"Einhand"-Folder in der Schweiz

Wenn es eine Klinge von 4,9cm hat und 40 cm Gesamtlänge (Griff also 35,1cm) hat, ist es KEINE Waffe. Es erfüllt nicht beide Kriterien, nämlich Klinge > 5cm UND Gesamtlänge > 12 cm.
So lese ich das.
 
Hallo

Ich lese das genau so. Deckt sich auch mit meiner obigen Aussage.

Das 40cm Klappmesser mit 36cm Griff und 4cm Klinge würde ich sicher durch eine Polizeikontrolle bringen, auch wenn ein derartiges Messer recht sinnlos wäre.

Der lange Griff ist ja normalerweise nicht das Problem, sondern die 5cm Klingenlänge sind das wichtige Killerkriterum.

Gruss, Nick
 
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Also nich geh jetzt mal davon aus, dass ein Klappmesser mit einer Klinge, die länger als der Griff ist, recht sinnlos dasteht.

Aber ein Messer mit einer 10cm Klinge und einem 2cm-Griff ginge demnach auch.

Gesetzt den Fall, ich würde ein Einhand-Messer mit 5,6 cm Klingenlänge haben, das genau 11,9mm Gesamtlänge hat, wärs auch keine Waffe.
 
Guten Abend!

Messer gelten als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG, wenn sie einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
Das heisst für mich, dass alle 3 Bedingungen erfüllt sein müssen.

Warum ist das bloss so schwierig?! Mich interssiert einfach nur, ob ich einen Folder mit 10 cm Klinge, an dem die Daumenknöpfe entfernt wurden, mitnehmen kann oder nicht.
Damit ist das Messer insgesamt mehr als 12 cm lang und hat eine Klinge, die mehr als 5 cm lang ist. Der Auslösemechanismus fehlt aber.
Ist der Gesetzestext nicht in der Lage diese Frage zu beantworten?

Das nächste gehört nicht direkt zum Thema, interessiert mich aber auch, da es schon angesprochen wurde und eine "Lösung" des Problems darstellt:
Oder noch viel besser, nehmt ein vernünftiges Fixed wie ein Fällkniven F1 oder Pulli oder sowas mit, dass ist erlaubt.
In dem Gesetzestext, der zum Download angeboten wurde, steht nichts über Messer wie das F1, sondern nur, dass Dolche unter 30cm Klingenlänge verboten sind.
Heisst das, dass alle "normalen" feststehenden Messer, wie Jagd-, Survival-, usw. Messer legal sind, unabhängig von der Grösse?

Wenn man für alle Länder, in die man evtl. reisen möchte, solche irren Studien betreiben muss, bleibe ich für den Rest meines Lebens zu Hause. :glgl:

Danke für die Infos.

dino
 
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mephistocat said:
Ist die Klinge länger als 5 cm und die Gesamtlänge kleiner 12cm ist es trotzdem eine Waffe.

Hallo Nick,


Genau dieser Satz ist falsch.
Und die 5cm-Klinge ist in diesem Fall eben nicht das KO-Kriterium (halte ich in diesem Zusammenhang für die bessere Wortwahl).

Da hat Revierler mit seinem (etwas überspitzten) Beispiel mit der 10cm-Klinge im 2cm-Griff) also recht, und dem hast Du mit Deiner obigen Aussage eben *nicht* zugestimmt.

Und auch wenn Revierlers Beispiel ein wenig grotesk ist, gibt es eben doch Messer, die hiervoen betroffen sind, wie z.B. das Benchmite.

Insofern ist der Ansatz durchaus realitätsbezogen.
 
@ Mephistocat:
Dann hat der schweizer Teilnehmer am letztjährigen Messerwettbewerb des MM also ein Waffe gebaut, und sich demnach strafbar gemacht :confused:
In der Kurzbeschreibung stand drin, dass es den schweizer Gesetzen entspricht, und es war ein richtiger Springer, also Vollautomatik !

Gruß Andreas
 
Naja, hier dringen wir in die Bereiche der Spitzfindigkeiten vor.
Aber wo Du recht hast...

Allerdings sieht (laut dem Merkblatt) das Schweizer WaffG nur ein Verbot für Einfuhr, Erwerb oder Tragen/Führen vor.

Der Besitz (der in diesem Fall aus Eigenbau resultiert) ist nicht erwähnt, im Gegensatz zum Deutschen WaffG, wo der Besitz durchaus geregelt ist.

Aus dem Text geschlossen hieße das dann, daß man in der Schweiz zuhause rumliegen haben kann, was man möchte, ohne gegen ein Gesetz zu verstoßen, solange es nicht durch Einfuhr oder Erwerb (wobei Erwerb ein weiter Begriff ist!) in den Besitz gelangt ist. :irre:
 
Hallo

Musste schmunzeln als ich das Messer des Schweizers im Automatikwettbewerb sah. So auf die Schnelle lässt sich aber zum Herstellen und Export dieser Messer kein Verbot finden. Es ist explizit der Erwerb, die Vermittlung, die Einfuhr und das Tragen verboten.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/a7.html
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_54/a22a.html

Zu dem Hinweis von Beagleboy:

Grundsätzlich bin ich Deiner Meinung, dass ein "Und" Kriterium vorliegt. Aber:
http://www.zug.ch/polizei/pdf/waffen.pdf
Wenn das Merkblatt der Zuger Polizei die 5cm schon als Killerkriterium hervorhebt, empfehle ich dem Durchreisenden oder Feriengast, sich auf keine Versuche einzulassen und auf der sicheren Seite zu bleiben.
Ist auch nicht ganz billig, neben dem Beschlagnahmen der Waffe gibt's noch eine Busse und Schreibgebühren.
http://www.protell.ch/Aktivbereich/19Archiv/de/2004/03.196d.htm

Zu der Frage von Dino:

Ja, du darfst ein Fällkniven F1 oder ähnliches führen. Feststehende Messer sind erlaubt, wenn sie kein Dolch sind oder keinen Sägerücken haben. Grundsätzlich gilt, was nicht als Waffe aufgeführt ist, darf getragen werden. Lass dich also nicht mit einer Steinschleuder erwischen ;-)

Gruss, Nick
 
Last edited:
Hallo!

Grundsätzlich gilt, was nicht als Waffe aufgeführt ist, darf getragen werden.
Na, wenigstens ein Trostpflaster. Da lass ich meinen Folder doch gerne zu Hause und nehme das F1 oder sowas stattdessen. Obwohl ich die Logik dahinter immer noch nicht verstehe. :rolleyes:
Lass dich also nicht mit einer Steinschleuder erwischen ;-)
Wo war die denn aufgeführt? :p

Und gegen eine Armbrust hat dort doch sicher niemand was?! :D

Gruss

dino
 
Hallo Dino

Hochleistungsschleudern sind gemäss Art. 4, Ziff 1, lit.d als Waffen eingestuft. Armbrust kannst Du frei kaufen, mitführen würde ich sie trotzdem nicht.

Auf jeden Fall wünche ich Dir viel Spass und eine tollen Aufenthalt in unserem schönen Land.

Gruss, Nick
 
Hallo!

Danke erst mal, mephistocat.

Gruss vom Rhein in das schöne Land zwischen den Bergen :)
 
mephistocat said:
Hallo




Die Abklärungen haben aber wieder mal gezeigt, dass in der Schweiz das aktuelle Waffengesetz zum Thema Messer nicht allgemein bekannt ist.



Gruss, Nick


Die gleichen Erfahrungen in Punkto Gesetzesunkenntnis habe ich in der Schweiz auch schon erlebt. Auf diesem Gebiet schlafen die leider immer ein wenig. Wenn z.B. ein Gesetz da geändert wird, dauert daß immer mindestens 1 Jahr bis die Behörden davon notiz nehmen, bzw. das Gesetz berücksichtigen. Ansonsten entscheidet der Beamte vor Ort mit seinen eigenen Ansichten. :(
 
Frage:
Wo und welcher Artikel sagt das ein Messer das länger als 12cm ist nicht getragen werden darf, das es als Waffe gilt habe ich gefunden, aber das es nicht getragen werden darf?
Was nicht getragen darf ist ausdrücklich erwähnt in Artikel 7 Absatz2 Buchstabe a-c. Und bei Buchstabe a steht "Dolche nach Artikel 6 Absatz2 Buchstabe b.
Das sind die feststehenden Messer mit Säge und Haken auf dem Rücken.
Buchstabe sind die Ordonnanzbayonette und c. eben die Einhändig zu öffennden.
Aber ein VIctorinox mit langer Klinge sollte doch gehen?

Oder habe wieder mal eine total veraltete Variante des Gesetzes, was durchaus möglich ist :irre:

Gruess Feldmaus
 
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