetzestext lautet:
Messer gelten als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG, wenn sie
einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet
insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. ( Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c der Waffenverordnung.)

Gibt es eine genauere Definition was ein Auslösemechanismus ist. Für mein persönliches Sprachgefühl kling Auslösemechanismus eh nach Autos und nicht nach manuellen Foldern... eine weitere Frage ist ist ein Sypderhole ein Auslösemechanismus?

Alex
 
Hallo,

Hayate said:
Das "UND " läßt nur die eine Interpretation zu, daß beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Nur ein ausnehmend schlechter Logiker könnte das anders sehen, und wir wollen doch hoffen,daß diese Sorte Mensch nicht an der Rechtspflege mitwirkt.

Dem ist aus meiner Sicht im Prinzip nichts hinzuzufügen (ok, der letzte Halbsatz ist wohl Wunschdenken...).
(Anders macht es das deutsche Waffengesetz, dass für ja Springmesser diejenigen Bedingungen nennt, unter denen es erlaubt ist und diese mit Kommata voneinander trennt. Das heißt, hier reicht bereits das Nichtvorhandensein einer Eigenschaft, um das Messer zum verbotenen Gegenstand zu machen.)



madalex said:
Gibt es eine genauere Definition was ein Auslösemechanismus ist. Für mein persönliches Sprachgefühl kling Auslösemechanismus eh nach Autos und nicht nach manuellen Foldern... eine weitere Frage ist ist ein Sypderhole ein Auslösemechanismus?

Man müsste mal schauen, ob das Waffengesetz den Begriff näher definiert. Es ist schon etwas nachlässig, im Zusammenhang mit manuellen Einhandklappmessern ebenfalls von Auslösemechanismus zu sprechen. Bei den Butterflys heißt es schließlich auch "Schwenkmechanismus". Auslöse- impliziert wahrscheinlich für die meisten, dass irgendetwas in Gang gesetzt wird, was daraufhin selbsttätig abläuft.
In der Überschrift auf Seite 9 der Entscheidungshilfe heißt es aber eindeutig "Nicht automatische einhändig manuell bedienbare Messer", was jegliche Vorrichtung wie Daumenknopf, -scheibe, Klingenloch etc. einschließen dürfte.
 
*UND* heißt *UND*, und nicht *oder*.
Da beißt die Maus keinen Faden ab, und das ist auch zweifelsfrei außerhalb jeglichen grammatikalischen Interpretationsspielraums.

Und für manche Messer macht das schon einen Unterschied, auch ohne Kürzung.

Wenn ich mich recht entsinne, habe ich genau aus diesem Grund mein Benchmite beim meiner letzten Schweizreise zuhause gelassen, weil es eben offen länger als 12cm ist, wenn auch nur knapp.

Damit hat Revierler (analog zu meinem Beispiel in meinem vorherigen Post) natürlich recht.

Der einzige Unterschied zwischen den Automatiks und den manuellen Einhandmessern in der Schweiz ist laut dem Text der, daß bei den Automatiks auch der reine Besitz bzw. die Einfuhr verboten ist, während die Folder besessen, aber nicht getragen werden dürfen (wohl aber transportiert. Man beachte den feinen Unterschied.)
 
Hallo

Kurz zusammengefasst, alles mit einer Klinge länger als 5cm und einem Gesamtlänge grösser 12cm ist als Waffe eingestuft. Ist die Klinge länger als 5 cm und die Gesamtlänge kleiner 12cm ist es trotzdem eine Waffe. Zugelassen zum Tragen sind nur die "Minimesser"

Automatik ist grundsätzlich verboten (sofern kein Minimesser) , manuelle Einhandmesser darfst Du kaufen und zuhause lagern. Das Tragen/Mitführen ist verboten! Auch Mitführen (vor allem! Hier taucht oft das Problem auf, dass bei Polizeikontrollen auf einmal ein verbotenes Klappmesser auftaucht) ist verboten.

Das Transportieren wird sehr eng aufgefasst (ist im Gesetz irgendwo beschrieben, im Stil: vom Händler nach Hause....).

Achtung! Das einhändige Oeffnen ist nicht vom Knubbel oder so abhängig. Wenn Du Deinen Folder so leichtgängig eingestellt hast, dass Du es mit einer Handgelenkbewegung aufschnappen kannst und es kein Minimesser ist, ist es ein Waffe!

Mit Schengen soll eine geänderte Messerverordnung kommen. Schengenkonform, es wird davon ausgegangen, dass die Regeln ähnlich unserem grossen Kanton - sprich Deutschland ;-) - zur Anwendung kommen soll.

Wenn Ihr auf der Durchreise seit würde ich empfehlen, die oben aufgeführte Entscheidungshilfe auszudrucken und dabeizuhaben. Oder noch viel besser, nehmt ein vernünftiges Fixed wie ein Fällkniven F1 oder Pulli oder sowas mit, dass ist erlaubt.

Gruss, Nick
 
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